TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/8 Ra 2022/03/0103

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Veröffentlicht am 08.03.2023
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Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art18 Abs1
MRK Art7
ProstG Wr 2011 §17 Abs1 litb
ProstG Wr 2011 §17 Abs2 litc
ProstG Wr 2011 §2 Abs6
ProstG Wr 2011 §6 Abs1 litd
ProstG Wr 2011 §6 Abs3
Prostituierten-SchutzV Wr 2011
SicherheitsvorkehrungenV Wr 2013
VStG §1 Abs1
VStG §31
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Februar 2022, Zl. VGW-001/016/300/2022-2, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 (mitbeteiligte Partei: S N in W, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin vom 22. November 2021 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe am 29. September 2021 an einer näher bestimmten Adresse in W als Verantwortlicher ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der „Verordnung über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 2021/46)“ (gemeint wohl: Nr. 45/2011 in der Fassung Nr. 16/2021) betrieben, indem das Lokal sowie die darin befindlichen sanitären Anlagen in einem nicht einwandfreien Zustand vorgefunden worden seien. Gemäß § 3 der Verordnung müsse in Lokalen bis 50 m2 mindestens eine benutzbare Dusche mit Warmwasser verfügbar sein. Gemäß § 4 der Verordnung müsse das Prostitutionslokal sauber und instandgehalten sein; die Sanitärbereiche müssten frei von Schimmelbildung sein. Im gesamten Lokal seien Beschädigungen und Verschmutzungen im großen Ausmaß an Böden, Wänden, Einrichtungsgegenständen sowie Sanitäranlagen festgestellt worden. In den Duschen sei es bereits zu Schimmelbildungen gekommen. In einigen Verrichtungszimmern sei die Beleuchtung nicht funktionstüchtig gewesen. Dadurch habe der Mitbeteiligte gegen „§ 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011, Betreiben eines Prostitutionslokals unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen“ verstoßen, weswegen über ihn gemäß § 17 Abs. 2 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011 - WPG 2011, LGBl. Nr. 24, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben werde.1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin vom 22. November 2021 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe am 29. September 2021 an einer näher bestimmten Adresse in W als Verantwortlicher ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der „Verordnung über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 2021/46)“ (gemeint wohl: Nr. 45/2011 in der Fassung Nr. 16/2021) betrieben, indem das Lokal sowie die darin befindlichen sanitären Anlagen in einem nicht einwandfreien Zustand vorgefunden worden seien. Gemäß Paragraph 3, der Verordnung müsse in Lokalen bis 50 m2 mindestens eine benutzbare Dusche mit Warmwasser verfügbar sein. Gemäß Paragraph 4, der Verordnung müsse das Prostitutionslokal sauber und instandgehalten sein; die Sanitärbereiche müssten frei von Schimmelbildung sein. Im gesamten Lokal seien Beschädigungen und Verschmutzungen im großen Ausmaß an Böden, Wänden, Einrichtungsgegenständen sowie Sanitäranlagen festgestellt worden. In den Duschen sei es bereits zu Schimmelbildungen gekommen. In einigen Verrichtungszimmern sei die Beleuchtung nicht funktionstüchtig gewesen. Dadurch habe der Mitbeteiligte gegen „§ 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011, Betreiben eines Prostitutionslokals unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen“ verstoßen, weswegen über ihn gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 - WPG 2011, Landesgesetzblatt , Nr. 24, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben werde.

