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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UniversitätsG 2002 §78 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2022, Zl. W254 2253233-1/12E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Anerkennung einer Prüfung gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung des von diesem an der Universität Innsbruck absolvierten schriftlichen Teils der Fachprüfung „Straf- und Strafverfahrensrecht“ für eine bestimmte Lehrveranstaltungsprüfung aus Strafrecht an der Johannes Kepler Universität Linz ab.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 In dem mit seiner (außerordentlichen) Revision verbundenen Aufschiebungsantrag bringt der Revisionswerber (zunächst) vor, die aufschiebende Wirkung könne zuerkannt werden, weil sich durch das angefochtene Erkenntnis eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung ergebe.
4 Dem ist nicht zu folgen:
5 Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 29.8.2001, AW 2001/05/0024, mwN). Ein Ausspruch, mit dem ein Begehren abgewiesen wurde, ist aber grundsätzlich keinem Vollzug zugänglich (vgl. etwa VwGH 3.6.2015, Ra 2015/06/0043, mwN).
6 Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Revision selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. etwa - insoweit übertragbar - VwGH 18.7.2003, AW 2003/11/0028).
7 Im vorliegenden Fall würde auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber nicht zu der von ihm angestrebten Anerkennung einer bestimmten Prüfung verhelfen.
8 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 30. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100012.L01Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023