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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Die Einleitung eines amtswegigen Verwaltungsverfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, der der jeweils zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen der jeweiligen Verwaltungssache zu klären (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023, mwN).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060151.L02Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023