TE Vwgh Beschluss 2023/3/2 Fr 2023/21/0002

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Veröffentlicht am 02.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Dem Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. November 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Sache das am 13. Jänner 2022 mündlich verkündete Erkenntnis, W180 2250334-1/13Z, mit 31. Jänner 2023 schriftlich ausfertigte. Damit wurde das BFA in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit der Ausfertigung des genannten Erkenntnisses samt Zustellnachweis mit Bericht vom 1. Februar 2023 vorgelegt wurde, jedenfalls klaglos gestellt.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis, das den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Rechten verletzt, muss auf die Frage, ob der gegenständliche Fristsetzungsantrag überhaupt zulässig gewesen wäre, nicht weiter eingegangen werden (siehe dazu aber VwGH 23.4.2021, Fr 2021/12/0011, Rn. 7, mit dem Hinweis auf VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, wo jeweils von der Unzulässigkeit solcher Fristsetzungsanträge ausgegangen wurde).Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis, das den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Rechten verletzt, muss auf die Frage, ob der gegenständliche Fristsetzungsantrag überhaupt zulässig gewesen wäre, nicht weiter eingegangen werden (siehe dazu aber VwGH 23.4.2021, Fr 2021/12/0011, Rn. 7, mit dem Hinweis auf VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, wo jeweils von der Unzulässigkeit solcher Fristsetzungsanträge ausgegangen wurde).

Wien, am 2. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023210002.F00

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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