TE Vwgh Beschluss 2023/3/3 Ra 2021/22/0058

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Veröffentlicht am 03.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54 Abs7
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des E E, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. Dezember 2020, LVwG-750877/13/MB/NIF, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund der am 20. Oktober 2014 mit der ungarischen Staatsangehörigen G E geschlossenen Ehe am 27. Oktober 2014 antragsgemäß eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgefolgt. Die Ehe wurde am 28. März 2018 vom Bezirksgericht Linz einvernehmlich geschieden.Dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund der am 20. Oktober 2014 mit der ungarischen Staatsangehörigen G E geschlossenen Ehe am 27. Oktober 2014 antragsgemäß eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgefolgt. Die Ehe wurde am 28. März 2018 vom Bezirksgericht Linz einvernehmlich geschieden.

2        Am 16. August 2019 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf „Verlängerung der Aufenthaltskarte“.

3        Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) diesen Antrag (gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 7 NAG) zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) diesen Antrag (gemäß Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 7, NAG) zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.

4        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5        Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ergebnis im Wesentlichen fest, dass zwischen dem Revisionswerber und G E kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestanden habe. Der Revisionswerber habe vor seiner Ehe mit G E über einen Aufenthaltstitel „Studierender“ verfügt. Der Revisionswerber habe jedoch lediglich einen Deutschkurs besucht, der mit „nicht genügend“ beurteilt worden sei, sodass eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen sei.Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ergebnis im Wesentlichen fest, dass zwischen dem Revisionswerber und G E kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK bestanden habe. Der Revisionswerber habe vor seiner Ehe mit G E über einen Aufenthaltstitel „Studierender“ verfügt. Der Revisionswerber habe jedoch lediglich einen Deutschkurs besucht, der mit „nicht genügend“ beurteilt worden sei, sodass eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen sei.

6        Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass der Revisionswerber keine Angaben zur Gestaltung des gemeinsamen Ehealltages, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Freizeit, habe machen können. In der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber zwar vorgebracht, dass er mit seiner damaligen Ehefrau fast ununterbrochen etwas unternommen und quasi ganz Österreich bereist habe. Diesbezüglich habe der Revisionswerber jedoch keine genaueren Angaben machen bzw. keine Dokumentation über die Reisetätigkeit vorlegen können und er verfüge über keine Fotos. Auch die vom Revisionswerber namhaft gemachten Zeugen hätten nichts von einer Reisetätigkeit oder allfällig anderer gemeinsamer Freizeitgestaltung gewusst. Der Eindruck, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und G E um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, verstärke sich dadurch, dass der Revisionswerber bereits kurz nach der Hochzeit mit G E eine außereheliche Liebesbeziehung mit Y S - während eines Aufenthaltes in Ägypten - eingegangen sei. Mit Y S, einer ägyptischen Staatsangehörigen, habe der Revisionswerber nicht nur ein am 23. November 2015 geborenes Kind, sondern er habe Y S auch unmittelbar nach der Scheidung von G E geheiratet. Für sein Kind habe der Revisionswerber seit dessen Geburt regelmäßig Unterhalt bezahlt. Mit Y S sei er auch in regelmäßigem telefonischem Kontakt gestanden und er habe sein Kind mehrmals in Ägypten besucht.

7        Weiters verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass G E lediglich im Jahr 2015 kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. G E habe trotz des zweijährigen Zeitraumes der Erwerbslosigkeit im Scheidungsverfahren keine Unterhaltsansprüche gestellt. Dazu befragt habe der Revisionswerber lediglich ausgeführt, dass man sich „das halt so ausgemacht“ hätte.

8        Der Revisionswerber sei die am 27. Oktober 2014 geschlossene Ehe mit G E in dem Bewusstsein eingegangen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“ mangels Erfolgsnachweises nicht mehr möglich gewesen sei. Die Ehe sei demnach zu dem Zweck geschlossen und - über die Frist des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG hinaus - aufrechterhalten worden, um dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen.Der Revisionswerber sei die am 27. Oktober 2014 geschlossene Ehe mit G E in dem Bewusstsein eingegangen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“ mangels Erfolgsnachweises nicht mehr möglich gewesen sei. Die Ehe sei demnach zu dem Zweck geschlossen und - über die Frist des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG hinaus - aufrechterhalten worden, um dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).

14       Eine derartige Unvertretbarkeit vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Wenn der Revisionswerber ins Treffen führt, dass das Verwaltungsgericht selbst von der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen ausgegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass von den Zeugen zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekten zum Bestehen einer Aufenthaltsehe (insbesondere keine gemeinsame Freizeitgestaltung der Eheleute) keine Angaben gemacht werden konnten. Inwiefern die Aussagen der Zeugen vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht stützte seine Beweiswürdigung auf eine Mehrzahl von näher dargelegten Umständen, die auf Ermittlungsergebnisse beruhen, die es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie nach Befragung des Revisionswerbers und weiterer Zeugen erzielte, und legte insoweit schlüssig dar, weshalb eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei.

15       Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220058.L00

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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