Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) in 1010 Wien, Babenbergerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2022, Zl. L501 2245266-1/4E, betreffend Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe nach dem BEinstG (mitbeteiligte Partei: S GmbH in R, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Rossmarkt 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 22. Juni 2021 schrieb die belangte Behörde (der nunmehrige Revisionswerber) der Mitbeteiligten für das Kalenderjahr 2020 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in näher bestimmter Höhe vor.1.1. Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 22. Juni 2021 schrieb die belangte Behörde (der nunmehrige Revisionswerber) der Mitbeteiligten für das Kalenderjahr 2020 gemäß Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in näher bestimmter Höhe vor.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht, in Stattgabe einer Beschwerde der Mitbeteiligten, diesen Bescheid „ersatzlos“ auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht, in Stattgabe einer Beschwerde der Mitbeteiligten, diesen Bescheid „ersatzlos“ auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Bescheid weise im Kopf das „Sozialministeriumservice“, „BASB Landesstelle Wien“, als bescheiderlassende Behörde aus. Die Fertigungsklausel laute „Für die Landesstellenleitung“. Der Bescheid sei mit einer Amtssignatur versehen, welche einen Hinweis auf das „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice“ als Verantwortlichen enthalte.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Unzuständigkeit einer Behörde sei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
5 Gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG sei zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sachlich zuständig. Aus dem Sozialministeriumservicegesetz - SMSG und den dazugehörigen Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass dem Amtsleiter/der Amtsleiterin zwar die Leitung des für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) obliege, dieser/diese jedoch nicht zur Wahrnehmung der gesetzlich den Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen zugewiesenen Aufgaben befugt sei. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe zähle nicht zu den in § 4 SMSG dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehaltenen Aufgaben, sodass die Besorgung dieser Aufgaben gemäß § 5 SMSG in die Zuständigkeit des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin falle.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG sei zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sachlich zuständig. Aus dem Sozialministeriumservicegesetz - SMSG und den dazugehörigen Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass dem Amtsleiter/der Amtsleiterin zwar die Leitung des für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) obliege, dieser/diese jedoch nicht zur Wahrnehmung der gesetzlich den Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen zugewiesenen Aufgaben befugt sei. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe zähle nicht zu den in Paragraph 4, SMSG dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehaltenen Aufgaben, sodass die Besorgung dieser Aufgaben gemäß Paragraph 5, SMSG in die Zuständigkeit des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin falle.
6 Da das Unternehmen der Mitbeteiligten in R betrieben werde, ergebe sich gemäß § 3 Z 2 AVG eine Zuständigkeit der Landesstellenleiterin der Landesstelle Oberösterreich des Sozialministeriumservice. Der gegenständliche Bescheid sei jedoch von der Landesstelle Wien des Sozialministeriumservice erlassen worden. Die Zuständigkeit dieser Landesstelle zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe auch für den Bereich eines Bundeslandes, in dem gemäß § 5 Abs. 2 SMSG grundsätzlich eine andere Landesstelle zuständig sei, könne nur im Wege einer Übertragung gemäß § 6 SMSG durch den zuständigen Bundesminister begründet werden. Eine Übertragung von Aufgaben wie hier der Angelegenheiten der Ausgleichstaxe an die Landesstelle Wien sei jedoch nicht ersichtlich.Da das Unternehmen der Mitbeteiligten in R betrieben werde, ergebe sich gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG eine Zuständigkeit der Landesstellenleiterin der Landesstelle Oberösterreich des Sozialministeriumservice. Der gegenständliche Bescheid sei jedoch von der Landesstelle Wien des Sozialministeriumservice erlassen worden. Die Zuständigkeit dieser Landesstelle zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe auch für den Bereich eines Bundeslandes, in dem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SMSG grundsätzlich eine andere Landesstelle zuständig sei, könne nur im Wege einer Übertragung gemäß Paragraph 6, SMSG durch den zuständigen Bundesminister begründet werden. Eine Übertragung von Aufgaben wie hier der Angelegenheiten der Ausgleichstaxe an die Landesstelle Wien sei jedoch nicht ersichtlich.
7 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müsse es sich bei Regelungen über die Änderung behördlicher Zuständigkeiten um eine Rechtsverordnung handeln, was auch für eine Übertragung von Zuständigkeiten nach § 6 SMSG gelte.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müsse es sich bei Regelungen über die Änderung behördlicher Zuständigkeiten um eine Rechtsverordnung handeln, was auch für eine Übertragung von Zuständigkeiten nach Paragraph 6, SMSG gelte.
8 Da eine (gehörig kundgemachte) Verordnung des zuständigen Bundesministers zur Übertragung der Zuständigkeit zur Vorschreibung der Ausgleichstaxe an die Landesstelle Wien des Sozialministeriumservice nicht vorliege, sei im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 2 SMSG die Landesstelle Oberösterreich sachlich und örtlich zur Bescheiderlassung zuständig gewesen, weswegen der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.Da eine (gehörig kundgemachte) Verordnung des zuständigen Bundesministers zur Übertragung der Zuständigkeit zur Vorschreibung der Ausgleichstaxe an die Landesstelle Wien des Sozialministeriumservice nicht vorliege, sei im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SMSG die Landesstelle Oberösterreich sachlich und örtlich zur Bescheiderlassung zuständig gewesen, weswegen der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.
9 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen des Sozialministeriumservice gemäß § 6 SMSG durch Erlassung einer Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erfolgen habe.Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen des Sozialministeriumservice gemäß Paragraph 6, SMSG durch Erlassung einer Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erfolgen habe.
10 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 2.1. § 9 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, lautet (auszugsweise):2.1. Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise):
„Ausgleichstaxe
§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9, (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
...“
12 2.2.1. Das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG, BGBl. I Nr. 150/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, lautet (auszugsweise):2.2.1. Das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, lautet (auszugsweise):
„Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien errichtet. Das Sozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.Paragraph eins, (1) Zur Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien errichtet. Das Sozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
Unmittelbare Bundesverwaltung
§ 1a. (Verfassungsbestimmung) Soweit durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgesehen ist, können diese Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.Paragraph eins a, (Verfassungsbestimmung) Soweit durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgesehen ist, können diese Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Aufgaben
§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.Paragraph 2, (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, durchzuführen.
(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4, und 5 der Landesstellen zu bedienen.
...
Leitung
§ 3. (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.Paragraph 3, (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
...
Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin
§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.Paragraph 4, (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für
1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin
§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.Paragraph 5, (1) Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemäß Paragraph 4, dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.
(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge,
3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
4. Vertretung der Landesstelle nach außen,
5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des Paragraph 11, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
6. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG.Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG.
Übertragung von Aufgaben
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.Paragraph 6, Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.
...
Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen
§ 9. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Bundessozialamt“ in der jeweiligen Endungsform oder „BSB“ enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Sozialministeriumservice“.Paragraph 9, (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Bundessozialamt“ in der jeweiligen Endungsform oder „BSB“ enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Sozialministeriumservice“.
...
In-Kraft-Treten
§ 10.Paragraph 10,
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
...“
13 2.2.2. In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des SMSG wird Folgendes ausgeführt (RV 1142 BlgNR XXI. GP 1 ff):2.2.2. In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des SMSG wird Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 1142 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 1 ff):
„Vorblatt
...
Inhalt:
Zusammenführung von sieben Bundessozialämtern in eine Organisationseinheit; weitere Regionalisierung durch neue Landesgeschäftsstellen in Niederösterreich und Burgenland.
...
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
...
Nach den Ergebnissen des Reformdialoges der Bundesregierung vom 29. Oktober 2001 sollen künftig zur Optimierung der Effizienz die sieben Bundessozialämter in einer Organisationseinheit zusammengefasst werden, wobei für alle Länder eigenständige Landesstellen vorgesehen sind. Im Zuge der Neuordnung sollen Geschäftsfelder, die derzeit alle Bundessozialämter wahrnehmen, die aber durch eine Organisationseinheit effizienter und kostengünstiger durchgeführt werden können, in Zukunft in einer Landesstelle zusammengefasst werden (zB Rentenbemessungen, Hereinbringung von Ausgleichstaxen). Bei den Landesstellen sollen alle Agenden verbleiben, die für eine optimale Betreuung der behinderten Bürger erforderlich sind.
...
Besonderer Teil
Zu Art. 1 § 1 BSAG:Zu Artikel eins, Paragraph eins, BSAG:
Im Zuge der Verwaltungsreform der Bundesregierung wurde auch die Organisationsstruktur der sieben Bundessozialämter eingehend durchleuchtet. Als Ergebnis soll nunmehr anstelle der bisherigen sieben Ämter eine Organisationseinheit, nämlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet errichtet werden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Um eine bürgerfreundliche und kundennahe Verwaltung sicherzustellen, ist in jedem Bundesland - in Erweiterung zur bisherigen Situation also auch in Niederösterreich und dem Burgenland - eine eigene Landesstelle vorgesehen. Die Landesstellen sind als Dienststellen anzusehen. Der Grundsatz der Regionalisierung soll auch durch die Möglichkeit Außenstellen einzurichten, die organisatorisch der jeweiligen Landesstelle eines Bundeslandes zugehören, unterstrichen werden.
Eine weitere Konsequenz dieser organisatorischen Änderungen ist es, dass an die Stelle der Funktionen von sieben Amts- und vier Gruppenleitungen (davon eine in Personalunion) in den Bundessozialämtern künftig neun Landesstellenleitungen und eine Amtsleitung (diese in Personalunion) des Bundessozialamtes treten, wodurch eine Leitungsfunktion eingespart wird.
Zu Art. 1 § 2 BSAG:Zu Artikel eins, Paragraph 2, BSAG:
Derzeit obliegen den Bundessozialämtern insbesondere folgende Aufgaben:
Vollziehung des sozialen Entschädigungsrechtes (zB Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz), des Bundespflegegeldgesetzes und der für die behinderten Menschen relevanten bundesgesetzlichen Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes. Dazu zählen auch die Umsetzung von Fördermaßnahmen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds, des Europäischen Sozialfonds, des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung und des Kriegsopfer- und Behindertenfonds sowie der „Behindertenmilliarde“. Diese Aufgaben gehen auf die neu errichtete Organisationseinheit über.
Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich solcher, die sich aus privatrechtlichen Geschäften ergeben, von der neuen Behörde übernommen werden. Auch gerichtliche Verfahren sind fort zu führen.Mit Absatz 2, wird klargestellt, dass sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich solcher, die sich aus privatrechtlichen Geschäften ergeben, von der neuen Behörde übernommen werden. Auch gerichtliche Verfahren sind fort zu führen.
...
Kernaufgabe des Bundessozialamtes ist es Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu integrieren und als zentrale Anlaufstelle für Menschen mit Behinderung zu agieren sowie bundeseinheitliche Standards zu sichern. Bestimmte Kerngeschäfte, wie die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung durch Individual- und Projektförderungen, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, das Kündigungsverfahren (Behindertenausschuss), die Beratung über behindertenspezifische Fragen sowie die medizinische Begutachtung sollen in allen Landesstellen vollzogen werden.
Zu Art. 1 § 3 BSAG:Zu Artikel eins, Paragraph 3, BSAG:
Wie dem Aufgabenkatalog für den Amtsleiter/die Amtsleiterin in § 4 zu entnehmen ist, obliegt diesem die bundesweite Koordination und Steuerung der Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Bereich der Behindertenpolitik. ...Wie dem Aufgabenkatalog für den Amtsleiter/die Amtsleiterin in Paragraph 4, zu entnehmen ist, obliegt diesem die bundesweite Koordination und Steuerung der Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Bereich der Behindertenpolitik. ...
Zu Art. 1 § 4 BSAG:Zu Artikel eins, Paragraph 4, BSAG:
Die Aufgaben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen umfassen im Wesentlichen Maßnahmen der Behindertenintegration und des sozialen Entschädigungsrechts. Die Durchführung dieser Agenden erfolgt auf der Grundlage der Zielvorgaben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, die beispielsweise in Form von behindertenpolitischen Arbeitsprogrammen, Richtlinien oder grundsätzlichen Erlässen ergehen. Die Umsetzung in den Landesstellen erfordert die Koordination durch den Amtsleiter/die Amtsleiterin um einen hohen Zielerreichungsgrad sicherzustellen. Dabei wird der Amtsleiter/die Amtsleiterin auf regionale Strukturen, die von den Landesstellen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit genutzt und mitgestaltet werden sollen, Rücksicht zu nehmen haben. So wird etwa bei Fördermaßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung auf die Wirtschaftsstruktur des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen sein. Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat somit eine Drehscheibenfunktion zwischen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Landesstellen, denen die Führung der laufenden Geschäfte obliegt, inne.
Um dieser Funktion gerecht zu werden, ist es erforderlich, entsprechende Vorschläge hinsichtlich der Finanz- und Personalplanung dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu unterbreiten. Es ist daher auch sinnvoll, dass zur Nutzung von Synergieeffekten bestimmte Aufgaben zentral für das gesamte Bundesamt erledigt werden. Dazu werden insbesondere zu zählen sein: Wirtschaftsverwaltung, EDV (Second Level Support)- und Finanzplanung, Qualitätssicherung sowie die laufende Effizienzüberprüfung innerorganisatorischer Abläufe. Diese Bereiche werden unmittelbar dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unterstellt.
Dem Amtsleiter/Der Amtsleiterin wird nicht die Befugnis zur Ausübung eines haushaltsleitenden Organs übertragen. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des bestehenden haushaltsleitenden Organs im Ressort bleiben deshalb von den gegenständlichen Organisationsänderungen unberührt.
Zu Art. 1 § 5 BSAG:Zu Artikel eins, Paragraph 5, BSAG:
Im Rahmen der Vorgaben durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Amtsleiter/die Amtsleiterin haben die Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen eigenständig und eigenverantwortlich ihren operativen Aufgaben nachzugehen. Die Maßnahmen der Rehabilitation für Menschen mit Behinderung sind unter den einzelnen Trägern aufeinander abzustimmen (§ 2 des Bundesbehindertengesetzes). Es soll eine wesentliche Aufgabe der Landesstelle sein, im jeweiligen Bundesland für ein koordiniertes Vorgehen mit Land, Sozialversicherungsträgern, Arbeitsmarktservice sowie privaten Institutionen Sorge zu tragen. Da die Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen die regionalen Gegebenheiten am Besten einzuschätzen vermögen, sollen sie auch eigenständig Planungsaufgaben wahrnehmen. Zu den Agenden in Konnex mit den Integrativen Betrieben gehören insbesondere die Abwicklung von Fördermaßnahmen sowie die Mitgliedschaft in dem gemäß § 11 Abs. 5 des Behinderteneinstellungsgesetzes eingerichteten Team zur Aufnahme von behinderten Menschen in einem Integrativen Betrieb. In manchen Bundesländern wird auch eine Aufgabe im Aufsichtsrat des Integrativen Betriebes wahrzunehmen sein.Im Rahmen der Vorgaben durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Amtsleiter/die Amtsleiterin haben die Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen eigenständig und eigenverantwortlich ihren operativen Aufgaben nachzugehen. Die Maßnahmen der Rehabilitation für Menschen mit Behinderung sind unter den einzelnen Trägern aufeinander abzustimmen (Paragraph 2, des Bundesbehindertengesetzes). Es soll eine wesentliche Aufgabe der Landesstelle sein, im jeweiligen Bundesland für ein koordiniertes Vorgehen mit Land, Sozialversicherungsträgern, Arbeitsmarktservice sowie privaten Institutionen Sorge zu tragen. Da die Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen die regionalen Gegebenheiten am Besten einzuschätzen vermögen, sollen sie auch eigenständig Planungsaufgaben wahrnehmen. Zu den Agenden in Konnex mit den Integrativen Betrieben gehören insbesondere die Abwicklung von Fördermaßnahmen sowie die Mitgliedschaft in dem gemäß Paragraph 11, Absatz 5, des Behinderteneinstellungsgesetzes eingerichteten Team zur Aufnahme von behinderten Menschen in einem Integrativen Betrieb. In manchen Bundesländern wird auch eine Aufgabe im Aufsichtsrat des Integrativen Betriebes wahrzunehmen sein.
Zu Art. 1 § 6 BSAG:Zu Artikel eins, Paragraph 6, BSAG:
Die Bundessozialämter haben derzeit eine Reihe von Angelegenheiten zu vollziehen, die sehr hohe Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen. Dies bedingt insbesondere in den kleineren Ämtern einen hohen Fortbildungsaufwand und eine längere Verfahrensdauer vor allem in jenen Bereichen, die eine vergleichsweise geringe Fallzahl aufweisen wie etwa im Bereich der Versorgung von Verbrechensopfern. Mit der vorliegenden Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Materien bei einer oder mehreren Landesstellen zu konzentrieren. Dafür kämen beispielsweise die Rentenbemessung nach dem Heeresversorgungsgesetz, Regresse im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechtes sowie die Vorschreibung und Hereinbringung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz in Betracht.
Im Hinblick darauf, dass es sich beim Bundessozialamt um eine österreichweit zuständige Behörde handelt, gilt jeder Antrag unter der Voraussetzung, dass es sich beim Bundessozialamt um die sachlich zuständige Behörde handelt, als richtig eingebracht, wenn er bei irgendeiner Dienststelle des Bundessozialamtes eingebracht wurde.
...
Zu Art. 1 § 10 BSAG:Zu Artikel eins, Paragraph 10, BSAG:
Abs. 2 dient der Klarstellung, dass die Bundessozialämter (vormalige Landesinvalidenämter) nicht mehr existieren.Absatz 2, dient der Klarstellung, dass die Bundessozialämter (vormalige Landesinvalidenämter) nicht mehr existieren.
...“
14 3. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der behördlichen Zust