TE Vwgh Beschluss 2023/3/2 Fr 2022/21/0015

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Veröffentlicht am 02.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z3
BFA-VG 2014 §22a Abs2
BFA-VG 2014 §22a Abs3
BFA-VG 2014 §34
BFA-VG 2014 §34 Abs3 Z3
BFA-VG 2014 §40 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über den Fristsetzungsantrag des M S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Festnahme und Anhaltung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom 29. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, die als „Maßnahmenbeschwerde (Schubhaft)“ bezeichnet und in deren Rubrum „wegen: Rechtswidrige AuvBZ“ (offenbar gemeint: Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) angeführt war. Er brachte vor, am 28. August 2022 festgenommen worden zu sein, sich in Haft zu befinden und offenbar am Mittwoch (= 31. August 2022) abgeschoben zu werden. Anschließend stellte er den Antrag, seine Festnahme am 28. August 2022 und die Anhaltung seit diesem Tag für unrechtmäßig zu erklären.

2        Mit Schreiben vom 23. September 2022 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof einen bei diesem am 19. September 2022 eingelangten Fristsetzungsantrag des Antragstellers vor.

3        Im Fristsetzungsantrag wird ausgeführt, dass der Antragsteller gegen seine Festnahme am 29. August 2022 eine Maßnahmenbeschwerde erhoben habe, die am 30. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Nach den „anwendbaren verfassungsrechtlichen Bestimmungen“ habe eine Entscheidung in Haftsachen, wobei auch Schubhaft hiervon umfasst sei, längstens binnen sieben Tagen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe über seine Beschwerde vom 29. August 2022 jedoch bislang nicht entschieden.

4        Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Fristsetzungsantrag der Sache nach geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG von einer Woche missachtet habe, wird dabei außer Acht gelassen, dass diese Entscheidungsfrist nur für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG im Zusammenhang mit einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG gilt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rn 11).Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Fristsetzungsantrag der Sache nach geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungsfrist nach Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG von einer Woche missachtet habe, wird dabei außer Acht gelassen, dass diese Entscheidungsfrist nur für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG im Zusammenhang mit einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gilt vergleiche , VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rn 11).

5        Vorliegend erfolgte die Festnahme des Antragstellers am 28. August 2022 aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Erlassung eines Abschiebeauftrags und der (direkten) Abschiebung. Nach der Aktenlage erfolgte eine Anordnung der Schubhaft gegen den Antragsteller erst mit Bescheid vom 31. August 2022, nachdem die für diesen Tag geplante Abschiebung gescheitert war, somit erst nach Einbringung der in Rede stehenden Maßnahmenbeschwerde durch den Antragsteller am 30. August 2022. Bei dieser Beschwerde handelt es sich ungeachtet ihrer missverständlichen Bezeichnung nach ihrem Inhalt eindeutig um keine Schubhaftbeschwerde iSd § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, sondern um eine Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung iSd § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG.Vorliegend erfolgte die Festnahme des Antragstellers am 28. August 2022 aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Erlassung eines Abschiebeauftrags und der (direkten) Abschiebung. Nach der Aktenlage erfolgte eine Anordnung der Schubhaft gegen den Antragsteller erst mit Bescheid vom 31. August 2022, nachdem die für diesen Tag geplante Abschiebung gescheitert war, somit erst nach Einbringung der in Rede stehenden Maßnahmenbeschwerde durch den Antragsteller am 30. August 2022. Bei dieser Beschwerde handelt es sich ungeachtet ihrer missverständlichen Bezeichnung nach ihrem Inhalt eindeutig um keine Schubhaftbeschwerde iSd Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, sondern um eine Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung iSd Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BFA-VG.

6        Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung kann im Hinblick darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits um zwei getrennte Verwaltungsakte handelt (vgl. dazu des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 24 ff), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG zu bekämpfen sind, nicht davon ausgegangen werden, dass von der am 30. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingelangten Maßnahmenbeschwerde (auch schon) die nachfolgende Anordnung der Schubhaft erfasst sein könnte.Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung kann im Hinblick darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits um zwei getrennte Verwaltungsakte handelt vergleiche , dazu des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 24 ff), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins, und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu bekämpfen sind, nicht davon ausgegangen werden, dass von der am 30. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingelangten Maßnahmenbeschwerde (auch schon) die nachfolgende Anordnung der Schubhaft erfasst sein könnte.

7        Im Übrigen ist fallbezogen auch aus der im Fristsetzungsantrag offenbar angesprochenen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 PersFrG nichts zu gewinnen, weil die aufgrund der Festnahme erfolgte Anhaltung des Antragstellers mit dem Vollzug des Schubhaftbescheides am 31. August 2022 beendet wurde.Im Übrigen ist fallbezogen auch aus der im Fristsetzungsantrag offenbar angesprochenen Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, PersFrG nichts zu gewinnen, weil die aufgrund der Festnahme erfolgte Anhaltung des Antragstellers mit dem Vollzug des Schubhaftbescheides am 31. August 2022 beendet wurde.

8        Da der vorliegende Fristsetzungsantrag vor Ablauf der allgemeinen Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nach § 34 Abs. 1 VwGVG eingebracht wurde, erweist er sich als unzulässig.Da der vorliegende Fristsetzungsantrag vor Ablauf der allgemeinen Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG eingebracht wurde, erweist er sich als unzulässig.

9        Der Fristsetzungsantrag war aus diesen Erwägungen gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Der Fristsetzungsantrag war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. März 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022210015.F00

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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