TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/9 Ra 2021/07/0013

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGbk-ÜG 2013 §2
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der M V in F, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. November 2020, Zlen. KLVwG-1021/6/2020 und KLVwG-1099/6/2020, betreffend Zustellung von Bescheiden in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der M römisch fünf in F, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. November 2020, Zlen. KLVwG-1021/6/2020 und KLVwG-1099/6/2020, betreffend Zustellung von Bescheiden in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Mit zwei Bescheiden der belangten Behörde vom 2. Juni 2020 wurden mehrere - einander teils überschneidende - Anträge der Revisionswerberin, ihr in bestimmten (bereits abgeschlossenen) wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung und Akteneinsicht zu gewähren sowie darin ergangene Bescheide der belangten Behörde sowie einen Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 21. November 2013 zuzustellen, als unbegründet abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2        Den dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es den Anträgen auf Gewährung von Parteistellung im Verfahren der belangten Behörde zur Zahl KL5-ALL-1581 stattgab, wobei dies auch den Antrag auf Akteneinsicht inkludiere (Spruchpunkt I). Im Übrigen wurden die Beschwerden hingegen abgewiesen und die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, als Anträge auf Zustellung von Bescheiden der belangten Behörde zu Uferschutzmaßnahmen auf näher bezeichneten Grundstücken abgewiesen wurden und der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Landeshauptmanns von Kärnten vom 21. November 2013, 08-ALL-1763/2013 (005/2013), zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III).Den dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es den Anträgen auf Gewährung von Parteistellung im Verfahren der belangten Behörde zur Zahl KL5-ALL-1581 stattgab, wobei dies auch den Antrag auf Akteneinsicht inkludiere (Spruchpunkt römisch eins). Im Übrigen wurden die Beschwerden hingegen abgewiesen und die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, als Anträge auf Zustellung von Bescheiden der belangten Behörde zu Uferschutzmaßnahmen auf näher bezeichneten Grundstücken abgewiesen wurden und der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Landeshauptmanns von Kärnten vom 21. November 2013, 08-ALL-1763/2013 (005/2013), zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei).

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin als Eigentümerin einer Liegenschaft am Ufer eines Bachs durch die fraglichen Uferschutzmaßnahmen am gegenüberliegenden Bachufer potenziell in ihren Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) beeinträchtigt sei, sodass ihr in diesbezüglichen Verfahren (nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) Parteistellung zukomme.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin als Eigentümerin einer Liegenschaft am Ufer eines Bachs durch die fraglichen Uferschutzmaßnahmen am gegenüberliegenden Bachufer potenziell in ihren Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) beeinträchtigt sei, sodass ihr in diesbezüglichen Verfahren (nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) Parteistellung zukomme.

4        Hinsichtlich der Zustellung der beantragten Bescheide führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2013, KL5-ALL-1581 (038/2013), einen wasserpolizeilichen Auftrag an die Eigentümer einer gegenüberliegenden Liegenschaft betroffen habe, jedoch von der Berufungsbehörde bereits ersatzlos behoben worden sei. Weil der Bescheid deshalb nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, könne er keinem Zustellvorgang unterzogen werden, sodass der Antrag ins Leere gehe. Andere Bescheide der belangten Behörde im Sinne des Antrags der Revisionswerberin, die dieser noch nicht zugestellt worden seien, gebe es nicht.

5        Was den genannten Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 21. November 2013 betreffe, so sei dieser nicht von der belangten Behörde erlassen worden. Nur die bescheiderlassende Behörde (hier der Landeshauptmann von Kärnten) könne aber die Zustellung eines Bescheides vornehmen, sodass der an die belangte Behörde gerichtete Antrag wegen deren Unzuständigkeit zurückzuweisen sei.

