TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/2 Ra 2020/21/0042

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Veröffentlicht am 02.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §46 Abs2
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z3
FrPolG 2005 §46a Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des M E, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 2019, I403 2202206-2/3E, betreffend Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen mauretanischen Staatsangehörigen, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz im ersten Rechtsgang zur Gänze abgewiesen worden war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Mauretanien zulässig sei und erließ im Hinblick auf seine Straffälligkeit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2016 die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herab und wies die Beschwerde im Übrigen ab.Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen mauretanischen Staatsangehörigen, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz im ersten Rechtsgang zur Gänze abgewiesen worden war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Mauretanien zulässig sei und erließ im Hinblick auf seine Straffälligkeit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2016 die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herab und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

2        Am 5. September 2019 stellte der Revisionswerber beim BFA persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG. Diesen begründete er (in Verbindung mit dem Vorbringen in einer vorangegangenen Eingabe vom 27. Juni 2019) erkennbar damit, dass seine Abschiebung tatsächlich unmöglich sei. Im Übrigen habe er keinen Reisepass und sei nicht in der Lage, zur Beschaffung dieses Dokuments legal zur mauretanischen Botschaft in Berlin zu reisen. Im Zuge der Antragstellung wurde in einem auch vom Revisionswerber unterzeichneten Aktenvermerk Folgendes festgehalten: „Aufforderung durch BFA Pass zu besorgen oder Passantrag in Kopie + Bestätigung der Botschaft Frist 14 Tage“.Am 5. September 2019 stellte der Revisionswerber beim BFA persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Diesen begründete er (in Verbindung mit dem Vorbringen in einer vorangegangenen Eingabe vom 27. Juni 2019) erkennbar damit, dass seine Abschiebung tatsächlich unmöglich sei. Im Übrigen habe er keinen Reisepass und sei nicht in der Lage, zur Beschaffung dieses Dokuments legal zur mauretanischen Botschaft in Berlin zu reisen. Im Zuge der Antragstellung wurde in einem auch vom Revisionswerber unterzeichneten Aktenvermerk Folgendes festgehalten: „Aufforderung durch BFA Pass zu besorgen oder Passantrag in Kopie + Bestätigung der Botschaft Frist 14 Tage“.

3        Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 gestützt auf § 46a Abs. 1 Z 3iVm Abs. 3 Z 3 FPG ab.Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 gestützt auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3 i, römisch fünf m, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ab.

4        Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 16. Dezember 2019 wies das BVwG die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete das BVwG - im Ergebnis ebenso wie das BFA - damit, dass der Revisionswerber seiner Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen, nicht nachgekommen sei, wobei das BVwG noch näher darlegte, dass ihm dessen Beschaffung bei der mauretanischen Botschaft in Berlin möglich gewesen wäre. Unter einem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 16. Dezember 2019 wies das BVwG die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete das BVwG - im Ergebnis ebenso wie das BFA - damit, dass der Revisionswerber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen, nicht nachgekommen sei, wobei das BVwG noch näher darlegte, dass ihm dessen Beschaffung bei der mauretanischen Botschaft in Berlin möglich gewesen wäre. Unter einem sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:

6        Die Revision erweist sich - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus nachstehenden Erwägungen als zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision erweist sich - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus nachstehenden Erwägungen als zulässig; sie ist auch berechtigt.

7        Nach den auch in der Revision im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung übernommenen Feststellungen des BVwG wurde seitens des BFA am 17. Juli 2017 für den Revisionswerber ein Heimreisezertifikat bei der mauretanischen Botschaft in Berlin beantragt und dessen Ausstellung wiederholt - zuletzt am 31. Oktober 2019 - urgiert. Zum Zeitpunkt der an den Revisionswerber am 5. September 2019 gerichteten Aufforderung, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen, war das von Amts wegen eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates demnach noch nicht abgeschlossen. Das wird im Übrigen auch durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, wonach dieses Verfahrens erst im Jahr 2022 aufgrund der Unauffindbarkeit des Revisionswerbers „unterbrochen“ wurde, bestätigt.