2        1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, unter der Annahme, dass die Strafbestimmung des § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 auf den Inhalt einer Verordnung auf Grund des § 6 Abs. 3 WPG 2011 verweise, liege eine Verweisung auf einen Rechtsakt einer anderen Normsetzungsautorität vor. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann verfassungswidrig, wenn es sich um eine dynamische Verweisung handle (Hinweis auf VfSlg. 12.947/1991). Eine Verweisung auf die im Spruch des Straferkenntnisses wohl zitierte „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 16/2021“, und deren § 4 betreffend Hygienevorkehrungen scheide „allein auf Grund verfassungsrechtlicher Kautelen“ aus. Im Übrigen befänden sich in dieser Verordnung keine Vorgaben zur Beleuchtung eines Prostitutionslokals.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, unter der Annahme, dass die Strafbestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 auf den Inhalt einer Verordnung auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, WPG 2011 verweise, liege eine Verweisung auf einen Rechtsakt einer anderen Normsetzungsautorität vor. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann verfassungswidrig, wenn es sich um eine dynamische Verweisung handle (Hinweis auf VfSlg. 12.947/1991). Eine Verweisung auf die im Spruch des Straferkenntnisses wohl zitierte „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 16/2021“, und deren Paragraph 4, betreffend Hygienevorkehrungen scheide „allein auf Grund verfassungsrechtlicher Kautelen“ aus. Im Übrigen befänden sich in dieser Verordnung keine Vorgaben zur Beleuchtung eines Prostitutionslokals.

4        Verfassungsrechtlich zulässig sei hingegen eine statische Verweisung, wenn in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht und auf die Fundstelle verwiesen werde (Hinweis auf VfSlg. 20.171/2017).

5        Vor diesem Hintergrund sei das Verweisungsobjekt in § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 weder hinreichend bestimmt (weil es eine „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume“ nicht gebe) noch werde auf dessen Fundstelle (etwa durch Angabe der entsprechenden Nummer des Amtsblattes der Stadt Wien) hingewiesen. Diese Umstände müssten umso gravierender wirken, als es sich hier um einen Straftatbestand handle.Vor diesem Hintergrund sei das Verweisungsobjekt in Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 weder hinreichend bestimmt (weil es eine „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume“ nicht gebe) noch werde auf dessen Fundstelle (etwa durch Angabe der entsprechenden Nummer des Amtsblattes der Stadt Wien) hingewiesen. Diese Umstände müssten umso gravierender wirken, als es sich hier um einen Straftatbestand handle.

6        Überdies sei das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 am 22. September 2011 kundgemacht worden und gemäß seinem § 20 Abs. 1 am 1. November 2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine auf Grund des § 6 Abs. 3 WPG 2011 erlassene Verordnung in Kraft gestanden, auf welche (verfassungskonform) hätte statisch verwiesen werden können, zumal die „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011“, erst am 10. November 2011 kundgemacht worden sei. Auch enthalte diese Verordnung keine Vorschriften, unter welche sich der Tatvorwurf des konkreten Falles „(i.e. Beschädigungen, Verschmutzungen und mangelnde Beleuchtung)“ subsumieren ließe.Überdies sei das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 am 22. September 2011 kundgemacht worden und gemäß seinem Paragraph 20, Absatz eins, am 1. November 2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, WPG 2011 erlassene Verordnung in Kraft gestanden, auf welche (verfassungskonform) hätte statisch verwiesen werden können, zumal die „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011“, erst am 10. November 2011 kundgemacht worden sei. Auch enthalte diese Verordnung keine Vorschriften, unter welche sich der Tatvorwurf des konkreten Falles „(i.e. Beschädigungen, Verschmutzungen und mangelnde Beleuchtung)“ subsumieren ließe.

7        Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wiener Prostitutionsgesetz 2011 sei - soweit ersichtlich - einzig die „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile erlassen werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1984“, welche am 1. Oktober 1984 in Kraft und am 18. Juli 2013 außer Kraft getreten sei, in Geltung gestanden. Diese Verordnung sei jedoch nicht auf Grund des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, sondern des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1984, erlassen worden. Überdies habe diese Verordnung keine Vorschriften zur Hintanhaltung von Beschädigungen bzw. Verschmutzungen von Prostitutionslokalen enthalten; die Vorgaben dieser Verordnung betreffend Beleuchtung beschränkten sich auf Verbindungswege, nicht hingegen auf „Verrichtungszimmer“.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wiener Prostitutionsgesetz 2011 sei - soweit ersichtlich - einzig die „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile erlassen werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1984“, welche am 1. Oktober 1984 in Kraft und am 18. Juli 2013 außer Kraft getreten sei, in Geltung gestanden. Diese Verordnung sei jedoch nicht auf Grund des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, sondern des Wiener Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984,, erlassen worden. Überdies habe diese Verordnung keine Vorschriften zur Hintanhaltung von Beschädigungen bzw. Verschmutzungen von Prostitutionslokalen enthalten; die Vorgaben dieser Verordnung betreffend Beleuchtung beschränkten sich auf Verbindungswege, nicht hingegen auf „Verrichtungszimmer“.

