TE Vwgh Beschluss 2023/2/27 Ra 2022/03/0286

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Veröffentlicht am 27.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der K KG in W, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Juli 2022, Zl. 405-8/1127/1/21-2022, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin betreibt in der Gemeinde W im Bezirk Zell am See einen Beherbergungsbetrieb, der im Jahr 2020 von einschränkenden Maßnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie betroffen war.

2        Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkannte der Revisionswerberin - mit einer Maßgabebestätigung in Bezug auf einen entsprechenden Bescheid der belangten Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Zeitraum vom 16. bis 31. März 2020 gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 117.137,07 zu. Den geltend gemachten Mehrbetrag in der Höhe von € 38.712,36 wies es ab und sprach aus, dass Spruchpunkt III. des Bescheides (Abweisung des Vergütungsantrags in Bezug auf Entgeltfortzahlungen) unverändert aufrecht bleibe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkannte der Revisionswerberin - mit einer Maßgabebestätigung in Bezug auf einen entsprechenden Bescheid der belangten Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Zeitraum vom 16. bis 31. März 2020 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 117.137,07 zu. Den geltend gemachten Mehrbetrag in der Höhe von € 38.712,36 wies es ab und sprach aus, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides (Abweisung des Vergütungsantrags in Bezug auf Entgeltfortzahlungen) unverändert aufrecht bleibe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht führte - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, im Beschwerdeverfahren sei nur zu klären, ob und gegebenenfalls welcher Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 28. bis 31. März 2020 bestehe. Begründend verwies es dazu auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, wonach für die nach dem EpiG verfügte Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 iVm § 20 EpiG nur soweit gebühre, als die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für den Verdienstentgang kausal war.Das Verwaltungsgericht führte - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, im Beschwerdeverfahren sei nur zu klären, ob und gegebenenfalls welcher Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 28. bis 31. März 2020 bestehe. Begründend verwies es dazu auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, wonach für die nach dem EpiG verfügte Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 20, EpiG nur soweit gebühre, als die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für den Verdienstentgang kausal war.

4        Im gegenständlichen Fall betrage der im Beschwerdeverfahren unstrittige Verdienstentgang, welcher durch die auf § 20 EpiG gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 kausal verursacht worden sei, für den Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 insgesamt € 117.137,07. Betreffend die Beherbergung von Gästen, die durch die - auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte und am 28. März 2020 in Kraft getretene - Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 27. März 2020, LGBl. Nr. 25/2020, nicht erfasst waren (sohin „Nicht-Touristen“), habe die Revisionswerberin trotz ausdrücklicher Aufforderung jedwede weitergehende Substantiierung ihres Vorbringens unterlassen. Sie habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Erhebungen und/oder Angaben machen zu können und eine „Schätzung“ vorgenommen, die sie dem Verwaltungsgericht „informativ mitgeteilt“ habe. Es liege daher keinerlei geeignetes Tatsachensubstrat vor, das eine positive Feststellung eines Verdienstentgangs im fraglichen Zeitraum bezogen auf Nicht-Touristen rechtfertigen könnte, sodass dem Verwaltungsgericht trotz Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Beantwortung dieser Frage nicht möglich sei.Im gegenständlichen Fall betrage der im Beschwerdeverfahren unstrittige Verdienstentgang, welcher durch die auf Paragraph 20, EpiG gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 kausal verursacht worden sei, für den Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 insgesamt € 117.137,07. Betreffend die Beherbergung von Gästen, die durch die - auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte und am 28. März 2020 in Kraft getretene - Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 27. März 2020, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, nicht erfasst waren (sohin „Nicht-Touristen“), habe die Revisionswerberin trotz ausdrücklicher Aufforderung jedwede weitergehende Substantiierung ihres Vorbringens unterlassen. Sie habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Erhebungen und/oder Angaben machen zu können und eine „Schätzung“ vorgenommen, die sie dem Verwaltungsgericht „informativ mitgeteilt“ habe. Es liege daher keinerlei geeignetes Tatsachensubstrat vor, das eine positive Feststellung eines Verdienstentgangs im fraglichen Zeitraum bezogen auf Nicht-Touristen rechtfertigen könnte, sodass dem Verwaltungsgericht trotz Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Beantwortung dieser Frage nicht möglich sei.

5        Zusammengefasst sei folglich für den gesamten beantragten Zeitraum vom 16. bis 31. März 2020 ein Verdienstentgang in Höhe von € 117.137,07 entstanden.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2022, E 2322/2022-5, ablehnte, und sie mit Beschluss vom 17. Oktober 2022, E 2322/2022-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7        Daraufhin erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       In der demnach für die Zulässigkeit der Revision ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast für den Verdienstentgang betreffend Nicht-Touristen in rechtswidriger Weise auf die Revisionswerberin überbunden und damit den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, bei einer unterlassenen Mitwirkung - ohne selbst weitere Ermittlungen anzustellen - vom Nichtvorliegen von Einkünften durch Nicht-Touristen auszugehen, decke sich nicht mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.3.1996, 94/12/0298).

12       Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen und Entscheidungsbegründungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg in seinen Beschlüssen vom 25. Jänner 2023, Ra 2022/03/0245, und 6. Februar 2023, Ra 2022/03/0294, mit umfangreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung zu dem sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebenden - gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen - Amtswegigkeitsprinzip auseinandergesetzt. Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen und Entscheidungsbegründungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg in seinen Beschlüssen vom 25. Jänner 2023, Ra 2022/03/0245, und 6. Februar 2023, Ra 2022/03/0294, mit umfangreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung zu dem sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen - Amtswegigkeitsprinzip auseinandergesetzt. Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.

14       Demnach trifft es zwar zu, dass die unterlassene Mitwirkung einer Partei die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht von der amtswegigen Ermittlungspflicht entbindet und nicht ohne Weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat aber auch im revisionsgegenständlichen Fall nicht etwa amtswegige Ermittlungen unterlassen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Revisionswerberin im strittigen Zeitraum keinen relevanten Verdienstentgang erlitten hätte. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht nach erfolglos gebliebenen Konkretisierungsaufforderungen in einer verfahrensleitenden Anordnung und in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gelangt, dass auf der Grundlage des erstatteten Vorbringens und der vorhandenen Beweise nicht festgestellt werden könne, ob der Verdienstentgang im fraglichen Zeitraum auf die unterbliebene Beherbergung von Nicht-Touristen zurückzuführen sei.

15       Die Revision vermag weder darzulegen, dass damit die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Leitlinien zum Verhältnis zwischen Amtswegigkeit und Mitwirkungspflicht überschritten worden wären, noch darzutun, aufgrund welcher konkreten (amtswegigen) Ermittlungen das Verwaltungsgericht zu welchem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.

16       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2023

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030286.L00

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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