RS OGH 2023/3/23 3R27/23d

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Veröffentlicht am 23.03.2023
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Rechtssatz

Bekämpft eine in erster Instanz unterlegene Partei dieses Unterliegen nur teilweise, dann stellt dies eine Einschränkung ihres Begehrens im Berufungsverfahren und damit eine Streitwertänderung iSd § 12 Abs 3 RATG dar. Unterschreitet ihr Berufungsinteresse eine der Wertgrenzen des § 12 Abs 4 zweiter Fall RATG, dann ist der in dieser Bestimmung genannte Wert als Bemessungsgrundlage der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts analog heranzuziehen. Selbiges muss für die Bemessungsgrundlage einer Berufungsbeantwortung gelten, die eine derartige Berufung wertmäßig spiegelt. Über das Rechtsmittel entscheidet der Berufungssenat nach § 12 Abs 4 (zweiter Fall) lit a RATG analog, da eine derartige Einschränkung des Begehrens in einem zweitinstanzlichen Schriftsatz vorgenommen wurde. Es liegt daher keine Rechtssache vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter iSd § 12 Abs 4 (zweiter Fall) lit b RATG zu entscheiden ist (mehr) vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100101

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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