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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland i.A. der Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Landespolizeidirektion Burgenland, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag auf Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Begründung
1 Der unvertretene Einschreiter brachte am 4. September 2022 per E-Mail einen Fristsetzungsantrag in der Angelegenheit seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland, mit dem über ihn eine Mutwillensstrafe verhängt worden war, beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein.
2 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in Erledigung der am 1. März 2022 bei ihm eingelangten Beschwerde hinsichtlich der Verhängung der Mutwillensstrafe das Erkenntnis vom 22. November 2022, E 103/07/2022.007/015, E VH1/07/2022.001/002, E HG1/07/2022.023/002, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Einschreiter teilte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit E-Mail vom 30. November 2022 mit, dass ihm dieses Erkenntnis am 29. November 2022 zugestellt worden ist.
3 Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (vgl. VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018).Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte vergleiche , VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018).
5 Der Antrag auf Aufwandersatz war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Antrages durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG iVm § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 56 VwGG).Der Antrag auf Aufwandersatz war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Antrages durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 56, VwGG).
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der Eingabengebühr gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 sowie § 59 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der Eingabengebühr gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, sowie Paragraph 59, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023020001.F00Im RIS seit
31.03.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023