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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des D H, in M, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2022, Zl. W259 2237337-1/48E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irans, auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
2 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, es könne keine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Falle einer Rückkehr in den Iran durch die iranische Regierung oder Dritte festgestellt werden. Der Ehegattin des Revisionswerbers sei der Status „des Asylberechtigten“ zuerkannt worden, sodass der Revisionswerber Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 sei. Die Ehegattin habe „in ihrem eigenen Asylverfahren ... ebenso wie im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ vorgebracht, dass der Revisionswerber „fortgesetzt Gewalt gegen sie ausgeübt habe“. Obwohl die Ehegattin den Revisionswerber nicht angezeigt habe und der Revisionswerber auch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, könne es nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber „in der Vergangenheit ein aggressives oder gewalttätiges Verfahren gegenüber seiner Ehefrau gesetzt hat“.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, es könne keine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Falle einer Rückkehr in den Iran durch die iranische Regierung oder Dritte festgestellt werden. Der Ehegattin des Revisionswerbers sei der Status „des Asylberechtigten“ zuerkannt worden, sodass der Revisionswerber Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 sei. Die Ehegattin habe „in ihrem eigenen Asylverfahren ... ebenso wie im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ vorgebracht, dass der Revisionswerber „fortgesetzt Gewalt gegen sie ausgeübt habe“. Obwohl die Ehegattin den Revisionswerber nicht angezeigt habe und der Revisionswerber auch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, könne es nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber „in der Vergangenheit ein aggressives oder gewalttätiges Verfahren gegenüber seiner Ehefrau gesetzt hat“.
3 Obwohl das Asylgesetz die Begriffe „Verfolger“ bzw. „Gefährder“ selbst nicht „legaldefiniert“ und § 34 AsylG 2005 den Fall nicht regle, „dass ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, der ein solcher ‚Verfolger‘ bzw. ‚Gefährder‘ in Bezug auf einen Familienangehörigen darstellt, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist“, widerspräche es „dem Geist des AsylG“, wenn dem „Verfolger“ bzw. „Gefährder“ in einem solchen Fall im Rahmen eines Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden würde (Verweis auf Asylgerichtshof 3.1.2011, C2 415583-1/2010).Obwohl das Asylgesetz die Begriffe „Verfolger“ bzw. „Gefährder“ selbst nicht „legaldefiniert“ und Paragraph 34, AsylG 2005 den Fall nicht regle, „dass ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, der ein solcher ‚Verfolger‘ bzw. ‚Gefährder‘ in Bezug auf einen Familienangehörigen darstellt, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist“, widerspräche es „dem Geist des AsylG“, wenn dem „Verfolger“ bzw. „Gefährder“ in einem solchen Fall im Rahmen eines Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden würde (Verweis auf Asylgerichtshof 3.1.2011, C2 415583-1/2010).
4 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf § 34 AsylG 2005 „für den hier vorliegenden Fall, dass ein Familienangehöriger selbst ‚Verfolger‘ bzw. ‚Gefährder‘ eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist oder war“. Insbesondere fehle Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen ein Familienangehöriger als „Verfolger“ bzw. „Gefährder“ anzusehen und welche rechtliche Konsequenz daraus zu ziehen sei.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Paragraph 34, AsylG 2005 „für den hier vorliegenden Fall, dass ein Familienangehöriger selbst ‚Verfolger‘ bzw. ‚Gefährder‘ eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist oder war“. Insbesondere fehle Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen ein Familienangehöriger als „Verfolger“ bzw. „Gefährder“ anzusehen und welche rechtliche Konsequenz daraus zu ziehen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0307, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zuletzt etwa VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0307, mwN).
7 Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber in den solcherart ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten „in seinem Recht auf Privat- und Familienleben“ verletzt.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0077, mwN; vgl. auch etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/06/0067, mwN). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0077, mwN; vergleiche , auch etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/06/0067, mwN).
9 Selbst wenn die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunktes als Umschreibung des subjektiven Rechts auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 verstanden werden könnte, zumal § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf die „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK“ abstellt (vgl. idS zu Art 2 und 3 EMRK sowie § 8 AsylG 2005 VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0077), wäre für den Revisionswerber nichts gewonnen.Selbst wenn die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunktes als Umschreibung des subjektiven Rechts auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 verstanden werden könnte, zumal Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK“ abstellt vergleiche , idS zu Artikel 2, und 3 EMRK sowie Paragraph 8, AsylG 2005 VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0077), wäre für den Revisionswerber nichts gewonnen.
10 Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch die Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunkts zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001, mwN).Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch die Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunkts zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche , VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001, mwN).
11 Die vom BVwG zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision aufgezeigte Rechtsfrage bewegt sich außerhalb des durch den Revisionspunkt festgelegten Prozessgegenstandes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
12 Die Revision selbst geht zwar in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die entsprechenden Ausführungen des BVwG ein, enthält im Hinblick auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedoch kein eigenes Zulässigkeitsvorbringen (vgl. zur Verpflichtung des Revisionswerbers, auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet, etwa VwGH 16.6.2021, Ro 2021/01/0013, mwN).Die Revision selbst geht zwar in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die entsprechenden Ausführungen des BVwG ein, enthält im Hinblick auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedoch kein eigenes Zulässigkeitsvorbringen vergleiche , zur Verpflichtung des Revisionswerbers, auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet, etwa VwGH 16.6.2021, Ro 2021/01/0013, mwN).
13 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023010001.J00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023