TE Vwgh Beschluss 2023/3/8 Ra 2023/03/0013

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Veröffentlicht am 08.03.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Marktgemeinde P in P, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Dezember 2022, Zl. LVwG-AV-30/004-2021, betreffend Kostentragung für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 72), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die mitbeteiligte Partei (iF auch: Ö) ist eine Eisenbahninfrastrukturunternehmerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Wiener Neustadt - Aspang, die bei km 64,670 eine Gemeindestraße der Revisionswerberin kreuzt.

2        Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 20. Dezember 2016 war (unter Festlegung einer Bauausführungsfrist von zwei Jahren) angeordnet worden, dass diese Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist; zuvor war die Eisenbahnkreuzung (auf Basis eines Bescheids des LH vom 25. Februar 1999) durch eine zuggeschaltete Lichtzeichenanlage gesichert.

3        Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 stellte die Ö (mangels Einigung über die Kostentragung für die mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 angeordneten Sicherungsanlagen) einen Antrag auf behördliche Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG.

4        Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde auf Basis des von ihr eingeholten Gutachtens der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG mit Bescheid vom 12. November 2020: Es wurde die Aufteilung der mit Euro 276.673,27 (Errichtungskosten) bzw. Euro 20.073,-- (Barwert der Erhaltungskosten für acht Jahre) festgesetzten Kosten der Sicherungsanlage im Verhältnis 1:1 angeordnet, und die Revisionswerberin zur Zahlung des Hälftebetrags an die Ö verpflichtet.

5        Der über die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2021, mit dem der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2021, Ra 2021/03/0051, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

6        Im fortgesetzten Verfahren entschied das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis dahin, dass die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid, soweit sie sich gegen die Festlegung des prozentuellen Aufteilungsschlüssels mit 50 % richtet, als unbegründet abgewiesen wird; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Die Festlegung der betraglichen Höhe der Errichtungs- und Erhaltungskosten bleibe einer weiteren Entscheidung vorbehalten).

7        Dem legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes zu Grunde:

8        Der beiden Verfahrensparteien zugestellte und in Rechtskraft erwachsene Sicherungsbescheid vom 20. Dezember 2016 rechtfertige eine neue Kostenentscheidung. Mit dem Antrag vom 20. Dezember 2019 habe die Ö die prozentuelle Aufteilung der relevanten Kosten und die Klärung deren Umfangs angestrebt. Da die Frage der prozentuellen Aufteilung spruchreif erscheine, sei darüber durch Teilentscheidung abzusprechen, während über die Aufteilungsmasse im abschließenden Erkenntnis zu entscheiden sein werde (was näher begründet wurde).

9        Ausgehend von § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG komme einer einvernehmlichen Regelung der Kostentragung der Vorrang zu; mangels einer solchen seien die Kosten gemäß § 48 Abs. 2 EisbG grundsätzlich je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Allerdings könne im Einzelfall nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere Aufteilung - nach den hier normierten Kriterien - beantragt werden.

10       Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG habe eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 vorgeschlagen: § 48 Abs. 3 EisbG messe den darin genannten Aufteilungskriterien kein unterschiedliches Gewicht bei. Die maßgebenden Kriterien seien nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung, sondern erforderten (bloß) eine begründete sachverständige Einschätzung.

Fallbezogen sei im Gutachten ausgeführt worden, dass die neue technische Sicherung mittels Lichtzeichen und Vollschrankenanlage (durch die ein Umfahren der Schrankenanlage ausgeschlossen werde) zu einer Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs für die Eisenbahn wie auch für die Straße führe. Ersparnisse für einen der beiden Verkehrsträger seien ebensowenig feststellbar wie durch Sonderinteressen bedingte Mehrkosten. Vor diesem Hintergrund sei nach Auffassung der Kommission eine Kostenaufteilung zu gleichen Teilen gerechtfertigt.

11       Diese Ausführungen zur Kostenaufteilung seien schlüssig und nachvollziehbar, zumal keine Beweisergebnisse vorlägen, die eine abweichende Beurteilung indizierten. Zudem sei die Revisionswerberin den Ausführungen im Gutachten nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, habe vielmehr nur die Höhe und Plausibilität der Gesamtkosten bestritten. Es sei daher die Beschwerde betreffend die Aufteilung der Kosten abzuweisen gewesen.

12       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, es liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Fall vor, wo die Sachverständigenkommission trotz Auftrags zur Gutachtensergänzung inhaltlich nicht zur Kostenaufteilung Stellung nehme, zumal weder der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077, noch dem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis VwGH 4.10.2021, Ra 2021/03/0051, zu entnehmen sei, dass die Kostenteilung auch ohne substanzielle Stellungnahme der Sachverständigenkommission zwingend mit 50:50 vorzunehmen sei.

17       Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

18       Die von der Revision aufgeworfene Frage muss im Revisionsfall schon deshalb nicht beantwortet werden, weil hier die Kommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG nicht etwa „nicht zur Kostenaufteilung Stellung“ genommen hat. Wie oben dargelegt, hat die Kommission in ihrem Gutachten vielmehr eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorgeschlagen und dies mit den maßgebenden Kriterien des § 48 Abs. 3 zweiter Satz EisbG (zusammengefasst: Verbesserung der Verkehrssicherheit sowohl auf der Straße als auch der Schiene; keine unterschiedlichen Ersparnisse oder Sonderinteressen) begründet. Die Zulässigkeitsbegründung behauptet weder, dass diese Einschätzung unzutreffend sei, noch legt sie dar, welche (andere) Aufteilung nach ihrem Dafürhalten - auf Basis welcher (anderen) Gewichtung der maßgebenden Kriterien - zutreffend gewesen wäre.

19       In der Revision werden also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030013.L00

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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