TE Vwgh Beschluss 2023/3/13 Ra 2022/10/0015

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Veröffentlicht am 13.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG 1986 §17
SchUG 1986 §18
SchUG 1986 §20
SchUG 1986 §71
SchUG 1986 §71 Abs4
SchUG 1986 §71 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des Y T in B, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2021, Zl. W128 2243339-1/4E, betreffend eine Beurteilung der letzten Stufe der besuchten Schulart als nicht erfolgreich abgeschlossen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber besuchte im Schuljahr 2020/21 die 8. Klasse eines bestimmten Bundesrealgymnasiums. Sein Jahreszeugnis vom 30. April 2021 wies im Pflichtgegenstand Spanisch die Note „Nicht Genügend“ auf.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - im Beschwerdeverfahren - einen gegen den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe erhobenen Widerspruch des Revisionswerbers ab, sprach aus, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand Spanisch auf „Nicht genügend“ laute, und der Revisionswerber die letzte Stufe der besuchten Schulart gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.

3        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - zu Grunde, mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2021 sei das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen und die belangte Behörde im Amtshilfeweg ersucht worden, eine kommissionelle Prüfung durchzuführen. Die belangte Behörde habe mit Verfügung vom 23. Juni 2021 eine kommissionelle Prüfung für den 1. Juli 2021 anberaumt. Der Revisionswerber habe mit E-Mail vom 29. Juni 2021 mitgeteilt, dass er zu der kommissionellen Prüfung nicht antreten werde, da er sich nicht in Österreich aufhalte und dazu auch momentan psychisch nicht in der Lage wäre. Der Revisionswerber sei ohne triftigen Grund zu der genannten Prüfung nicht angetreten, sodass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben habe (Hinweis auf VwGH 11.6.2001, 99/10/0237).

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, ein bloßes Abstellen auf die „Leistung der Schüler“ stelle eine unvertretbare Rechtsansicht dar, da auf diese Weise wesentliche Komponenten einer Notenvergabe bzw. Leistungsbeurteilung, wie insbesondere schulische Umstände und dabei auftretende grobe Verfehlungen bis hin zu Diskriminierungen durch das Lehrpersonal und Leitungsorgane einer Bildungseinrichtung völlig außer Acht gelassen würden. Bei der Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung wären daher auch nicht vom Revisionswerber zu verantwortende Umstände, wie eine unsachliche Diskriminierung von männlichen Schülern, die rechtswidrige Durchführung der Wunschprüfung, ein Ausbleiben von Förderunterricht sowie die Befangenheit des Lehrorgans zu berücksichtigen gewesen. Die Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenz und folglich einer positiven Beurteilung des Revisionswerbers wären daher entsprechend herabzusetzen gewesen. Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 9.7.1992, Zl. 92/10/0023), dass bei der Leistungsfeststellung auf den Gesundheitszustand von Schülern Bedacht zu nehmen sei. Dies sei insbesondere in Zeiten der Covid-19-Pandemie zu berücksichtigen gewesen. Das vorliegende Erkenntnis weiche von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. fehle Rechtsprechung zu den §§ 18 und 20 SchUG in Zeiten einer Pandemie.

8        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 20.6.2022, Ra 2022/10/0038, mwN).

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18963 A, mit Verweis auf VwGH 9.7.1992, 92/10/0023).

10       Im Revisionsfall wurde eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt, sodass entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen ist (vgl. VwGH 26.4.2010, Zl. 2006/10/0065).

11       Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber ohne triftigen Grund von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung keinen Gebrauch gemacht habe. Dem tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.

12       Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf „Nicht Genügend“ lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben (vgl. VwGH 11.6.2001, Zl. 99/10/0237).

13       Mit den wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen wird vor diesem Hintergrund schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt, weil der Revisionswerber von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht hat. Von sämtlichen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Fragen - wie etwa auch der Berücksichtigung des Gesundheitszustandes eines Schülers gemäß § 18 Abs. 6 SchUG iVm. § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung oder der Covid-19-Pandemie -, hängt somit das rechtliche Schicksal der Revision nicht ab.

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. März 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100015.L00

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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