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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen das am 21. November 2022 mündlich verkündete und am 23. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-M-19/001-2022, betreffend Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG (mitbeteiligte Partei: Dr. M M in O, vertreten durch Dr.in Simone Metz, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Renngasse 9/5), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen das am 21. November 2022 mündlich verkündete und am 23. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-M-19/001-2022, betreffend Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG (mitbeteiligte Partei: Dr. M M in O, vertreten durch Dr.in Simone Metz, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Renngasse 9/5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten Folge und erklärte das gegenüber diesem „am 19. Jänner 2022 um ca. 12:00 Uhr von einem Beamten der Polizeiinspektion ... telefonisch ... ausgesprochene Betretungsverbot“ für eine näher genannte Wohnung, „samt den damit verbundenen Verboten (Annäherungsverbot an ..., vorläufiges Waffenverbot)“ für rechtswidrig (Spruchpunkt 1.), verpflichtete den Bund zum Aufwandersatz (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).
6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision:“ jeweils einen Verweis auf den Regelungsinhalt des § 28 Abs. 3 VwGG und des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Sodann folgt lediglich das Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wie untenstehend noch näher auszuführen ist“. Anschließend folgen Ausführungen zu den Revisionsgründen. Damit erschöpfen sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in einem Verweis auf das zu den Revisionsgründen erstattete Vorbringen. Ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe vermag jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 28.2.2023, Ra 2023/01/0035, Rn. 7, mwN).Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision:“ jeweils einen Verweis auf den Regelungsinhalt des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG und des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Sodann folgt lediglich das Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wie untenstehend noch näher auszuführen ist“. Anschließend folgen Ausführungen zu den Revisionsgründen. Damit erschöpfen sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in einem Verweis auf das zu den Revisionsgründen erstattete Vorbringen. Ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe vermag jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 28.2.2023, Ra 2023/01/0035, Rn. 7, mwN).
7 Die Amtsrevision erweist sich bereits aus diesem Grund mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig und war daher zurückzuweisen.Die Amtsrevision erweist sich bereits aus diesem Grund mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010037.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023