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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am 19. Mai 2020 mündlich verkündete und mit 14. Oktober 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/011/13581/2019/E-16, betreffend Aufenthaltskarte (mitbeteiligte Partei: S P, vertreten durch Mag. Andreas Strobl, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 81b/1/DG/12), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Am 16. Dezember 2016 beantragte der Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, beim Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) unter Berufung auf seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Am 16. Dezember 2016 beantragte der Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, beim Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) unter Berufung auf seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2 Mit dem am 19. Mai 2020 mündlich verkündeten und mit 14. Oktober 2020 schriftlich ausgefertigten und nunmehr angefochtenen Erkenntnis sprach das - über Säumnisbeschwerde zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien aus, dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG für die Dauer von fünf Jahren erteilt werde. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem am 19. Mai 2020 mündlich verkündeten und mit 14. Oktober 2020 schriftlich ausgefertigten und nunmehr angefochtenen Erkenntnis sprach das - über Säumnisbeschwerde zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien aus, dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG für die Dauer von fünf Jahren erteilt werde. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht zunächst den bisherigen Verfahrensgang sowie den Verlauf der mündlichen Verhandlung dar und zählte die vorgelegten Urkunden auf. Danach führte das Verwaltungsgericht wörtlich aus:
„Unter Verweis auf die zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegten Urkundennachweise wurde am 19.05.2020 festgestellt, dass auf Basis dieser Urkunden sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind.
Beweiswürdigend ist auf das Verfahren vor dem VGW zu verweisen, die MA 35 hatte kein gegenteiliges Vorbringen erstattet, alle Urkunden waren vollständig vorgelegt worden und wurde als unbedenklich beurteilt. Die MA 35 hat in dem beinahe 4 Jahre währenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte vorgelegt, die die von ihr betriebene These der Aufenthaltsehe unterstützten.“
Daran schließt sich die „Rechtliche Beurteilung“ an, in der das Verwaltungsgericht nach einigen Normzitaten wörtlich (Fehler im Original) ausführte:
„4.1.] ggstl ist der drittstaatszugehörige Fremde kein Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin, sondern einer EU Bürgerinnen, ein grenzüberschreitender Freizügigkeitssachverhalt iSd Art. 18 und 39 ff EG ist somit gegenständlich nicht zu prüfen, ergo kommt ihm ein gemeinschaftsrechtliches, ex lege wirksamesAufenthalts- und Niederlassungsrecht gem. § 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 1 NAG 2005 zu. Die Erteilung des Aufenthaltstitels war auch gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 aus Gründen des Art. 8 MRK geboten.“„4.1.] ggstl ist der drittstaatszugehörige Fremde kein Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin, sondern einer EU Bürgerinnen, ein grenzüberschreitender Freizügigkeitssachverhalt iSd Artikel 18 und 39 ff EG ist somit gegenständlich nicht zu prüfen, ergo kommt ihm ein gemeinschaftsrechtliches, ex lege wirksamesAufenthalts- und Niederlassungsrecht gem. Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins und Paragraph 52, Ziffer eins, NAG 2005 zu. Die Erteilung des Aufenthaltstitels war auch gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 aus Gründen des Artikel 8, MRK geboten.“
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit u.a. eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe vorgebracht wird.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Angesichts des oben erwähnten Vorbringens erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/22/0201, Rn. 11, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 15.11.2022, Ra 2020/22/0201, Rn. 11, mwN).
8 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen.
9 Die bekämpfte Entscheidung lässt eine Darstellung der erforderlichen Begründungselemente nicht einmal im Ansatz erkennen. Das Verwaltungsgericht beschränkte sich darauf, den Verfahrensgang und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden kursorisch darzustellen. Zudem setzte es sich nicht mit dem im Akt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 3. März 2020 auseinander, woraus sich - worauf die Revision zutreffend hinweist - der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ergibt. Von welchen Überlegungen ausgegangen wird, die für die Beurteilung, dass keine Aufenthaltsehe vorliegt, maßgeblich sind, lässt sich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht ausreichend entnehmen. Es liegt somit keine ordnungsgemäße Begründung im Sinn der obigen Ausführungen vor. Es fehlt insbesondere eine nachvollziehbare Beweiswürdigung.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 3. März 2023
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220011.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023