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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023, Ra 2023/02/0017-3, gerichtete, mit 8. Februar 2023 datierte Eingabe des Einschreiters N in D, nunmehr vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesinger Straße 8/12, betreffend Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG (i.A. Übertretung des KFG), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023, Ra 2023/02/0017-3, gerichtete, mit 8. Februar 2023 datierte Eingabe des Einschreiters N in D, nunmehr vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesinger Straße 8/12, betreffend Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG (i.A. Übertretung des KFG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023 wurde der Antrag des Einschreiters vom 19. Jänner 2023 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Dezember 2022, LVwG-S-3137/001-2022, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe „wegen geplantem ändern verfassungsgeschützter Rechte zu Art. 6 MRK, Art. 47 Abs. 3 EU-GRC und Art. 83 Abs. 2 B-VG“.Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe „wegen geplantem ändern verfassungsgeschützter Rechte zu Artikel 6, MRK, Artikel 47, Absatz 3, EU-GRC und Artikel 83, Absatz 2, B-VG“.
3 Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 25. Jänner 2023 zu deuten.
4 Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.Das Gesetz räumt gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
5 Das mit der vorliegenden Eingabe erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/02/0086, mwN). Das mit der vorliegenden Eingabe erhobene Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 8.6.2022, Ra 2022/02/0086, mwN).
6 Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
7 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. den ebenfalls den Einschreiter betreffenden Beschluss VwGH 13. Juli 2022, Ra 2022/02/0052, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden vergleiche , den ebenfalls den Einschreiter betreffenden Beschluss VwGH 13. Juli 2022, Ra 2022/02/0052, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 14. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020017.L00Im RIS seit
05.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023