TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/23 Ra 2022/11/0025

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
VwGVG 2014 §24
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der L GmbH in F, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. September 2021, Zl. LVwG-AV-481/001-2021, betreffend Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der L GmbH in F, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. September 2021, Zl. LVwG-AV-481/001-2021, betreffend Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ab. Begründend gab die belangte Behörde einen am 15. Jänner 2021 erstellten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin wieder, welcher 32 (im einzelnen aufgelistete) Vormerkungen aus den Jahren 2016 bis 2020 aufweist. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet sei, Vertrauen in die korrekte Ausübung der gegenständlichen Ermächtigung zu erwecken, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sei (Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016). Die Vormerkungen ließen an der Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin zweifeln. Die Vertrauenswürdigkeit sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967. Im Hinblick auf die besondere Stellung von Ermächtigungsinhabern könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Revisionswerberin über die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge.Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ab. Begründend gab die belangte Behörde einen am 15. Jänner 2021 erstellten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin wieder, welcher 32 (im einzelnen aufgelistete) Vormerkungen aus den Jahren 2016 bis 2020 aufweist. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet sei, Vertrauen in die korrekte Ausübung der gegenständlichen Ermächtigung zu erwecken, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sei (Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016). Die Vormerkungen ließen an der Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin zweifeln. Die Vertrauenswürdigkeit sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967. Im Hinblick auf die besondere Stellung von Ermächtigungsinhabern könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Revisionswerberin über die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge.

2        Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, sie sei ein mittelständisches Transportunternehmen, welches ca. 400 Mitarbeiter beschäftige und 300 Fahrzeuge im Eigenfuhrpark besitze. Das Unternehmen wachse seit der Gründung im Jahr 2013 stetig. Sämtliche Steuer- und Sozialabgaben würden pünktlich und vollständig geleistet. Aus den Strafregisterauszügen ergebe sich, dass der handelsrechtliche (ebenso der gewerberechtliche) Geschäftsführer keine Vorstrafen aufweise. Gemessen an der Zahl der Angestellten sowie der in Betrieb stehenden Fahrzeuge „erscheinen die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (33 Vormerkungen in 5 Jahren) daher keineswegs in einem nicht mehr tolerierbaren Ausmaß“. Vielmehr wäre es lebensfremd anzunehmen, dass ein Unternehmen dieser Größe keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweise. Alle Strafen seien vollständig und fristgerecht bezahlt worden. Der überwiegende Teil der Strafen beziehe sich nicht auf das KFG 1967, sondern auf das GütbefG. Die Verwaltungsstrafen lägen zu einem beachtlichen Teil schon längere Zeit zurück und stammten naturgemäß auch „aus einer Zeit vor Erteilung der geplanten Gewerbeberechtigung“. Sie rechtfertigten daher als einzige Grundlage nicht die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit und seien von ihrer Schwere nicht mit der unrichtigen Ausstellung positiver Gutachten oder der Unterfertigung von Blankogutachten vergleichbar, welche sonst geeignet seien, die Vertrauenswürdigkeit zu verneinen. Überdies sei der Gewerbebehörde der gewerberechtliche Geschäftsführer M S angezeigt worden, welcher die Begutachtung operativ abwickeln werde, die Verleihung der Ermächtigung beantragt habe und über die geforderte Vertrauenswürdigkeit verfüge.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass es sich bei der Revisionswerberin um ein Transportunternehmen mit etwa 300 Fahrzeugen im Eigenfuhrpark handle. Sie habe einen bestimmten ehemaligen ÖAMTC-Prüf- und Stützpunkt übernommen, der seither als Kfz-Werkstätte für den Eigenfuhrpark verwendet worden sei. Für diese Tätigkeit verfüge die Revisionswerberin über eine Gewerbeberechtigung. Der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sei damit begründet worden, dass es aus finanziellen sowie logistischen Gründen von Vorteil sei, die im Eigenfuhrpark verwendeten Kraftfahrzeuge selbst zu begutachten, um diese Tätigkeit nicht in einer anderen Werkstätte durchführen lassen zu müssen.

