Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W W in R, vertreten durch Dr. Helene Rebholz, Rechtsanwältin in 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, Landstraße 60, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. Dezember 2022, Zl. LVwG-449-4/2022-R10, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 3 Abs. 1 und 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffVO) die Waffenbesitzkarte entzogen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, und 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffVO) die Waffenbesitzkarte entzogen.
2 Dem legte es - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - auf für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst Folgendes zu Grunde:
3 Im Zuge einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung gemäß § 25 WaffG sei es am 11. Februar 2022 am Wohn- und Arbeitsort des Revisionswerbers (dieser führe ein Autohaus und wohne in einer unmittelbar über dem Unternehmen gelegenen selbständigen Wohneinheit) zu einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizei gekommen. Diese hätten eine FFP2-Schutzmaske getragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen eingehalten. Im Autohaus seien Kunden und Mitarbeiter zugegen gewesen. Die Beamten hätten den Revisionswerber im Verkaufsraum angetroffen. Dieser habe den Beamten den Zutritt in seine Wohnung, in der sich seine Waffen befunden hätten, verweigert.Im Zuge einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 25, WaffG sei es am 11. Februar 2022 am Wohn- und Arbeitsort des Revisionswerbers (dieser führe ein Autohaus und wohne in einer unmittelbar über dem Unternehmen gelegenen selbständigen Wohneinheit) zu einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizei gekommen. Diese hätten eine FFP2-Schutzmaske getragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen eingehalten. Im Autohaus seien Kunden und Mitarbeiter zugegen gewesen. Die Beamten hätten den Revisionswerber im Verkaufsraum angetroffen. Dieser habe den Beamten den Zutritt in seine Wohnung, in der sich seine Waffen befunden hätten, verweigert.
Er habe sich vielmehr allein in seine Wohnung begeben, die zwei Waffen inklusive der Waffenbesitzkarte aus der Wohnung geholt und sie anschließend in einem Hinterraum der Verkaufshalle den einschreitenden Beamten, die währenddessen im Verkaufsraum der Firma gewartet hätten, gezeigt. Diese hätten die Waffen selbst, die Nummern und die Waffenbesitzkarte kontrolliert und als einwandfrei beurteilt. Der Revisionswerber habe den Beamten zusätzlich Lichtbilder über die Verwahrung der Waffen in einem Tresor gezeigt. Er sei von den Beamten darauf hingewiesen worden, dass sie auch die Verwahrung der Waffen unmittelbar sehen und dafür seine Wohnung betreten müssten.
4 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht nach einer Darstellung der maßgebenden Rechtsgrundlagen im Wesentlichen dar, dass eine Weigerung des von der waffenrechtlichen Überprüfung Betroffenen, die Waffen iSd § 8 Abs. 6 Z 1 WaffG vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 2 leg. cit. nachzuweisen, wozu jeweils die Gewährung des Zutritts zum Aufbewahrungsort gehöre, die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG, also des Fehlens der Verlässlichkeit des Betroffenen, begründe. Ohne Gewährung des Zutrittes könne nämlich der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht nach einer Darstellung der maßgebenden Rechtsgrundlagen im Wesentlichen dar, dass eine Weigerung des von der waffenrechtlichen Überprüfung Betroffenen, die Waffen iSd Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, WaffG vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. nachzuweisen, wozu jeweils die Gewährung des Zutritts zum Aufbewahrungsort gehöre, die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz WaffG, also des Fehlens der Verlässlichkeit des Betroffenen, begründe. Ohne Gewährung des Zutrittes könne nämlich der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden.
5 Zudem sei gemäß § 4 Abs. 3 der 2. WaffVO im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 25 WaffG von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen; diese Überprüfung sei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen, die in diesem Rahmen den Betroffenen zur Überprüfung der Waffen aufzusuchen und ihn dabei aufzufordern hätten, den Zugang zum Verwahrungsort zu ermöglichen.Zudem sei gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der 2. WaffVO im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd Paragraph 25, WaffG von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen; diese Überprüfung sei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen, die in diesem Rahmen den Betroffenen zur Überprüfung der Waffen aufzusuchen und ihn dabei aufzufordern hätten, den Zugang zum Verwahrungsort zu ermöglichen.
