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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thomaund Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über den Fristsetzungsantrag des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: E F in E), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thomaund Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über den Fristsetzungsantrag des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: E F in E), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 28. Jänner 2023, W259 2249905-1/11E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 6.11.2019, Fr 2019/12/0004, mwN).Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 6.11.2019, Fr 2019/12/0004, mwN).
Wien, am 16. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022120058.F00Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023