RS Vwgh 2023/3/2 Ro 2022/21/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/21/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0066 E 11. Mai 2021 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Es kann (nur) dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210005.J08

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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