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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Auskunfts-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 8. September 2022 stellte der Antragsteller (ohne rechtsfreundliche Vertretung) beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einen Fristsetzungsantrag zur Entscheidung über seine in einer näher bezeichneten Auskunftsangelegenheit erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2021.
2 Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag am 4. Jänner 2023 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 5. Dezember 2022, Zl. E 103/07/2021.007/012, sowie einen diesbezüglichen Zustellnachweis an den Antragsteller vor.
3 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne dass es der Behebung des Vertretungsmangels nach § 24 Abs. 2 VwGG bedarf.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne dass es der Behebung des Vertretungsmangels nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG bedarf.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG. Aufgrund des allgemeinen Antrags auf Zuerkennung von Aufwandersatz war dem Antragsteller die Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG zuzuerkennen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG. Aufgrund des allgemeinen Antrags auf Zuerkennung von Aufwandersatz war dem Antragsteller die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG zuzuerkennen.
Wien, am 14. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023030002.F00Im RIS seit
05.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023