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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des Y A, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2023, W182 2253522-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 19. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - vor, er könne aufgrund der Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.
2 Mit Bescheid vom 3. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Vorbringen des Revisionswerbers sei im Verfahrensablauf nachvollziehbar und identisch gewesen und die Bedrohungssituation sei entgegen der unrichtigen Auffassung des BVwG immer noch gegeben. Das BVwG habe aufgrund erheblicher Ermittlungsfehler und der „unrechtmäßigen Wertung der Aussagen und Beweismittel“ des Revisionswerbers, „die Bedrohungslage, erfolgte Folterung und Traumatisierung“ nicht erkannt. Bei Berücksichtigung der Aussagen, der Hintergründe der Bedrohung, sowie der vorgelegten Urkunden hätte das BVwG „den Anträgen“ des Revisionswerbers stattgegeben.
8 Soweit sich die Revision der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.12.2022, Ra 2022/19/0298, mwN).Soweit sich die Revision der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 9.12.2022, Ra 2022/19/0298, mwN).
9 Dass die - nach Durchführung einer Verhandlung erfolgte - Beweiswürdigung des BVwG, womit dem Vorbringen des Revisionswerbers zum Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit versagt und ein Einzug in den syrischen Reservedienst vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen als nicht maßgeblich wahrscheinlich erachtet wurde, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
10 Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen zu den Gründen einer Verfolgung aufbauenden Revisionsvorbringen zu Ermittlungsmängeln ist somit schon deswegen der Boden entzogen. Zudem wird auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf den Verfahrensausgang nicht dargetan (vgl. etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0412, mwN).Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen zu den Gründen einer Verfolgung aufbauenden Revisionsvorbringen zu Ermittlungsmängeln ist somit schon deswegen der Boden entzogen. Zudem wird auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf den Verfahrensausgang nicht dargetan vergleiche , etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0412, mwN).
11 Abgesehen davon geht das Vorbringen der Revision, das BVwG habe die Länderfeststellungen zu „kurdisch kontrollierten Gebieten in Syrien“ nicht berücksichtigt, schon deshalb ins Leere, weil das BVwG festgestellt hat, dass der Herkunftsort des Revisionswerbers von Streitkräften der syrischen Armee kontrolliert werde und die Revision diese Feststellung nicht bekämpft.
12 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, die angefochtene Entscheidung stehe „in grobem Widerspruch zu den Grundsätzen der Artikel 2 und 3 EMRK“, genügt der Hinweis, dass dem Revisionswerber subsidiärer Schutz gewährt wurde.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190054.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023