5        Begründend gab das Verwaltungsgericht zunächst ausführlich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 wieder. Sodann führte das Verwaltungsgericht aus, die Ermächtigung sei nach dem festgestellten Sachverhalt „vordergründig“ beantragt worden, um die im Eigenfuhrpark der Revisionswerberin betriebenen Kraftfahrzeuge aus Kostengründen in der eigenen Werkstätte am beantragten Standort zu begutachten. Ein Annahmezwang sei in § 57a Abs. 4 KFG 1967 nicht vorgesehen, weswegen es möglich wäre, die Begutachtungstätigkeit auf den eigenbetriebenen Fuhrpark zu beschränken.Begründend gab das Verwaltungsgericht zunächst ausführlich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 wieder. Sodann führte das Verwaltungsgericht aus, die Ermächtigung sei nach dem festgestellten Sachverhalt „vordergründig“ beantragt worden, um die im Eigenfuhrpark der Revisionswerberin betriebenen Kraftfahrzeuge aus Kostengründen in der eigenen Werkstätte am beantragten Standort zu begutachten. Ein Annahmezwang sei in Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 nicht vorgesehen, weswegen es möglich wäre, die Begutachtungstätigkeit auf den eigenbetriebenen Fuhrpark zu beschränken.

6        Aus dem Wortlaut des § 57a KFG 1967 ergebe sich, dass Zulassungsbesitzer und Ermächtigter grundsätzlich nicht dieselbe Rechtsperson sein könnten. § 57a Abs. 1a KFG 1967 sehe vor, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug dem Ermächtigten vorzuführen habe. Lediglich § 57a Abs. 1b KFG 1967 sehe für bestimmte Fahrzeugbesitzer (wie Gebietskörperschaften) die Möglichkeit einer „Eigenüberprüfung“ vor.Aus dem Wortlaut des Paragraph 57 a, KFG 1967 ergebe sich, dass Zulassungsbesitzer und Ermächtigter grundsätzlich nicht dieselbe Rechtsperson sein könnten. Paragraph 57 a, Absatz eins a, KFG 1967 sehe vor, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug dem Ermächtigten vorzuführen habe. Lediglich Paragraph 57 a, Absatz eins b, KFG 1967 sehe für bestimmte Fahrzeugbesitzer (wie Gebietskörperschaften) die Möglichkeit einer „Eigenüberprüfung“ vor.

7        Ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen erfülle hoheitliche Aufgaben. Dem in § 57a KFG 1967 normierten Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Zulassungsbesitzer und Ermächtigtem könne nicht Rechnung getragen werden, wenn der Grund der Antragstellung darin liege, „ausschließlich“ im unternehmenseigenen Fuhrpark verwendete Fahrzeuge begutachten zu wollen. Somit könne im Anwendungsbereich des § 57a Abs. 2 KFG 1967 eine Ermächtigung nicht dafür erteilt werden, um „vordergründig“ die im unternehmensinternen Fuhrpark verwendeten Kraftfahrzeuge selbst zu begutachten.Ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen erfülle hoheitliche Aufgaben. Dem in Paragraph 57 a, KFG 1967 normierten Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Zulassungsbesitzer und Ermächtigtem könne nicht Rechnung getragen werden, wenn der Grund der Antragstellung darin liege, „ausschließlich“ im unternehmenseigenen Fuhrpark verwendete Fahrzeuge begutachten zu wollen. Somit könne im Anwendungsbereich des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 eine Ermächtigung nicht dafür erteilt werden, um „vordergründig“ die im unternehmensinternen Fuhrpark verwendeten Kraftfahrzeuge selbst zu begutachten.

8        Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht zum Erfolg führe, sei nicht zu prüfen, ob die Revisionswerberin bzw. die für sie handelnden Personen vertrauenswürdig seien.

9        Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, es seien keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen worden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Es sei lediglich die Rechtsfrage zu lösen gewesen, ob der Revisionswerberin eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung für die von ihr im eigenen Fuhrpark verwendeten Fahrzeuge erteilt werden könne.

10       Mit Beschluss vom 29. November 2021, E 4006/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

11       Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12       Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Ermächtigter iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 und Zulassungsbesitzer der zu begutachtenden Fahrzeuge ein und dieselbe Person sein dürfen.Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Ermächtigter iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 und Zulassungsbesitzer der zu begutachtenden Fahrzeuge ein und dieselbe Person sein dürfen.

13       Sie ist aber im Ergebnis schon aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

14       Die belangte Behörde wies den Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 mangels Vertrauenswürdigkeit ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Abweisung des Antrags und wies die Beschwerde der Revisionswerberin schon deswegen ab, weil die Ermächtigung nicht zur („vordergründigen“ bzw. „ausschließlichen“) wiederkehrenden Begutachtung eigener Fahrzeuge erteilt werden dürfe. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967.Die belangte Behörde wies den Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 mangels Vertrauenswürdigkeit ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Abweisung des Antrags und wies die Beschwerde der Revisionswerberin schon deswegen ab, weil die Ermächtigung nicht zur („vordergründigen“ bzw. „ausschließlichen“) wiederkehrenden Begutachtung eigener Fahrzeuge erteilt werden dürfe. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967.

15       § 57a Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Ermächtigte vertrauenswürdig ist.Paragraph 57 a, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Absatz eins,, dass der Ermächtigte vertrauenswürdig ist.

16       Ein Gewerbetreibender ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als vertrauenswürdig im Sinn des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Dabei stand - in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Ermächtigung - regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinn des § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob - wie im vorliegenden Fall - über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Wesentlich ist, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. zu alldem VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0082; 8.9.2016, Ro 2015/11/0016; jeweils mit zahlreichen Nachweisen).Ein Gewerbetreibender ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als vertrauenswürdig im Sinn des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Dabei stand - in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Ermächtigung - regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinn des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob - wie im vorliegenden Fall - über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Wesentlich ist, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden vergleiche , zu alldem VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0082; 8.9.2016, Ro 2015/11/0016; jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

17       Für die Vertrauenswürdigkeit einer juristischen Person ist jene ihrer vertretungsbefugten Organe maßgeblich (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167 [VwSlg. 11.527 A]), wobei es nicht auf die gewerberechtliche Verantwortlichkeit ankommt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/11/0080 [VwSlg. 13.154 A]). Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, anhand jener ihres handelsrechtlichen und nicht ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers geprüft.Für die Vertrauenswürdigkeit einer juristischen Person ist jene ihrer vertretungsbefugten Organe maßgeblich vergleiche , VwGH 19.9.1984, 83/11/0167 [VwSlg. 11.527 A]), wobei es nicht auf die gewerberechtliche Verantwortlichkeit ankommt vergleiche , VwGH 27.3.1990, 89/11/0080 [VwSlg. 13.154 A]). Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, anhand jener ihres handelsrechtlichen und nicht ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers geprüft.

18       Der Verwaltungsgerichtshof hat es grundsätzlich als zulässig erachtet, dass als Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in der Vergangenheit begangene Verwaltungsübertretungen herangezogen werden. Er hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, 2001/11/0061, die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 allerdings als rechtswidrig aufgehoben, weil die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen (fünf) Verwaltungsübertretungen bereits längere Zeit (vier bzw. fünf Jahre) zurücklagen und auch in ihrer Gesamtheit nicht die Annahme rechtfertigten, der Betreffende werde die übertragene Verwaltungsaufgabe nicht entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben. Im Beschluss vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit auf Grundlage von drei Verwaltungsübertretungen (zwei Alkoholdelikten nach der StVO 1960 und einer Übertretung des FSG wegen Lenkens ohne entsprechender Lenkberechtigung), wobei die letzte Übertretung nur etwa ein Jahr zurücklag, habe im Hinblick auf den bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab und die besondere Stellung eines nach § 57a KFG 1967 Ermächtigten die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Leitlinien nicht überschritten.Der Verwaltungsgerichtshof hat es grundsätzlich als zulässig erachtet, dass als Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in der Vergangenheit begangene Verwaltungsübertretungen herangezogen werden. Er hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, 2001/11/0061, die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 allerdings als rechtswidrig aufgehoben, weil die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen (fünf) Verwaltungsübertretungen bereits längere Zeit (vier bzw. fünf Jahre) zurücklagen und auch in ihrer Gesamtheit nicht die Annahme rechtfertigten, der Betreffende werde die übertragene Verwaltungsaufgabe nicht entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben. Im Beschluss vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit auf Grundlage von drei Verwaltungsübertretungen (zwei Alkoholdelikten nach der StVO 1960 und einer Übertretung des FSG wegen Lenkens ohne entsprechender Lenkberechtigung), wobei die letzte Übertretung nur etwa ein Jahr zurücklag, habe im Hinblick auf den bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab und die besondere Stellung eines nach Paragraph 57 a, KFG 1967 Ermächtigten die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Leitlinien nicht überschritten.

