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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über den Fristsetzungsantrag des M S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Festnahme und Anhaltung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom 29. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, die als „Maßnahmenbeschwerde (Schubhaft)“ bezeichnet und in deren Rubrum „wegen: Rechtswidrige AuvBZ“ (offenbar gemeint: Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) angeführt war. Er brachte vor, am 28. August 2022 festgenommen worden zu sein, sich in Haft zu befinden und offenbar am Mittwoch (= 31. August 2022) abgeschoben zu werden. Anschließend stellte er den Antrag, seine Festnahme am 28. August 2022 und die Anhaltung seit diesem Tag für unrechtmäßig zu erklären.
2 Mit Schreiben vom 23. September 2022 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof einen bei diesem am 19. September 2022 eingelangten Fristsetzungsantrag des Antragstellers vor.
3 Im Fristsetzungsantrag wird ausgeführt, dass der Antragsteller gegen seine Festnahme am 29. August 2022 eine Maßnahmenbeschwerde erhoben habe, die am 30. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Nach den „anwendbaren verfassungsrechtlichen Bestimmungen“ habe eine Entscheidung in Haftsachen, wobei auch Schubhaft hiervon umfasst sei, längstens binnen sieben Tagen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe über seine Beschwerde vom 29. August 2022 jedoch bislang nicht entschieden.
4 Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Fristsetzungsantrag der Sache nach geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG von einer Woche missachtet habe, wird dabei außer Acht gelassen, dass diese Entscheidungsfrist nur für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG im Zusammenhang mit einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG gilt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rn 11).Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Fristsetzungsantrag der Sache nach geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungsfrist nach Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG von einer Woche missachtet habe, wird dabei außer Acht gelassen, dass diese Entscheidungsfrist nur für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG im Zusammenhang mit einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gilt vergleiche , VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rn 11).
5 Vorliegend erfolgte die Festnahme des Antragstellers am 28. August 2022 aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Erlassung eines Abschiebeauftrags und der (direkten) Abschiebung. Nach der Aktenlage erfolgte eine Anordnung der Schubhaft gegen den Antragsteller erst mit Bescheid vom 31. August 2022, nachdem die für diesen Tag geplante Abschiebung gescheitert war, somit erst nach Einbringung der in Rede stehenden Maßnahmenbeschwerde durch den Antragsteller am 30. August 2022. Bei dieser Beschwerde handelt es sich ungeachtet ihrer missverständlichen Bezeichnung nach ihrem Inhalt eindeutig um keine Schubhaftbeschwerde iSd § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, sondern um eine Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung iSd § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG.Vorliegend erfolgte die Festnahme des Antragstellers am 28. August 2022 aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Erlassung eines Abschiebeauftrags und der (direkten) Abschiebung. Nach der Aktenlage erfolgte eine Anordnung der Schubhaft gegen den Antragsteller erst mit Bescheid vom 31. August 2022, nachdem die für diesen Tag geplante Abschiebung gescheitert war, somit erst nach Einbringung der in Rede stehenden Maßnahmenbeschwerde durch den Antragsteller am 30. August 2022. Bei dieser Beschwerde handelt es sich ungeachtet ihrer missverständlichen Bezeichnung nach ihrem Inhalt eindeutig um keine Schubhaftbeschwerde iSd Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, sondern um eine Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung iSd Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BFA-VG.
6 Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung kann im Hinblick darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits um zwei getrennte Verwaltungsakte handelt (vgl. dazu des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 24 ff), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG zu bekämpfen sind, nicht davon ausgegangen werden, dass von der am 30. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingelangten Maßnahmenbeschwerde (auch schon) die nachfolgende Anordnung der Schubhaft erfasst sein könnte.Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung kann im Hinblick darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits um zwei getrennte Verwaltungsakte handelt vergleiche , dazu des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 24 ff), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins, und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu bekämpfen sind, nicht davon ausgegangen werden, dass von der am 30. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingelangten Maßnahmenbeschwerde (auch schon) die nachfolgende Anordnung der Schubhaft erfasst sein könnte.
7 Im Übrigen ist fallbezogen auch aus der im Fristsetzungsantrag offenbar angesprochenen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 PersFrG nichts zu gewinnen, weil die aufgrund der Festnahme erfolgte Anhaltung des Antragstellers mit dem Vollzug des Schubhaftbescheides am 31. August 2022 beendet wurde.Im Übrigen ist fallbezogen auch aus der im Fristsetzungsantrag offenbar angesprochenen Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, PersFrG nichts zu gewinnen, weil die aufgrund der Festnahme erfolgte Anhaltung des Antragstellers mit dem Vollzug des Schubhaftbescheides am 31. August 2022 beendet wurde.
8 Da der vorliegende Fristsetzungsantrag vor Ablauf der allgemeinen Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nach § 34 Abs. 1 VwGVG eingebracht wurde, erweist er sich als unzulässig.Da der vorliegende Fristsetzungsantrag vor Ablauf der allgemeinen Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG eingebracht wurde, erweist er sich als unzulässig.
9 Der Fristsetzungsantrag war aus diesen Erwägungen gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Der Fristsetzungsantrag war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2023
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022210015.F00Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023