TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/2 Ra 2021/21/0219

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Veröffentlicht am 02.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §52
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Z A, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G308 2240498-1/16E, betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, und gegen den unter einem ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe, G308 2240498-2/11E, jeweils am 25. März 2021 mündlich verkündet und mit 7. Mai 2021 schriftlich ausgefertigt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Z A, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G308 2240498-1/16E, betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, und gegen den unter einem ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe, G308 2240498-2/11E, jeweils am 25. März 2021 mündlich verkündet und mit 7. Mai 2021 schriftlich ausgefertigt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision gegen den angefochtenen Beschluss wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der erfolglos blieb, wobei gegen ihn auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

2        In weiterer Folge verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber mit dem sofort in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 26. November 2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung. Mit der (auch eine Übersetzung enthaltenden) schriftlichen „Verfahrensanordnung“ vom selben Tag wurde dem Revisionswerber „für ein etwaiges Beschwerdeverfahren“ eine näher genannte Organisation als Rechtsberater „amtswegig zur Seite gestellt“. Zudem wurde der Revisionswerber in diesem Schriftstück über die Möglichkeit belehrt, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Des Weiteren wurde der Revisionswerber aufgefordert, sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung „aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich“ mit seinem Rechtsberater in Verbindung zu setzen. Ein „Ersuchen auf Vertretung“ sei ebenfalls an den Rechtsberater zu richten. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zulässig sei.In weiterer Folge verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber mit dem sofort in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 26. November 2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung. Mit der (auch eine Übersetzung enthaltenden) schriftlichen „Verfahrensanordnung“ vom selben Tag wurde dem Revisionswerber „für ein etwaiges Beschwerdeverfahren“ eine näher genannte Organisation als Rechtsberater „amtswegig zur Seite gestellt“. Zudem wurde der Revisionswerber in diesem Schriftstück über die Möglichkeit belehrt, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Des Weiteren wurde der Revisionswerber aufgefordert, sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung „aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich“ mit seinem Rechtsberater in Verbindung zu setzen. Ein „Ersuchen auf Vertretung“ sei ebenfalls an den Rechtsberater zu richten. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zulässig sei.

3        Am 16. März 2021 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dem BVwG vor und erstattete eine Stellungnahme, die unter Einräumung einer Frist von zwei Tagen zur Einbringung einer Äußerung (lediglich) dem Revisionswerber übermittelt wurde. Daraufhin stellte der Revisionswerber einen am 22. März 2021 beim BVwG eingelangten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Dem ausgefüllten Antragsformular war zu entnehmen, dass die Verfahrenshilfe „zur Abfassung und Einbringung einer Stellungnahme“ und „zur Vertretung bei der Verhandlung“ begehrt wurde.Am 16. März 2021 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dem BVwG vor und erstattete eine Stellungnahme, die unter Einräumung einer Frist von zwei Tagen zur Einbringung einer Äußerung (lediglich) dem Revisionswerber übermittelt wurde. Daraufhin stellte der Revisionswerber einen am 22. März 2021 beim BVwG eingelangten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Dem ausgefüllten Antragsformular war zu entnehmen, dass die Verfahrenshilfe „zur Abfassung und Einbringung einer Stellungnahme“ und „zur Vertretung bei der Verhandlung“ begehrt wurde.

4        Schließlich stellte das BVwG mit dem in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 verkündeten und sodann mit 7. Mai 2021 ausgefertigten Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Unter einem wies das BVwG den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Schließlich stellte das BVwG mit dem in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 verkündeten und sodann mit 7. Mai 2021 ausgefertigten Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Unter einem wies das BVwG den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG jeweils aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.

6        Im vorliegenden Fall unterblieb - wie auch in der Revision zutreffend geltend gemacht wird - die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG gebotene Beiziehung eines Rechtsberaters, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe dazu die Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 25/26) verwiesen werden (vgl. zum Ganzen auch VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0137, Rn. 13/14).Im vorliegenden Fall unterblieb - wie auch in der Revision zutreffend geltend gemacht wird - die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gebotene Beiziehung eines Rechtsberaters, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe dazu die Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 25/26) verwiesen werden vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0137, Rn. 13/14).

7        Das angefochtene Erkenntnis war daher - schon deshalb - nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher - schon deshalb - nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.

8        Hingegen erweist sich die außerordentliche Revision im Hinblick auf den ebenfalls angefochtenen Beschluss des BVwG, mit dem der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Hingegen erweist sich die außerordentliche Revision im Hinblick auf den ebenfalls angefochtenen Beschluss des BVwG, mit dem der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:

9        In der Zulässigkeitsbegründung wird gegen den Beschluss geltend gemacht, dass die unter anderem die Rechtsberatung vor dem BVwG regelnde Bestimmung des § 52 BFA-VG auf Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG „flächendeckend“, nämlich nach der Rechtsansicht der „Ministerien“, der BBU GmbH, des BFA und des BVwG, keine Anwendung finde. In Anbetracht der Erwägungen in Rn. 6 trifft diese Annahme - und damit die Prämisse für die Darlegung der grundsätzlichen Rechtsfrage - jedoch nicht zu und es ist deshalb auch nicht zu sehen, dass der Revisionswerber angesichts des Ergebnisses in der Hauptsache durch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages noch in Rechten verletzt sein könnte. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Revisionsausführungen, dass die Begründung des mündlich verkündeten Beschlusses mit dessen schriftlicher Ausfertigung nicht übereinstimme.In der Zulässigkeitsbegründung wird gegen den Beschluss geltend gemacht, dass die unter anderem die Rechtsberatung vor dem BVwG regelnde Bestimmung des Paragraph 52, BFA-VG auf Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG „flächendeckend“, nämlich nach der Rechtsansicht der „Ministerien“, der BBU GmbH, des BFA und des BVwG, keine Anwendung finde. In Anbetracht der Erwägungen in Rn. 6 trifft diese Annahme - und damit die Prämisse für die Darlegung der grundsätzlichen Rechtsfrage - jedoch nicht zu und es ist deshalb auch nicht zu sehen, dass der Revisionswerber angesichts des Ergebnisses in der Hauptsache durch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages noch in Rechten verletzt sein könnte. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Revisionsausführungen, dass die Begründung des mündlich verkündeten Beschlusses mit dessen schriftlicher Ausfertigung nicht übereinstimme.

10       In der Revision werden daher in Bezug auf den angefochtenen Beschluss keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher insoweit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden daher in Bezug auf den angefochtenen Beschluss keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher insoweit in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Dreiersenat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. März 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210219.L00

Im RIS seit

31.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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