8        Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe insbesondere Rn. 18/19) verwiesen werden (vgl. zum Ganzen auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19/20; VwGH 17.5.2021, 2020/21/0333, Rn. 10). Nach dieser Judikatur traf den Revisionswerber, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig war - was den unbestrittenen Feststellungen des BVwG zufolge zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zur Besorgung eines Reisedokumentes jedenfalls der Fall war -, keine Pflicht nach § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Das BVwG ging somit zu Unrecht vom Nichtvorliegen der Voraussetzung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aufgrund der Verletzung der Pflichten nach § 46 Abs. 2 FPG aus. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe insbesondere Rn. 18/19) verwiesen werden vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19/20; VwGH 17.5.2021, 2020/21/0333, Rn. 10). Nach dieser Judikatur traf den Revisionswerber, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig war - was den unbestrittenen Feststellungen des BVwG zufolge zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zur Besorgung eines Reisedokumentes jedenfalls der Fall war -, keine Pflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Das BVwG ging somit zu Unrecht vom Nichtvorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aufgrund der Verletzung der Pflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

9        Ferner hat das BVwG - was die Revision mit Verweis auf die aufgrund des Beschwerdevorbringens gegebene Klärungsbedürftigkeit des Sachverhaltes der Sache nach ebenfalls rügt - auch gegen den von den Verwaltungsgerichten nach § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zu beachtenden Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör (siehe dazu z.B. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103 und VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Rn. 15, jeweils mwN) verstoßen. So hielt das BVwG dem schon vor dem BFA erstatteten und in der Beschwerde wiederholten Vorbringen des Revisionswerbers, wonach in Österreich keine mauretanische Vertretungsbehörde bestehe und die zuständige mauretanische Botschaft in Berlin für ihn nicht auf legalem Weg erreichbar sei, im angefochtenen Erkenntnis (erstmals) entgegen, dass sich aus näher genannten Angaben auf der Website der mauretanischen Botschaft in Berlin sehr wohl die Möglichkeit der Erlangung einer Einreisebewilligung nach Deutschland zum Zweck der Beantragung eines Reisedokumentes ergebe. Zu dieser, über die Erwägungen des BFA im Bescheid vom 22. Oktober 2019 hinausgehenden und dem Beschwerdevorbringen widersprechenden Annahme wäre die Einräumung von rechtlichem Gehör notwendig gewesen.Ferner hat das BVwG - was die Revision mit Verweis auf die aufgrund des Beschwerdevorbringens gegebene Klärungsbedürftigkeit des Sachverhaltes der Sache nach ebenfalls rügt - auch gegen den von den Verwaltungsgerichten nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachtenden Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör (siehe dazu z.B. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103 und VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Rn. 15, jeweils mwN) verstoßen. So hielt das BVwG dem schon vor dem BFA erstatteten und in der Beschwerde wiederholten Vorbringen des Revisionswerbers, wonach in Österreich keine mauretanische Vertretungsbehörde bestehe und die zuständige mauretanische Botschaft in Berlin für ihn nicht auf legalem Weg erreichbar sei, im angefochtenen Erkenntnis (erstmals) entgegen, dass sich aus näher genannten Angaben auf der Website der mauretanischen Botschaft in Berlin sehr wohl die Möglichkeit der Erlangung einer Einreisebewilligung nach Deutschland zum Zweck der Beantragung eines Reisedokumentes ergebe. Zu dieser, über die Erwägungen des BFA im Bescheid vom 22. Oktober 2019 hinausgehenden und dem Beschwerdevorbringen widersprechenden Annahme wäre die Einräumung von rechtlichem Gehör notwendig gewesen.

10       Vor diesem Hintergrund durfte das BVwG im Übrigen - wie in der Revision ebenfalls zu Recht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird - fallbezogen auch nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen (vgl. zur pflichtgemäßen Ermessungsübung im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, selbst wenn diese nicht beantragt wurde, etwa VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0019, Punkt 4.; VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0027; VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0207; jeweils mwN).Vor diesem Hintergrund durfte das BVwG im Übrigen - wie in der Revision ebenfalls zu Recht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird - fallbezogen auch nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen vergleiche , zur pflichtgemäßen Ermessungsübung im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, selbst wenn diese nicht beantragt wurde, etwa VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0019, Punkt 4.; VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0027; VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0207; jeweils mwN).

11       Das angefochtene Erkenntnis war somit nach dem oben in Rn. 8 Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit nach dem oben in Rn. 8 Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

12       Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. März 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020210042.L00

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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