19       Im vorliegenden Fall verneinte die belangte Behörde die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin unter Berufung auf im Bescheid im Einzelnen aufgelistete, insgesamt 32 Vormerkungen wegen Bestrafungen ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers nach dem KFG 1967, der StVO 1960, dem GütbefG, dem ASVG und dem AuslBG in den Jahren 2015 bis 2020. Darunter befinden sich fünf Bestrafungen aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020, weil der Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt hat, dass am Fahrzeug die entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (vgl. § 103 Abs. 1 Z 1 iVm. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967).Im vorliegenden Fall verneinte die belangte Behörde die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin unter Berufung auf im Bescheid im Einzelnen aufgelistete, insgesamt 32 Vormerkungen wegen Bestrafungen ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers nach dem KFG 1967, der StVO 1960, dem GütbefG, dem ASVG und dem AuslBG in den Jahren 2015 bis 2020. Darunter befinden sich fünf Bestrafungen aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020, weil der Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt hat, dass am Fahrzeug die entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war vergleiche , Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967).

20       Das Verwaltungsgericht hat diese verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben. Sie entsprechen einer im Verwaltungsakt aufliegenden Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 15. Jänner 2021 und sind somit auch aktenkundig. Die Revisionswerberin hat diese Verwaltungsübertretungen weder in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch in der vorliegenden Revision bestritten, sondern ist in der Beschwerde - die Übertretungen implizit zugestehend - nur der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde über die mangelnde Vertrauenswürdigkeit entgegengetreten.

21       Ausgehend von dem bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab und der besonderen Stellung eines nach § 57a KFG 1967 Ermächtigten hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass angesichts dieser - unstrittigen - Verwaltungsübertretungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin diese auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vertrauenswürdig war. Eine andere Beurteilung käme in Anbetracht der Vielzahl an Übertretungen und der mehrfachen Bestrafungen auch aus jüngerer Vergangenheit, weil am Fahrzeug nicht die entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, nicht in Betracht. Die zuletzt genannten Übertretungen lassen nämlich in besonderem Maße erkennen, dass sich die Kraftfahrbehörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht darauf verlassen können, dass die Revisionswerberin die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde, zumal sie die Begutachtung (auch) ihrer eigenen Fahrzeuge anstrebt.Ausgehend von dem bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab und der besonderen Stellung eines nach Paragraph 57 a, KFG 1967 Ermächtigten hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass angesichts dieser - unstrittigen - Verwaltungsübertretungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin diese auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vertrauenswürdig war. Eine andere Beurteilung käme in Anbetracht der Vielzahl an Übertretungen und der mehrfachen Bestrafungen auch aus jüngerer Vergangenheit, weil am Fahrzeug nicht die entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, nicht in Betracht. Die zuletzt genannten Übertretungen lassen nämlich in besonderem Maße erkennen, dass sich die Kraftfahrbehörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht darauf verlassen können, dass die Revisionswerberin die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde, zumal sie die Begutachtung (auch) ihrer eigenen Fahrzeuge anstrebt.

22       Angesichts dessen kann die Revision auch mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzeigen. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 als Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125). Im vorliegenden Fall sind allerdings die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit bereits allein tragenden Bestrafungen und somit die entscheidungswesentlichen Tatsachen unstrittig. Angesichts dessen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten (vgl. zum Absehen von einer Verhandlung in Zusammenhang mit der ebenfalls auf einer Prognose beruhenden Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; in Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose im Fremdenrecht etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, und VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, wonach in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann).Angesichts dessen kann die Revision auch mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzeigen. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 als Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125). Im vorliegenden Fall sind allerdings die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit bereits allein tragenden Bestrafungen und somit die entscheidungswesentlichen Tatsachen unstrittig. Angesichts dessen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten vergleiche , zum Absehen von einer Verhandlung in Zusammenhang mit der ebenfalls auf einer Prognose beruhenden Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; in Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose im Fremdenrecht etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, und VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, wonach in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann).

23       In der Revision wird die Notwendigkeit einer Verhandlung auch nur damit begründet, dass das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin beantragten Zeugen zur Frage, ob die Revisionswerberin nur eigene oder auch fremde Fahrzeuge begutachten würde, hätte einvernehmen müssen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt aber die Entscheidung über die Revision nicht mehr ab, weil im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen war, dass die Revisionswerberin nicht über die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügte. Der Revision war schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.In der Revision wird die Notwendigkeit einer Verhandlung auch nur damit begründet, dass das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin beantragten Zeugen zur Frage, ob die Revisionswerberin nur eigene oder auch fremde Fahrzeuge begutachten würde, hätte einvernehmen müssen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt aber die Entscheidung über die Revision nicht mehr ab, weil im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen war, dass die Revisionswerberin nicht über die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügte. Der Revision war schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.

24       Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110025.L00

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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