8        Im Ergebnis sei demnach auf Grund von verfassungsrechtlichen Überlegungen keine Verordnung ersichtlich, auf welche in § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 verfassungskonform verwiesen werde und welche Bestimmungen enthalte, nach denen die im konkreten Fall angelasteten Missstände zu ahnden wären. Die Bestrafung des Mitbeteiligten sei daher zu Unrecht erfolgt.Im Ergebnis sei demnach auf Grund von verfassungsrechtlichen Überlegungen keine Verordnung ersichtlich, auf welche in Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 verfassungskonform verwiesen werde und welche Bestimmungen enthalte, nach denen die im konkreten Fall angelasteten Missstände zu ahnden wären. Die Bestrafung des Mitbeteiligten sei daher zu Unrecht erfolgt.

9        1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt, in welchem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.

10       Der Verwaltungsgerichtshof gab der belangten Behörde, der Wiener Landesregierung und dem Mitbeteiligten iSd. § 41 Satz 2 VwGG die Möglichkeit, sich zur Strafbarkeit der dem Mitbeteiligten angelasteten Taten nach § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011 zu äußern, wozu die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung Stellungnahmen erstatteten.Der Verwaltungsgerichtshof gab der belangten Behörde, der Wiener Landesregierung und dem Mitbeteiligten iSd. Paragraph 41, Satz 2 VwGG die Möglichkeit, sich zur Strafbarkeit der dem Mitbeteiligten angelasteten Taten nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, WPG 2011 zu äußern, wozu die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung Stellungnahmen erstatteten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11       2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 enthalte eine Blankettstrafnorm, was verfassungsrechtlich zulässig sei, und knüpfe tatbestandlich an die Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011 an, welche auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 WPG 2011 erlassen worden sei.2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 enthalte eine Blankettstrafnorm, was verfassungsrechtlich zulässig sei, und knüpfe tatbestandlich an die Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011 an, welche auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 3, WPG 2011 erlassen worden sei.

12       Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen Frage fehlt, welches die verletzten Verwaltungsvorschriften sind, die durch § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen Frage fehlt, welches die verletzten Verwaltungsvorschriften sind, die durch Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.

13       3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. Nr. 24 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018, lauten (auszugsweise):3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. Nr. 24 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, lauten (auszugsweise):

„Begriffsbestimmungen

§ 2. ...Paragraph 2, ...

(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Absatz 2, setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.

...

Prostitutionslokale

§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wennParagraph 6, (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (Paragraph 2, Absatz 5,) nur verwendet werden, wenn

...

d)   sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen;

...

(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.(3) Die näheren Vorschriften über die in Absatz eins, Litera d,) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.

...

Ausübung von Prostitution

§ 9. ...Paragraph 9, ...

(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des Paragraph 6, entspricht.

...

Einstellung der Prostitutionsausübung

§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.Paragraph 12, (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (Paragraph 2, Absatz 6,) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des Paragraph 4 und des Paragraph 9, Absatz 5, zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des Paragraph 11, Absatz 2, eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß Paragraph 13, erfolgte.

(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.(2) Die Verpflichtung des Absatz eins, beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.

...

Strafbestimmungen

§ 17. (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,Paragraph 17, (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß Paragraph 2, Absatz 6,, unterlässt,

...

b)   für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu sorgen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ein Prostitutionslokal

...

c)   unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume;

...

betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

...

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien (Wiener Prostitutionsgesetz) vom 7. Dezember 1983, LGBl. Nr. 7/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.Paragraph 20, (1) Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien (Wiener Prostitutionsgesetz) vom 7. Dezember 1983, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,, außer Kraft.

...“

14       Das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 wurde im LGBl. Nr. 24 am 22. September 2011 kundgemacht und trat gemäß seinem § 20 Abs. 1 mit 1. November 2011 in Kraft.Das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 wurde im Landesgesetzblatt , Nr. 24 am 22. September 2011 kundgemacht und trat gemäß seinem Paragraph 20, Absatz eins, mit 1. November 2011 in Kraft.