6        Gegen einen Teil von Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses - nämlich ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf Zustellung von (erstinstanzlichen) Bescheiden der belangten Behörde - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit damit begründet, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 3 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) abgewichen sei bzw. Rechtsprechung dazu fehle, ob diese Bestimmung auch auf übergangene Parteien anzuwenden sei.Gegen einen Teil von Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses - nämlich ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf Zustellung von (erstinstanzlichen) Bescheiden der belangten Behörde - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit damit begründet, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) abgewichen sei bzw. Rechtsprechung dazu fehle, ob diese Bestimmung auch auf übergangene Parteien anzuwenden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7        Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob das in § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG angeordnete Außerkrafttreten von Bescheiden der mit 1. Jänner 2014 unzuständig gewordenen Verwaltungsbehörden, die bis zum 30. Juni 2014 nicht im Sinne des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würden, auch im Falle der unterbliebenen Zustellung an übergangene Parteien eintritt. Die Revision hängt von dieser Frage ab, weil zutreffendenfalls die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Abweisung des Antrags auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. August 2013 (nämlich, dass dieser auf Grund des Berufungsbescheides vom 21. November 2013 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre) unrichtig wäre.Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob das in Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz VwGbk-ÜG angeordnete Außerkrafttreten von Bescheiden der mit 1. Jänner 2014 unzuständig gewordenen Verwaltungsbehörden, die bis zum 30. Juni 2014 nicht im Sinne des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würden, auch im Falle der unterbliebenen Zustellung an übergangene Parteien eintritt. Die Revision hängt von dieser Frage ab, weil zutreffendenfalls die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Abweisung des Antrags auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. August 2013 (nämlich, dass dieser auf Grund des Berufungsbescheides vom 21. November 2013 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre) unrichtig wäre.

8        § 2 Abs. 1 bis 3 VwGbk-ÜG samt Überschrift lauten:Paragraph 2, Absatz eins bis 3 VwGbk-ÜG samt Überschrift lauten:

Unabhängige Verwaltungsbehörden, sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden, Vorstellungsbehörden und andere Verwaltungsbehörden

§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.Paragraph 2, (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Absatz eins, genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.“(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.“

9        Beim fraglichen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 21. November 2013 handelt es sich um die Entscheidung über eine Berufung gemäß §§ 63 ff AVG aF gegen einen erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde. Für eine solche Entscheidung war der Landeshauptmann von Kärnten ab dem 1. Jänner 2014 im Hinblick auf den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr zuständig, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen § 2 Abs. 2 (und der daran anknüpfende Abs. 3) VwGbk-ÜG zur Anwendung käme.Beim fraglichen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 21. November 2013 handelt es sich um die Entscheidung über eine Berufung gemäß Paragraphen 63, ff AVG aF gegen einen erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde. Für eine solche Entscheidung war der Landeshauptmann von Kärnten ab dem 1. Jänner 2014 im Hinblick auf den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr zuständig, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Paragraph 2, Absatz 2, (und der daran anknüpfende Absatz 3,) VwGbk-ÜG zur Anwendung käme.

10       Die Revision argumentiert damit, dass der Revisionswerberin der betreffende Bescheid bislang nicht zugestellt worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolge das Außerkrafttreten eines Bescheides nach § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG notwendig mit Wirkung erga omnes, das heißt im Mehrparteienverfahren mit Wirkung gegenüber sämtlichen Parteien (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083). Sei der Bescheid somit bis zum 30. Juni 2014 nicht allen Parteien zugestellt, trete er ex lege außer Kraft. Das Gesetz differenziere dabei nicht zwischen anerkannten und übergangenen Parteien.Die Revision argumentiert damit, dass der Revisionswerberin der betreffende Bescheid bislang nicht zugestellt worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolge das Außerkrafttreten eines Bescheides nach Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz VwGbk-ÜG notwendig mit Wirkung erga omnes, das heißt im Mehrparteienverfahren mit Wirkung gegenüber sämtlichen Parteien (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083). Sei der Bescheid somit bis zum 30. Juni 2014 nicht allen Parteien zugestellt, trete er ex lege außer Kraft. Das Gesetz differenziere dabei nicht zwischen anerkannten und übergangenen Parteien.

11       Dem ist entgegenzuhalten, dass § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG nach Wortlaut und Systematik unmittelbar mit der Regelung des Abs. 1 oder (wie hier) Abs. 2 dieser Bestimmung zusammenhängt: Abs. 1 und 2 sehen vor, dass in bestimmten Fällen ein Bescheid gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt gilt, wenn der Bescheid trotz Veranlassung seiner Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt wurde.Dem ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz VwGbk-ÜG nach Wortlaut und Systematik unmittelbar mit der Regelung des Absatz eins, oder (wie hier) Absatz 2, dieser Bestimmung zusammenhängt: Absatz eins, und 2 sehen vor, dass in bestimmten Fällen ein Bescheid gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt gilt, wenn der Bescheid trotz Veranlassung seiner Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt wurde.

