TE Vwgh Beschluss 2023/3/17 Ra 2023/02/0020

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Veröffentlicht am 17.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §61
  1. VwGG § 14 heute
  2. VwGG § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 14 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 14 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 14 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2023, Ra 2023/02/0020-3, gerichtete, mit 19. Februar 2023 datierte Eingabe des N in D, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesinger Straße 8/12, betreffend Übertretungen des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2023 wurde der Antrag des Einschreiters vom 29. Jänner 2023 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2022, LVwG-S-3107/001-2022, abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe „wegen geplantem ändern verfassungsgeschützter Rechte zu Art. 6 MRK, Art. 47 Abs. 3 EU-GRC und Art. 83 Abs. 2 B-VG“.Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe „wegen geplantem ändern verfassungsgeschützter Rechte zu Artikel 6, MRK, Artikel 47, Absatz 3, EU-GRC und Artikel 83, Absatz 2, B-VG“.

3        Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den hg. Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 2. Februar 2023 zu deuten.

4        Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.Das Gesetz räumt gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.

5        Das mit der vorliegenden Eingabe erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/02/0086, mwN).Das mit der vorliegenden Eingabe erhobene Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 8.6.2022, Ra 2022/02/0086, mwN).

6        Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.

7        Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. den ebenfalls den Einschreiter betreffenden Beschluss VwGH 13. Juli 2022, Ra 2022/02/0052, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden vergleiche , den ebenfalls den Einschreiter betreffenden Beschluss VwGH 13. Juli 2022, Ra 2022/02/0052, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 17. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020020.L00

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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