TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/8 Ra 2022/03/0239

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Veröffentlicht am 08.03.2023
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Index

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Norm

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. August 2022, Zl. 405-8/1559/1/6-2022, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: S M, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Moosstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte ist als Betreiber eines Restaurants in A selbständig erwerbstätig.

2        Mit Bescheid vom 29. April 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, die belangte Behörde und nunmehrige Amtsrevisionswerberin (iF auch: BH), seinen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung für Verdienstentgang wegen seiner behördlichen Absonderung im Zeitraum von 12. bis 22. Oktober 2020 gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ab. Ein Verdienstentgang sei nicht feststellbar. Der Mitbeteiligte habe trotz mehrerer Verbesserungsaufträge keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt, um einen ihm entstandenen Schaden feststellen zu können (was näher begründet wurde).

3        Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass dem Antrag des Mitbeteiligten stattgegeben und ihm - antragsgemäß - ein Betrag in Höhe von EUR 13.007,80 für den Zeitraum von 12. bis 22. Oktober 2020 als Vergütung für Verdienstentgang zuerkannt wurde; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

4        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte betreibe seit 1. November 2019 in A ein Restaurant und verfüge über die notwendige Gewerbeberechtigung. Mit Bescheid der BH vom 12. Oktober 2020 sei seine Absonderung als Kontaktperson der Kategorie I bis einschließlich 27. Oktober 2020 verfügt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2020 sei seine (neuerliche) Absonderung, nunmehr als Krankheitsfall, bis einschließlich 22. Oktober 2020 angeordnet und der Bescheid vom 12. Oktober 2020 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben worden.

Weiters traf das Verwaltungsgericht unternehmensbezogene Feststellungen. Im Unternehmen des Mitbeteiligten seien folgende, nach Anlage A der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung berechneten, EBITDAs vorgelegen:

EBITDA September 2020:+ EUR 2.814,-

EBITDA Oktober 2020: - EUR 9.100,-

Für die seitens der steuerlichen Vertretung durchgeführte Berechnung im EpG-Berechnungstool seien dem Mitbeteiligten Aufwendungen in Höhe von EUR 1.000,- entstanden. Zuschüsse, Unterstützungsleistungen oder sonstige anrechenbare Leistungen lägen nicht vor.

5        Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften - einleitend aus, nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG sei eine Vergütung für einen durch die Behinderung des Erwerbs entstandenen Vermögensnachteil dann zu leisten, wenn eine behördliche Absonderung erfolgt und der Verdienstentgang durch diese eingetreten sei. Da der Mitbeteiligte jedenfalls im Zeitraum von 12. bis 22. Oktober 2020 behördlich abgesondert gewesen sei, bestehe für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs zu Recht.

Die BH habe im Bescheid argumentiert, dass die vorgelegten Unterlagen in gesamtheitlicher Betrachtung nicht ausreichten, um den geltend gemachten Anspruch auf Verdienstentgang dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Es sei nämlich insbesondere nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt worden, ob dem Mitbeteiligten auf Grund der Absonderung überhaupt ein Verdienstentgang entstanden sei.

Dem sei entgegenzuhalten, dass rechtskräftige, über den Zeitraum der Absonderung absprechende Bescheide, ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit, für die Behörde und das Verwaltungsgericht Bindungswirkung entfalteten, weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichem Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorgelegen sei, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstelle (Verweis auf VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002). In der genannten Entscheidung habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der seitens der Behörde aufgeworfenen Frage der Kausalität ausführlich beschäftigt und die Bindungswirkung rechtskräftiger Absonderungsbescheide bejaht.

Die im Revisionsfall vorliegenden Absonderungsbescheide bänden daher die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Kausalität, sodass dem Grunde nach jedenfalls ein kausal verursachter und ersatzfähiger Verdienstentgang entstanden sei und nur noch die korrekte Berechnung desselben der Höhe nach zu prüfen sei.

