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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gegen das am 24. Oktober 2022 mündlich verkündete und am 19. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark Zl. LVwG 20.32-6108/2022-24, betreffend Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG (mitbeteiligte Partei: D M in V, vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gegen das am 24. Oktober 2022 mündlich verkündete und am 19. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark Zl. LVwG 20.32-6108/2022-24, betreffend Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG (mitbeteiligte Partei: D M in römisch fünf, vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt stattgegeben und festgestellt, dass „die der belangten Behörde zurechenbare, am 27.04.2022 verfügte Maßnahme (Betretungs- und Annäherungsverbot) rechtswidrig war“ (I.), der Rechtsträger der belangten Behörde zum Aufwandersatz verpflichtet (II.) und ausgesprochen, dass keine Revision zulässig sei (III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt stattgegeben und festgestellt, dass „die der belangten Behörde zurechenbare, am 27.04.2022 verfügte Maßnahme (Betretungs- und Annäherungsverbot) rechtswidrig war“ (römisch eins.), der Rechtsträger der belangten Behörde zum Aufwandersatz verpflichtet (römisch zwei.) und ausgesprochen, dass keine Revision zulässig sei (römisch drei.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).
7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (unter Pkt. „1.3.“) zur Zulässigkeit (ausschließlich) vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche „in seinem Erkenntnis von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in mehrfacher Hinsicht - wie unter Punkt 2 zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu zeigen sein wird - ab“. Damit erschöpfen sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in einem Verweis auf das zu den Revisionsgründen erstattete Vorbringen. Ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 12.8.2016, Ra 2015/08/0164; 3.9.2019, Ra 2019/01/0325; 7.9.2020, Ra 2020/01/0244, jeweils mwN).In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (unter Pkt. „1.3.“) zur Zulässigkeit (ausschließlich) vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche „in seinem Erkenntnis von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in mehrfacher Hinsicht - wie unter Punkt 2 zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu zeigen sein wird - ab“. Damit erschöpfen sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in einem Verweis auf das zu den Revisionsgründen erstattete Vorbringen. Ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vergleiche , etwa VwGH 12.8.2016, Ra 2015/08/0164; 3.9.2019, Ra 2019/01/0325; 7.9.2020, Ra 2020/01/0244, jeweils mwN).
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010035.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023