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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag der S K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Fristsetzungsantrag vom 13. Jänner 2023 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 4. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde zu setzen, zumal die zuvor ergangene Entscheidung vom 16. Juni 2021 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Februar 2022, Ra 2021/18/0285, aufgehoben wurde.
2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag mit Schreiben vom 30. Jänner 2023 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 27. Jänner 2023, W259 2224040-1/46E, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023190004.F00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023