Zur Höhe des Verdienstentganges führte das Verwaltungsgericht - mit näherer Begründung - aus, der Verdienstentgang entspreche gemäß § 3 Abs. 3 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteige. Ausgehend davon errechne sich im vorliegenden Fall ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 12.007,80. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 1.000,-- stehe dem Mitbeteiligten gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 13.007,80 als Vergütung zu.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der BH, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen vorbringt, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass es in Verfahren zur Ermittlung der Höhe eines Entschädigungsanspruches nach § 32 EpiG nie einer Kausalitätsprüfung bedürfe. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung nur die Grundsätze der Berechnung festlege, aber nichts darüber aussage, welcher Verlust nach den Regeln der Kausalität überhaupt ersatzfähig sei (Hinweis auf VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

7        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Die Revision ist im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens und zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch begründet.

9        § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2022, lautet (auszugsweise):

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

...

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

...

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

...

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

...“

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der auf § 32 Abs. 6 EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) in ihrer Stammfassung BGBl. II Nr. 329/2020 lauteten (auszugsweise):

„Auf Grund des § 32 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:

...

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1    Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder - wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist - Unternehmensteil;

2.   Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3.   Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4.   Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5.   Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

...

8.   Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

...

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

...“

10       Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte, der als selbständig Erwerbstätiger seit 1. November 2019 ein Gastgewerbe (Restaurant) betrieb und über die dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfügte, im Zeitraum von 12. bis 22. Oktober 2020 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert war.

11       Strittig hingegen ist, ob die behördlichen Absonderung kausal für den geltend gemachten Verdienstentgang war.

12       Die BH hatte verneint, dass auf Basis der vom Mitbeteiligten, der mehrfach zur Ergänzung und Konkretisierung aufgefordert worden sei, vorgelegten Unterlagen ein ihm wegen der Absonderung entstandener Schaden festgestellt werden könne (u.a.: es konnten keine Saldenlisten für einzelne Monate übermittelt und keine Erklärung zur Position „sonstige Aufwendungen“ im Monat der Erwerbsbehinderung abgegeben werden; unklar geblieben sei, ob der Betrieb während der Absonderung des Mitbeteiligten weitergeführt und Umsätze erzielt worden seien).

13       Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht - unter Berufung auf VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002 - davon ausgegangen, dass es wegen der vorliegenden rechtskräftigen Absonderungsbescheide keiner Prüfung der Kausalität der Absonderung für den geltend gemachten Verdienstentgang bedürfe; die Kausalität sei vielmehr bindend zu bejahen.

14       Damit hat es allerdings die genannte Entscheidung missverstanden und die Rechtslage unzutreffend beurteilt.

15       Ein Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG setzt ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Norm voraus, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden ist und „dadurch ein Verdienstentgang eingetreten“ ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, oder VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Während sich die letztgenannte Entscheidung auf die behördliche Absonderung eines unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmers bezog, lagen den Erkenntnissen VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, und VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils Ansprüche selbständig erwerbstätiger Personen auf Vergütung von Verdienstentgang zu Grunde; deren Entschädigungsanspruch bemisst sich gemäß § 32 Abs. 4 EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen und unterscheidet sich damit sowohl in seiner Ausgestaltung als auch seiner Berechnung grundlegend von jenem unselbständiger Arbeitnehmer (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch hier betont, dass die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs voraussetzt, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war, und zudem dargelegt, dass die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs festlegt, jedoch damit nichts darüber aussagt, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

16       Gegenteiliges kann auch der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung ins Treffen geführten Entscheidung VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002, nicht entnommen werden: In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren war strittig, für welchen Zeitraum die behördliche, den Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang begründende Absonderung verfügt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Beschluss betont, dass dann, wenn - wie im zu beurteilenden Fall - rechtskräftige Bescheide vorliegen, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, diese Bescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) binden, weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (ebenso schon VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/018-0190).

Ob also eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs.

17       Vor diesem Hintergrund rügt die Revision zutreffend, dass sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der behördlichen Absonderungsbescheide begnügt und eine Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität der Absonderung für den geltend gemachten Verdienstentgang samt den dazu von der belangten Behörde vorgebrachten Argumenten (etwa: fraglicher operativer Einsatz des Mitbeteiligten im Betrieb; Einmaleffekte; alternative Verursachung durch die Maßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 197/2020) unterlassen hat.

18       Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

19       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 8. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030239.L00

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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