Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §192Rechtssatz
Der Gruppenfeststellungsbescheid nach § 9 Abs. 8 KStG 1988 ist ein Grundlagenbescheid für die folgenden Körperschaftsteuerverfahren. Er entfaltet für die Fragen, ob eine Gruppe besteht und welche Gesellschaften in welchem Zeitraum Gruppenmitglieder sind, Bindungswirkung gemäß § 192 BAO (vgl. VwGH 3.2.2022, Ro 2020/15/0014). Voraussetzung für eine derartige Bindungswirkung ist, dass der Bescheid auch an die betroffenen Gesellschaften ergangen ist (vgl. - im Hinblick auf eine Änderung einer Unternehmensgruppe nach § 9 Abs. 9 KStG 1988 - VwGH 26.11.2015, 2012/15/0097).Der Gruppenfeststellungsbescheid nach Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988 ist ein Grundlagenbescheid für die folgenden Körperschaftsteuerverfahren. Er entfaltet für die Fragen, ob eine Gruppe besteht und welche Gesellschaften in welchem Zeitraum Gruppenmitglieder sind, Bindungswirkung gemäß Paragraph 192, BAO vergleiche VwGH 3.2.2022, Ro 2020/15/0014). Voraussetzung für eine derartige Bindungswirkung ist, dass der Bescheid auch an die betroffenen Gesellschaften ergangen ist vergleiche - im Hinblick auf eine Änderung einer Unternehmensgruppe nach Paragraph 9, Absatz 9, KStG 1988 - VwGH 26.11.2015, 2012/15/0097).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022130015.J01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023