6 Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorlägen oder dem Betroffenen der Nachweis gelinge, dass die Anordnung der Mitwirkung dem § 39 Abs. 2 AVG widerstreite, also unbegründet erfolge (jeweils Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorlägen oder dem Betroffenen der Nachweis gelinge, dass die Anordnung der Mitwirkung dem Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreite, also unbegründet erfolge (jeweils Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
7 Da der Revisionswerber sich geweigert habe, die einschreitenden Beamten in seine Wohnung, in der sich die Waffen befunden hätten, einzulassen, hätten diese nicht die Möglichkeit gehabt, den relevanten Sachverhalt festzustellen und die sichere Verwahrung der Waffen zu überprüfen. Der Revisionswerber sei somit seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 6 WaffG nicht nachgekommen, weshalb die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit schlagend geworden sei.Da der Revisionswerber sich geweigert habe, die einschreitenden Beamten in seine Wohnung, in der sich die Waffen befunden hätten, einzulassen, hätten diese nicht die Möglichkeit gehabt, den relevanten Sachverhalt festzustellen und die sichere Verwahrung der Waffen zu überprüfen. Der Revisionswerber sei somit seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, WaffG nicht nachgekommen, weshalb die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit schlagend geworden sei.
8 Daran ändere nichts, dass der Revisionswerber Lichtbilder über die Verwahrung der Waffen in einem Tresor gezeigt und zudem angeboten habe, die Verwahrung mittel Videoanrufs zu dokumentieren. Vielmehr sei es erforderlich, dass sich die Beamten ein eigenes Bild von den Örtlichkeiten der Aufbewahrung machen könnten, um die rechtskonforme Verwahrung der Waffen zu überprüfen, zumal ansonsten womöglich ein „selektiv verzerrtes Bild der örtlichen Gegebenheiten der Verwahrung“ übermittelt werde. Durch die Unmittelbarkeit der Wahrnehmung der Verwahrung der Waffen werde somit möglichem Missbrauch vorgebeugt. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass sich die Verwahrung von Waffen in einer direkten physischen Nachschau weit präziser und besser überprüfen lasse als etwa über einen digitalen Bildschirm. Überdies bleibe unklar, ob vorgezeigte Lichtbilder überhaupt dasjenige zeigten, was ein von der Überprüfung Betroffener behaupte; sinngemäß gleiches gelte für einen Video-Telefonie Stream.
9 Stichhaltige Gründe, dass die Anordnung der Mitwirkung dem § 39 Abs. 2 AVG widerstreite und damit unbegründet erfolgte, seien keine vorgebracht worden:Stichhaltige Gründe, dass die Anordnung der Mitwirkung dem Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreite und damit unbegründet erfolgte, seien keine vorgebracht worden:
Der Revisionswerber habe zwar geltend gemacht, alleine zu wohnen; dies ändere aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht und den Folgen deren Verletzung. Da die einschreitenden Beamten Masken der Schutzklasse FFP2 getragen und auf einen ausreichenden Abstand geachtet hätten, gehe auch das Vorbringen, aufgrund der damals herrschenden Corona-Situation sei der Zutritt in die Wohnung verweigert worden, ins Leere, zumal es dem Revisionswerber auch unbenommen geblieben wäre, von sich aus weitere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie etwa selbst eine FFP2 Maske zu tragen oder während der wenige Minuten in Anspruch nehmenden Überprüfung der sicheren Verwahrung der Waffen seine Wohnung durchzulüften. Zudem habe sich der Revisionswerber im Verkaufsraum seiner Firma befunden, wo er ständigem Kontakt mit Mitarbeitern und Kunden ausgesetzt gewesen sei, was den Schluss zulasse, dass die damalige Corona-Situation kein für den Revisionswerber bedeutender Umstand gewesen sei, an der Überprüfung nicht mitzuwirken. Ein weiteres konkretes Vorbringen betreffend eine Unzumutbarkeit der Mitwirkung, etwa das Vorliegen von schwerwiegenden und dadurch besonders die eigene Gesundheit gefährdenden Vorerkrankungen, sei nicht erstattet worden.
10 Unzutreffend sei schließlich auch die Auffassung des Revisionswerbers, mangels Belehrung durch die Beamten über die Konsequenzen der Verweigerung der Mitwirkung könne diese nicht ins Treffen geführt werden: Unkenntnis des Gesetzes müsse nämlich unverschuldet sein, um sich wirksam darauf berufen zu können. Dem Revisionswerber könne aber zugemutet werden, sich mit den einschlägigen ihn treffenden Rechtsnormen vertraut zu machen. Es liege somit keine unverschuldete Nichtkenntnis vor (Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), zumal er bei regelmäßigen zwingenden Schulungen nach dem Waffenrecht auch darüber informiert werde. Somit hätte er auch über seine Mitwirkungspflicht Kenntnis haben müssen und gehe eine diesbezügliche angebliche Nichtkenntnis zu seinen Lasten.
