RS Vwgh 2023/2/27 Ra 2022/12/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2023
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3
VwGVG 2014 §44

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0071 E 15. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957/1997). Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, § 44 VwGVG maßgeblich.Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957/1997). Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, Paragraph 44, VwGVG maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120178.L01

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten