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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des S A in B (Rumänien), vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. November 2022, Zl. LVwG-303238/18/KI/CG, betreffend Übertretung des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht (in teilweiser Stattgabe der Beschwerde) den Revisionswerber als Geschäftsführer und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen der MS s.r.l. mit Sitz in Brasov, Rumänien, schuldig, er habe in zwei näher dargestellten Fällen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne den ihnen kollektivvertraglich zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Damit habe er § 29 Abs. 1 iVm. § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm. § 72 Abs. 10 letzter Satz LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 1.000,-- vorgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht (in teilweiser Stattgabe der Beschwerde) den Revisionswerber als Geschäftsführer und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen der MS s.r.l. mit Sitz in Brasov, Rumänien, schuldig, er habe in zwei näher dargestellten Fällen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne den ihnen kollektivvertraglich zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Damit habe er Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 1.000,-- vorgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei seien am 12. September 2020 zwei namentlich genannte Arbeitnehmer der MS s.r.l. auf einer näher bezeichneten Baustelle in Linz bei Aufräumarbeiten angetroffen worden. Sie seien von 24. August bis 30. November 2020 dort mit Trockenbauarbeiten, nämlich dem Spachteln von Rigipsplatten, beschäftigt gewesen. Aufgrund der verrichteten Tätigkeiten seien die zwei Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, Lohnkategorie Hilfsarbeiter, einzustufen. Die auf dieser Basis durchgeführten Berechnungen hätten für den Arbeitnehmer F eine Unterentlohnung von € 3.623,87 bzw. 46,72 % und für den Arbeitnehmer S eine Unterentlohnung von € 6.204,38 bzw. 80,15 % ergeben. Die MS s.r.l. habe über insgesamt vier Arbeitnehmer, zwei davon in Rumänien, verfügt.
Zum Verschulden führte das Verwaltungsgericht aus, der (anwaltlich vertretene) Revisionswerber habe nichts zu seiner Entlastung vorgebracht und somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Als Gewerbetreibendem sei ihm zuzumuten, sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit in Österreich über die einschlägigen Vorschriften kundig zu machen. Da der Revisionswerber Derartiges nicht behauptet habe, sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Zur Strafbemessung sei der zweite Strafsatz des § 29 Abs. 1 LSD-BG heranzuziehen, da die Unterentlohnung unter € 20.000,-- betrage und das Unternehmen über weniger als neun Arbeitnehmer verfüge. Angesichts des Gesamtbetrags der Unterentlohnung von € 9.828,25 und ihres langen Zeitraums erweise sich eine Geldstrafe in Höhe des halben Strafsatzes als verhältnismäßig. Da das geschützte Rechtsgut sowie der Normzweck erheblich verletzt worden seien und kein geringfügiges Verschulden vorliege, komme § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung.Zur Strafbemessung sei der zweite Strafsatz des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG heranzuziehen, da die Unterentlohnung unter € 20.000,-- betrage und das Unternehmen über weniger als neun Arbeitnehmer verfüge. Angesichts des Gesamtbetrags der Unterentlohnung von € 9.828,25 und ihres langen Zeitraums erweise sich eine Geldstrafe in Höhe des halben Strafsatzes als verhältnismäßig. Da das geschützte Rechtsgut sowie der Normzweck erheblich verletzt worden seien und kein geringfügiges Verschulden vorliege, komme Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 In den Zulässigkeitsausführungen wendet sich der Revisionswerber dagegen, dass das Verwaltungsgericht § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung brachte. Er bringt vor, die Gehälter seien anhand von Berechnungen der Buchhalterin der MS s.r.l. ausbezahlt worden, und er habe darauf vertrauen können, dass aufgrund dieser Berechnungen keine Unterentlohnung vorliege. Das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Revisionswerber als Ausländer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und die Berechnung der Löhne nicht selbst vorgenommen habe. Diese Umstände sprächen dafür, dass den Revisionswerber lediglich geringes Verschulden treffe.In den Zulässigkeitsausführungen wendet sich der Revisionswerber dagegen, dass das Verwaltungsgericht Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung brachte. Er bringt vor, die Gehälter seien anhand von Berechnungen der Buchhalterin der MS s.r.l. ausbezahlt worden, und er habe darauf vertrauen können, dass aufgrund dieser Berechnungen keine Unterentlohnung vorliege. Das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Revisionswerber als Ausländer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und die Berechnung der Löhne nicht selbst vorgenommen habe. Diese Umstände sprächen dafür, dass den Revisionswerber lediglich geringes Verschulden treffe.
9 Damit wird übersehen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinn des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, mwN).Damit wird übersehen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche , etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, mwN).
10 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das geschützte Rechtsgut, nämlich die gleiche Entlohnung in- und ausländischer Arbeitskräfte für gleiche Arbeit, durch die Tatbegehung in erheblichem Maß verletzt wurde. Das auf das Verschulden beschränkte Zulässigkeitsvorbringen zeigt nicht auf, dass alle Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ erfüllt wären.Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das geschützte Rechtsgut, nämlich die gleiche Entlohnung in- und ausländischer Arbeitskräfte für gleiche Arbeit, durch die Tatbegehung in erheblichem Maß verletzt wurde. Das auf das Verschulden beschränkte Zulässigkeitsvorbringen zeigt nicht auf, dass alle Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ erfüllt wären.
11 Schon deshalb war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Schon deshalb war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110017.L00Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023