11 Die Waffenbesitzkarte sei daher zu Recht mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit entzogen worden.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche in mehrfacher Weise von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab, und bringt dazu zusammengefasst Folgendes vor:
Die Erfüllung des Tatbestands des § 8 Abs. 6 Z 2 WaffG setze nicht nur die Weigerung des Betroffenen voraus, die sichere Verwahrung nachzuweisen, vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestünden, dass der Betroffene die Waffe sicher verwahrt (Verweis auf VwGH 18.2.2015, Ra 2015/03/0011); entsprechende Anhaltspunkte fehlten aber im Revisionsfall, zumal sich der Revisionswerber kooperativ gezeigt habe.Die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffG setze nicht nur die Weigerung des Betroffenen voraus, die sichere Verwahrung nachzuweisen, vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestünden, dass der Betroffene die Waffe sicher verwahrt (Verweis auf VwGH 18.2.2015, Ra 2015/03/0011); entsprechende Anhaltspunkte fehlten aber im Revisionsfall, zumal sich der Revisionswerber kooperativ gezeigt habe.
Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass bei einer allein lebenden Person kein generelles Erfordernis bestehe, neben dem Versperren der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches aufbruchsicheres Behältnis zu sichern (Verweis auf VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075; VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115).
Das angefochtene Erkenntnis verstoße auch gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach nur eine vorwerfbare mangelnde Mitwirkung an der Überprüfung fehlende Verlässlichkeit begründen könne, was eine klare Aufforderung zur Mitwirkung voraussetze (Verweis auf VwGH 8.6.2005, 2005/03/0050); daran habe es im Revisionsfall gefehlt.
17 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
18 Entgegen der Revision hat das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, die Weigerung des Revisionswerbers, den einschreitenden Sicherheitswachebeamten Zutritt zur Wohnung zu gewähren und die sichere Verwahrung der Waffen nachzuweisen, begründe die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG und damit die waffenrechtliche Unverlässlichkeit, die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Leitlinien nicht verlassen:Entgegen der Revision hat das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, die Weigerung des Revisionswerbers, den einschreitenden Sicherheitswachebeamten Zutritt zur Wohnung zu gewähren und die sichere Verwahrung der Waffen nachzuweisen, begründe die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz WaffG und damit die waffenrechtliche Unverlässlichkeit, die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Leitlinien nicht verlassen:
19 § 8 Abs. 6 WaffG erlegt dem Betroffenen eine besondere Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern „nur in dem von der Sache her notwendigen Maße“ auferlegt. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist dann als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt.Paragraph 8, Absatz 6, WaffG erlegt dem Betroffenen eine besondere Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern „nur in dem von der Sache her notwendigen Maße“ auferlegt. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist dann als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt.
§ 8 Abs. 6 WaffG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verpflichtung der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen (§ 39 Abs. 2 AVG), die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken; dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd § 8 Abs. 6 Z 1 WaffG vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 2 leg. cit. nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG nicht widerstreitet (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/03/0023, VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, je mwN).Paragraph 8, Absatz 6, WaffG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verpflichtung der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG), die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken; dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, WaffG vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz WaffG zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht widerstreitet vergleiche , VwGH 9.4.2020, Ra 2020/03/0023, VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, je mwN).
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. November 2013, 2013/03/0100, mit einem gleichlautend wie im vorliegenden Revisionsfall erstatteten Vorbringen, die Weigerung des von der Überprüfung Betroffenen, die sichere Verwahrung der Waffen nachzuweisen, begründe nur dann gegebenenfalls fehlende Verlässlichkeit, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestünden, dass der Betroffene die Waffen sicher verwahre, auseinandergesetzt: Danach ist die Behörde nicht nur im Fall des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Vielmehr hat gemäß § 4 Abs. 3 der 2. WaffVO im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstands stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies, insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können, einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG grundsätzlich nicht entgegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. November 2013, 2013/03/0100, mit einem gleichlautend wie im vorliegenden Revisionsfall erstatteten Vorbringen, die Weigerung des von der Überprüfung Betroffenen, die sichere Verwahrung der Waffen nachzuweisen, begründe nur dann gegebenenfalls fehlende Verlässlichkeit, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestünden, dass der Betroffene die Waffen sicher verwahre, auseinandergesetzt: Danach ist die Behörde nicht nur im Fall des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Vielmehr hat gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der 2. WaffVO im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffG jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstands stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies, insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können, einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG grundsätzlich nicht entgegen.
