TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/7 95/20/0024

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1994, Zl. 4.339.976/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, ist am 7. Juli 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10. Juli 1992 einen Asylantrag gestellt. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1993 erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und damit die Asylgewährung versagt.

Nach den Ausführungen der belangten Behörde habe die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt nicht ergeben, daß er in seinem Heimatstaat einer Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen wäre, die in ihrer Intensität eine massive Bedrohung seiner Existenz dargestellt hätte und seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 begründen könnte.

Nach Inhalt der Verwaltungsakten hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme als Fluchtgrund angegeben, er werde wegen seiner Tätigkeit für die "Jatiya-Partei", für die er als Student Zeitschriften verbreitet habe, polizeilich gesucht. Er sei deshalb auch mehrmals für jeweils maximal eine Woche verhaftet worden. Im Zuge der Festnahmen sei er auch am Oberkörper sowie an den Fingern der rechten Hand verletzt worden. Seine Parteimitglieder hätten immer wieder seine Enthaftung erreichen können. Weitere konkrete Fluchtgründe könne der Beschwerdeführer nicht angeben.

Nach Auffassung der belangten Behörde liege aber auch der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor, weil der Beschwerdeführer mit einem Visum nach Rumänien eingereist sei und sich dort für mehrere Monate aufgehalten habe. Daraus sei abzuleiten, daß der Beschwerdeführer in Rumänien bereits vor Verfolgung sicher gewesen sei, sodaß auch aus diesem Grunde die Asylgewährung ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung mit Beschluß vom 5. Dezember 1994 an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der nach Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages mit ergänzendem Schriftsatz die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich - wie schon in seiner ursprünglichen Beschwerde - sehr ausführlich gegen den Standpunkt der belangten Behörde, daß er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden habe und damit der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 verwirklicht sei. Die Beschwerde tritt aber den aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme gezogenen rechtlichen Schluß, seinem Vorbringen könne nicht entnommen werden, daß staatliche Maßnahmen erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht gegen ihn gesetzt worden wären, nicht weiter entgegen. Damit steht aber die Abweisung des Asylantrages mangels Vorliegens von Gründen im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 mit dem Gesetz in Einklang. Ob auch der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 wegen der angenommenen Erlangung der Verfolgungssicherheit in Rumänien gegeben ist, ist rechtlich nicht mehr von Relevanz, sodaß es keines weiteren Eingehens auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen bedarf.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die sich (nach Vorlage der Verwaltungsakten) als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200024.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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