TE Vwgh Beschluss 2023/2/23 Ra 2023/07/0018

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG OÖ 1979 §102
FlVfLG OÖ 1979 §103
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des F P in H, vertreten durch AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-552321/4/Py/AHo, betreffend Antrag auf Feststellung und Wiederherstellung eines Grenzverlaufes nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 27. September 2022 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2022 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge des Revisionswerbers vom 20. Oktober 2021 zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).

2        Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber versuche im gegenständlichen Verfahren über eine Tätigkeit der belangten Behörde nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (im Folgenden: Oö. FLG 1979) Grenzveränderungen zu erreichen bzw. nach rechtskräftigen Flurbereinigungsverfahren und auf Basis von danach ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen festgesetzte Grenzveränderungen rückgängig zu machen.

3        Losgelöst von einem konkreten anhängigen Flurbereinigungsverfahren sei jedoch weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht für Grenzstreitigkeiten bzw. zur Feststellung von Grenzverläufen sowie zur Wiederherstellung von Grenzverläufen, insbesondere durch allfällige Antragstellung beim Vermessungsamt, zuständig. § 102 Oö. FLG 1979 normiere den Zuständigkeitsübergang auf die Agrarbehörde für die Dauer der Einbeziehung einer Grundstücksfläche in ein Zusammenlegungsverfahren, wobei sich deren Zuständigkeit auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssten, erstrecke (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0086).

4        Der Bescheid vom 12. Jänner 2015, mit dem das Flurbereinigungsverfahren R. eingeleitet worden sei, sei am 20. September 2005 in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssten, begründet worden. Mit Bescheid vom 10. März 2014 sei das Flurbereinigungsverfahren R. rechtskräftig abgeschlossen worden. Dieser Bescheid stelle den formalen Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens und den „contrarius actus“ zur bescheidmäßigen Einleitung des Verfahrens dar. Die der Agrarbehörde zufallenden Entscheidungskompetenzen fielen danach wieder weg (VwGH 17.5.2001, 97/07/0191; 8.4.2005, 2004/07/0054).

5        Eine Antragslegitimation des Revisionswerbers bzw. eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge, für welche keine Rechtsgrundlage im Oö. FLG 1979 ersichtlich sei, lasse sich aus den §§ 102 und 103 Oö. FLG 1979 nicht ableiten.

6        Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass das Bezirksgericht keine rechtswirksame Entscheidung (über den Grenzverlauf) treffen habe können und nicht zuständig gewesen sei, sei auszuführen, dass weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht nach dem Oö. FLG 1979 zuständig sei, (rechtskräftige) zivilrechtliche Entscheidungen zu prüfen bzw. darauf basierende Eintragungen durch das Vermessungsamt von Amts wegen oder auf Antrag abzuändern.

7        Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen gewesen. Nachdem die Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge des Revisionswerbers nicht vorgelegen seien, seien die Anträge des Revisionswerbers - wie in Spruchpunkt I. ersichtlich - als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

8        Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 B-VG.

9        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs.1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0213 bis 0215, mwN).

14       Die Zulässigkeit der Revision wird wie folgt begründet:

„Die Hauptfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob aufgrund einer rechtsverbindlichen Festsetzung der Grenze durch einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde das Zivilgericht bzw. das Vermessungsamt einen anderen Grenzverlauf feststellen hätte können, zumal dafür ausschließlich die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde gegeben war und ist.

Wird durch die grobe Verkennung der Rechtslage sowie Negierung des Akteninhalts des zugrunde gelegten Verfahrens auf Grund des groben fehlerhaften Ermittlungsverfahrens der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt?

Kommt das Landesverwaltungsgericht OÖ seiner Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit nach, in dem es den Akteninhalt in wesentlichen Punkten übergeht, in dem sie leichtfertig vom Inhalt der Akten abgeht bzw. den konkreten Sachverhalt außer Acht lässt? Diesbezüglich liegt ein Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor (VfSlg 18.091/2007).“

15       Mit seinem als „Hauptfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ titulierten, allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis - wie hier -detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, eine „Hauptfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ abstrakt zu formulieren (vgl. dazu VwGH 30.5.2016, Ra 2016/17/0050, mwN), und dabei - wie im vorliegenden Fall - keinen Bezug zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herzustellen.

16       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0064 bis 0065; 6.10.2022, Ra 2022/20/0277 bis 0278, jeweils mwN). Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328; 5.12.2022, Ra 2021/10/0067, jeweils mwN).

17       Diesem Erfordernis werden die bloß pauschal formulierten Fragen in der Zulässigkeitsbegründung zur Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätzen nicht gerecht (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0386).

18       Mit der Zitierung von VfSlg 18.091/2007 wird schließlich eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deswegen nicht dargetan, weil das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0109, mwN).

19       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

20       Von der beantragen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 23. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070018.L00

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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