12       An diese (fingierte) Zustellung knüpft Abs. 3 erster Satz an und verschiebt die von der Zustellung abhängige Auslösung von Fristen auf jenen Zeitpunkt, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde - wäre die Behörde weiterhin zuständig bzw. nicht aufgelöst. Auf diesen Vorgang - also die tatsächliche, im Gegensatz zur fingiert vorverlegten Zustellung - nimmt wiederum Abs. 3 letzter Satz Bezug und ordnet das Außerkrafttreten des Bescheides an, wenn diese Zustellung nicht bis zum 30. Juni 2014 bewerkstelligt wird.An diese (fingierte) Zustellung knüpft Absatz 3, erster Satz an und verschiebt die von der Zustellung abhängige Auslösung von Fristen auf jenen Zeitpunkt, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde - wäre die Behörde weiterhin zuständig bzw. nicht aufgelöst. Auf diesen Vorgang - also die tatsächliche, im Gegensatz zur fingiert vorverlegten Zustellung - nimmt wiederum Absatz 3, letzter Satz Bezug und ordnet das Außerkrafttreten des Bescheides an, wenn diese Zustellung nicht bis zum 30. Juni 2014 bewerkstelligt wird.

13       § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG beseitigt die Wirkungen der Zustellfiktion der Abs. 1 und 2 (vgl. erneut VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083) und bezieht sich somit ausschließlich auf die Zustellung an jene Parteien, denen gegenüber die Zustellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist. § 2 VwGbk-ÜG gilt also nicht für übergangene Parteien (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 2 VwGbk-ÜG Anm 2).Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz VwGbk-ÜG beseitigt die Wirkungen der Zustellfiktion der Absatz eins, und 2 vergleiche , erneut VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083) und bezieht sich somit ausschließlich auf die Zustellung an jene Parteien, denen gegenüber die Zustellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist. Paragraph 2, VwGbk-ÜG gilt also nicht für übergangene Parteien (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 2, VwGbk-ÜG Anmerkung 2, ).

14       Die Revision führt für ihre Ansicht ins Treffen, dass der Weiterbestand des Bescheides nachteilig für ihren Rechtsschutz wäre. Sie würde damit der Möglichkeit beraubt, ihr Vorbringen und ihren Standpunkt in zumindest einer Instanz mit voller Kognitionsbefugnis zu Tatsachenfragen zu vertreten, weil ihr gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nur mehr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (nach § 4 Abs. 3 und 5 VwGbk-ÜG) und somit kein wirksamer Rechtsbehelf bliebe.Die Revision führt für ihre Ansicht ins Treffen, dass der Weiterbestand des Bescheides nachteilig für ihren Rechtsschutz wäre. Sie würde damit der Möglichkeit beraubt, ihr Vorbringen und ihren Standpunkt in zumindest einer Instanz mit voller Kognitionsbefugnis zu Tatsachenfragen zu vertreten, weil ihr gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nur mehr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (nach Paragraph 4, Absatz 3, und 5 VwGbk-ÜG) und somit kein wirksamer Rechtsbehelf bliebe.

15       Allerdings unterscheidet sich diese Position nicht von der aller anderen zunächst übergangenen Parteien, die erst nach Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides (bzw. nunmehr: des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes) dem Verfahren beigezogen werden. Im Übrigen wird das Übergehen ihrer Parteistellung in Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig zumindest einen Verfahrensmangel darstellen, der bei entsprechender Relevanz zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof führt, sodass keine Rede davon sein kann, dass kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stünde.

16       Eine Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. November 2013 an die Revisionswerberin wurde unstrittig nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfügt. Der Bescheid ist somit nicht wegen der unterbliebenen Zustellung an die Revisionswerberin nach § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG außer Kraft getreten und gehört weiter dem Rechtsbestand an. Das bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Zustellung jenes erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen hat, der mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten von 21. November 2013 ersatzlos behoben wurde, steht damit in Einklang.Eine Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. November 2013 an die Revisionswerberin wurde unstrittig nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfügt. Der Bescheid ist somit nicht wegen der unterbliebenen Zustellung an die Revisionswerberin nach Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz VwGbk-ÜG außer Kraft getreten und gehört weiter dem Rechtsbestand an. Das bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Zustellung jenes erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen hat, der mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten von 21. November 2013 ersatzlos behoben wurde, steht damit in Einklang.

17       Weil somit schon der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Weil somit schon der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. März 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070013.L00

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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