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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Dem Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. November 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Sache das am 13. Jänner 2022 mündlich verkündete Erkenntnis, W180 2250334-1/13Z, mit 31. Jänner 2023 schriftlich ausfertigte. Damit wurde das BFA in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit der Ausfertigung des genannten Erkenntnisses samt Zustellnachweis mit Bericht vom 1. Februar 2023 vorgelegt wurde, jedenfalls klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis, das den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Rechten verletzt, muss auf die Frage, ob der gegenständliche Fristsetzungsantrag überhaupt zulässig gewesen wäre, nicht weiter eingegangen werden (siehe dazu aber VwGH 23.4.2021, Fr 2021/12/0011, Rn. 7, mit dem Hinweis auf VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, wo jeweils von der Unzulässigkeit solcher Fristsetzungsanträge ausgegangen wurde).Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis, das den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Rechten verletzt, muss auf die Frage, ob der gegenständliche Fristsetzungsantrag überhaupt zulässig gewesen wäre, nicht weiter eingegangen werden (siehe dazu aber VwGH 23.4.2021, Fr 2021/12/0011, Rn. 7, mit dem Hinweis auf VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, wo jeweils von der Unzulässigkeit solcher Fristsetzungsanträge ausgegangen wurde).
Wien, am 2. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023210002.F00Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023