15       Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011 (im Folgenden: Prostituierten-Schutzverordnung), ihre §§ 4 und 8 in der Fassung der Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 16/2021, lautet (auszugsweise):Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011 (im Folgenden: Prostituierten-Schutzverordnung), ihre Paragraphen 4, und 8 in der Fassung der Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 16/2021, lautet (auszugsweise):

„Aufgrund des § 6 Abs. 1 lit. d) und Abs. 3 sowie § 7 Abs. 1 lit. b) des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. für Wien Nr. 24/2011, wird verordnet:„Aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,) und Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. für Wien Nr. 24/2011, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, die Gebäude und Gebäudeteile, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden, zum Schutz der Prostituierten aufweisen müssen.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, die Gebäude und Gebäudeteile, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden, zum Schutz der Prostituierten aufweisen müssen.

...

Waschgelegenheiten und Duschen

§ 3. (1) In der Nähe der Toilette muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.Paragraph 3, (1) In der Nähe der Toilette muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.

(2) Darüber hinaus muss in unmittelbarer Nähe der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räume mindestens eine Dusche vorhanden sein.

(3) Waschgelegenheiten und Duschen müssen mit fließendem, warmem Wasser ausgestattet sein.

(4) Sofern die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räume eine Nutzfläche von insgesamt mehr als 50 m2 aufweisen, muss je weitere begonnene 50 m2 eine weitere Duschmöglichkeit vorhanden sein, die in ihrer Ausführung jeweils Abs. 1 bis 3 entsprechen muss.(4) Sofern die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räume eine Nutzfläche von insgesamt mehr als 50 m2 aufweisen, muss je weitere begonnene 50 m2 eine weitere Duschmöglichkeit vorhanden sein, die in ihrer Ausführung jeweils Absatz eins, bis 3 entsprechen muss.

Hygienevorkehrungen

§ 4. (1) Prostitutionslokale müssen sauber und instandgehalten werden. Paragraph 4, (1) Prostitutionslokale müssen sauber und instandgehalten werden.

(2) Prostitutionslokale müssen so gestaltet sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

(3) Die Fußböden in Prostitutionslokalen sind stets in einem gereinigten Zustand zu halten. Böden, Wände, Tische und Ablageflächen im unmittelbaren Nahebereich der Ausübung der Prostitution sind in einwandfreiem Zustand zu halten, müssen leicht zu reinigen sein und sind stets unter Verwendung eines geeigneten Flächendesinfektionsmittels durch Wischdesinfektion zu desinfizieren.

(4) Die Sanitärbereiche müssen sich in sauberem Zustand und frei von Schimmelbefall befinden.

(5) Die baulich einen Teil des Prostitutionslokals bildenden Arbeitsgeräte sowie Einrichtungsgegenstände zur Ausübung der Prostitution müssen leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sein.

(6) Die Liege- und Sitzflächen in den zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räumen und die Flächen, die mit der Haut in Kontakt kommen, müssen nach jeder Benützung für sexuelle Dienstleistungen gereinigt und desinfiziert werden. Die hierfür erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind stets im Prostitutionslokal bereit zu halten.

(7) In den zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räumen sind verschließbare Müllbehälter in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, die nach Befüllung zu entleeren sind.

...

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

...

(3) Die Verordnung ABl. für Wien Nr. 16/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

...“

16       Die Prostituierten-Schutzverordnung wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 45 vom 10. November 2021 kundgemacht und trat gemäß ihrem § 7 Abs. 1 (nunmehr: § 8 Abs. 1) mit 11. November 2011 in Kraft. Ihr § 4 wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 16 vom 22. April 2021 kundgemacht und trat gemäß § 8 Abs. 3 mit 23. April 2021 in Kraft.Die Prostituierten-Schutzverordnung wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 45 vom 10. November 2021 kundgemacht und trat gemäß ihrem Paragraph 7, Absatz eins, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) mit 11. November 2011 in Kraft. Ihr Paragraph 4, wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 16 vom 22. April 2021 kundgemacht und trat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, mit 23. April 2021 in Kraft.

