Index
E1PNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des F K, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2022, W111 2240971-1/10E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und der Volksgruppe der Kurden zugehörig, stellte am 14. Mai 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er damit begründete, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, und in weiterer Folge, dass er befürchte, durch das syrische Militär, die Kurden oder andere Kriegsparteien zwangsrekrutiert zu werden. In den Jahren vor seiner Ausreise habe er sich in Syrien immer versteckt gehalten und bei Bauern als Saisonarbeiter gearbeitet.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr.
3 Gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er zusammengefasst geltend machte, er habe vor dem BFA (und erneut in der Beschwerde) vorgebracht, nicht nur Gefahr zu laufen, von Seite des syrischen Militärs, sondern auch von Seiten der Kurden rekrutiert zu werden. Vor seiner Ausreise sei er bereits in seinem Haus von kurdischen Truppen zu diesem Zwecke aufgesucht worden, habe seine Bereitschaft zu kämpfen vorgetäuscht, um Zeit zu gewinnen, und sei noch am selben Abend in den Irak geflohen. Weiters sei Arabisch nicht seine Muttersprache, sondern der Dialekt „Kurmandji“, weshalb eine abschließende Befragung vor dem BFA nicht habe durchgeführt werden können. Neben der Wiedergabe von aktuellen Länderberichten und den daraus zu ziehenden Feststellungen beantragte der Revisionswerber mehrfach ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4 Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - aus, der Revisionswerber habe in der Erstbefragung die Gefahr einer Rekrutierung mit keinem Wort erwähnt, zudem sei eine Wehrdienstbefreiung vom Militärdienst im syrischen Militär hervorgekommen. Auch habe der Revisionswerber zwischen 2012 und 2019 unbehelligt in seiner Herkunftsregion leben können und seine Brüder seien im selben Zeitraum ebenfalls nicht rekrutiert worden. In der Beschwerde habe der Revisionswerber erstmalig - trotz mehrfacher Gelegenheit im Verfahren vor dem BFA - vorgebracht, dass auch von kurdischer Seite versucht worden sei, ihn zu rekrutieren. Die vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten gegenüber dem Dolmetscher könnten jedoch nicht nachvollzogen werden, bei dem neu erstatteten Vorbringen handle es sich um ein gesteigertes Vorbringen, weshalb es den Feststellungen nicht zugrundegelegt werden könne. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung sei auszuführen, dass das BVwG sich der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen habe und diese nur durch zulässige, das Gesamtbild abrundende Erwägungen ergänzt habe.
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das BVwG sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. In der Beschwerde habe der Revisionswerber ergänzendes und substantiiertes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Herkunftsstaat erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
10 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).
11 Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde die Länderfeststellungen des BFA in Bezug auf die Gefährdung einer Zwangsrekrutierung substantiiert bestritten und auch weiteres, konkretes Vorbringen zu seiner persönlichen Gefährdung einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Truppen erstattet, mit dem sich das BVwG in seiner Entscheidung auch auseinandergesetzt und dieses als Steigerung klassifiziert hat, womit es aber insofern die Beweiswürdigung des BFA um tragende Erwägungen ergänzt hat.
12 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2022/14/0024, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier gegeben - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 29.6.2022, Ra 2022/14/0024, mwN).
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140147.L00Im RIS seit
05.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023