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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der RAO betreffend die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und die notwendige praktische Verwendung wegen Aussichtslosigkeit infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG hinsichtlich der §§6 und 7 RAPG, §2 Abs1 und 2 RAO und §37 Abs1 Z2 und 3 RAO, offensichtlich weil er den Beruf eines Rechtsanwaltes ohne die hierfür notwendige Verwendungszeit (§§2 Abs1 und 2, 37 Abs1 Z3 RAO) ausüben will.
2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994, 15.418/1999).
2.2. Die Bestimmungen des RAPG betreffen die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung, bei der ua. auch die praktische Verwendungszeit iSd. §2 RAO nachzuweisen ist. Es handelt sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Dem Antragsteller steht daher die Möglichkeit der Erlangung eines Bescheides offen, weshalb schon deshalb die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
3. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG abzuweisen war. 3. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.
4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte, BerufsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G230.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009