17       Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der Fassung der Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 32/2021 (im Folgenden: Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013), lautet (auszugsweise):

„Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. für Wien Nr. 24/2011, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird verordnet:„Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. für Wien Nr. 24/2011, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird verordnet:

Artikel IArtikel römisch eins

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt bauliche Sicherheitsvorkehrungen, die Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5 WPG 2011) aufweisen müssen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt bauliche Sicherheitsvorkehrungen, die Prostitutionslokale (Paragraph 2, Absatz 5, WPG 2011) aufweisen müssen.

...

Artikel IIArtikel römisch zwei

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile erlassen werden, Amtsblatt für Wien Nr. 37/1984, außer Kraft.

...“

18       Die Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013 wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 29 vom 18. Juli 2013 kundgemacht und trat gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 19. Juli 2013 in Kraft.Die Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013 wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 29 vom 18. Juli 2013 kundgemacht und trat gemäß ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, mit 19. Juli 2013 in Kraft.

19       3.2. § 5 des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1984, welches mit Inkrafttreten des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 außer Kraft getreten ist (§ 20 Abs. 1 WPG 2011), lautete (auszugsweise):3.2. Paragraph 5, des Wiener Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984,, welches mit Inkrafttreten des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 außer Kraft getreten ist (Paragraph 20, Absatz eins, WPG 2011), lautete (auszugsweise):

„Beschränkung der Prostitution

§ 5. ...Paragraph 5, ...

(5) Die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile müssen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen. Die näheren Vorschriften über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere über die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), der Notbeleuchtung und der Brandschutzeinrichtungen, werden von der Behörde durch Verordnung erlassen. ...

...“

20       Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 5. September 1984, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 37/1984 (im Folgenden: Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 1984), lautete (auszugsweise):

„Auf Grund des § 5 Abs 5 des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl Nr 7/1984, wird verordnet:„Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 5, des Wiener Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1984,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt Sicherheitsvorkehrungen, die Gebäude und Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume) aufweisen müssen, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt Sicherheitsvorkehrungen, die Gebäude und Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume) aufweisen müssen, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden.

...“

21       4. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet:

22       4.1. Das Verwaltungsgericht hob die von der belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin verhängte Strafe schon deswegen auf, weil es keine Verordnung gäbe, auf welche die Strafnorm des § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise verweisen könne. Eine Verweisung auf den Inhalt einer auf Grund von § 6 Abs. 3 WPG 2011 erlassenen Verordnung stelle eine dynamische Verweisung auf den Rechtsakt einer anderen Normsetzungsautorität dar. Eine statische Verweisung liege nicht vor, weil das Verweisungsobjekt nicht hinreichend bestimmt sei.4.1. Das Verwaltungsgericht hob die von der belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin verhängte Strafe schon deswegen auf, weil es keine Verordnung gäbe, auf welche die Strafnorm des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise verweisen könne. Eine Verweisung auf den Inhalt einer auf Grund von Paragraph 6, Absatz 3, WPG 2011 erlassenen Verordnung stelle eine dynamische Verweisung auf den Rechtsakt einer anderen Normsetzungsautorität dar. Eine statische Verweisung liege nicht vor, weil das Verweisungsobjekt nicht hinreichend bestimmt sei.

23       Dem hält die Revision entgegen, § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 enthalte keine verfassungsrechtlich unzulässige Verweisung, sondern eine verfassungsrechtlich zulässige Blankettstrafnorm, welche an die Tatbilder der Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011 anknüpfe.Dem hält die Revision entgegen, Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 enthalte keine verfassungsrechtlich unzulässige Verweisung, sondern eine verfassungsrechtlich zulässige Blankettstrafnorm, welche an die Tatbilder der Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011 anknüpfe.

24       4.2.1. Gemäß § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 WPG 2011 ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume“ betreibt.4.2.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume“ betreibt.

25       § 17 Abs. 2 lit. c WPG 2011 stellt eine Blankettstrafnorm dar, womit der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung bezeichnet wird.Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 stellt eine Blankettstrafnorm dar, womit der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung bezeichnet wird.

26       Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13.785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 EMRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft w

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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