21 Auch im von der Revision berufenen Erkenntnis VwGH 18.2.2015, Ra 2015/03/0011, blieb die Auffassung des (die behördliche Entziehung einer Waffenbesitzkarte bestätigenden) Verwaltungsgerichts unbeanstandet, auf dem Boden des § 4 der 2. WaffV sei die an den Betroffenen gerichtete Aufforderung im Zuge der Durchführung einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung von der Sache her jedenfalls gerechtfertigt gewesen, weil ohne Betreten des Grundstückes bzw. des Hauses eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes nicht möglich gewesen sei, sodass die Zutrittsverweigerung die waffenrechtliche Unverlässlichkeit nach § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG begründe, weil für die Verweigerung der Mitwirkung keine rechtfertigenden Gründe vorgelegen seien.Auch im von der Revision berufenen Erkenntnis VwGH 18.2.2015, Ra 2015/03/0011, blieb die Auffassung des (die behördliche Entziehung einer Waffenbesitzkarte bestätigenden) Verwaltungsgerichts unbeanstandet, auf dem Boden des Paragraph 4, der 2. WaffV sei die an den Betroffenen gerichtete Aufforderung im Zuge der Durchführung einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung von der Sache her jedenfalls gerechtfertigt gewesen, weil ohne Betreten des Grundstückes bzw. des Hauses eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes nicht möglich gewesen sei, sodass die Zutrittsverweigerung die waffenrechtliche Unverlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG begründe, weil für die Verweigerung der Mitwirkung keine rechtfertigenden Gründe vorgelegen seien.
22 Im vorliegenden Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber angebotenen „Ersatzbeweise“ für die sichere Verwahrung seiner Waffen mit näherer Begründung als unzureichend qualifiziert und eine vom Revisionswerber geltend gemachte Unzumutbarkeit der Zutrittsgewährung zur Wohnung verneint. Dass diese Bewertung des Verwaltungsgerichts auf Basis der von ihm festgestellten konkreten Umstände des Falles unzutreffend wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
23 Der Revision zuwider hat es auch nicht an einer klaren Aufforderung zur Mitwirkung gefehlt, wurde der Revisionswerber von den einschreitenden Beamten doch darauf hingewiesen, dass sie auch die Verwahrung der Waffen unmittelbar sehen und dafür seine Wohnung betreten müssten; damit wurde die entsprechend VwGH 8.6.2005, 2005/03/0050, iSd § 8 Abs. 6 WaffG erforderliche klare Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht abgegeben.Der Revision zuwider hat es auch nicht an einer klaren Aufforderung zur Mitwirkung gefehlt, wurde der Revisionswerber von den einschreitenden Beamten doch darauf hingewiesen, dass sie auch die Verwahrung der Waffen unmittelbar sehen und dafür seine Wohnung betreten müssten; damit wurde die entsprechend VwGH 8.6.2005, 2005/03/0050, iSd Paragraph 8, Absatz 6, WaffG erforderliche klare Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht abgegeben.
24 Nicht zielführend ist schließlich der Hinweis der Revision auf die Judikatur betreffend die Verwahrungsanforderung bei allein lebenden Menschen: Die Verwahrung einer Waffe in der versperrten Wohnung vermag gegebenenfalls die (zusätzliche) Sicherung durch Aufbewahrung in einem aufbruchsicheren Behältnis zu substituieren (vgl. nur etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, mwN), dies ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Mitwirkung des Betroffenen am Nachweis der sicheren Verwahrung und den Konsequenzen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung.Nicht zielführend ist schließlich der Hinweis der Revision auf die Judikatur betreffend die Verwahrungsanforderung bei allein lebenden Menschen: Die Verwahrung einer Waffe in der versperrten Wohnung vermag gegebenenfalls die (zusätzliche) Sicherung durch Aufbewahrung in einem aufbruchsicheren Behältnis zu substituieren vergleiche , nur etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, mwN), dies ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Mitwirkung des Betroffenen am Nachweis der sicheren Verwahrung und den Konsequenzen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung.
25 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2023
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030018.L00Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023