TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/23 Ra 2022/08/0137

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19
AVG §19 Abs3
AVG §42 Abs4
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des S G in W, vertreten durch Dr. Michael F. Lagler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2022, W121 2254668-1/11E, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber beantragte beim Arbeitsmarktservice (AMS) die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 8. Februar 2022 stellte das AMS fest, dass dem Revisionswerber das Arbeitslosengeld ab diesem Tag gebühre, und hielt dazu in der Begründung fest, dass der Revisionswerber seinen „Antrag auf Arbeitslosengeld am 08.02.2022 geltend gemacht“ habe. Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde und machte geltend, er habe seinen Antrag bereits am 3. Jänner 2022 persönlich beim AMS („beim Berater“) abgegeben. Nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des AMS und Einbringung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach einer in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführten Verhandlung ab.

2        Das Bundesverwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis zusammengefasst folgende Feststellungen zugrunde: Der Revisionswerber habe sich am 28. Dezember 2021 beim AMS telefonisch arbeitslos gemeldet. Daraufhin seien ihm postalisch ein Antragsformular sowie ein Informationsschreiben zugeschickt worden, dem zu entnehmen gewesen sei, dass der Antrag ausgefüllt bis spätestens 18. Jänner 2022 postalisch zurückgesendet werden müsse, damit der Anspruch geltend gemacht werden könne. Am 3. Jänner 2022 habe der Revisionswerber in der Beratungszone des AMS vorgesprochen. Ein Antragsformular mit Geltendmachung ab 28. Dezember 2021 sei beim AMS nicht eingelangt. Am 8. Februar 2022 habe der Revisionswerber sodann ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld über das eAMS-Konto übermittelt.

3        Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angefochtenen Erkenntnis (in der Schilderung des Verfahrensgangs) fest, dass der Revisionswerber und sein Rechtsanwalt ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen worden, aber „unentschuldigt nicht erschienen“ seien. Am 1. August 2022 sei beim Bundesverwaltungsgericht „die Krankenbestätigung“ des Revisionswerbers für die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2022 eingelangt.

4        Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Revisionswerber bereits vor seiner Nachricht vom 1. August 2022 (nämlich am 22. Juli 2022) dem Verwaltungsgericht per E-Mail mitgeteilt hatte, dass er am Verhandlungstag „mit 39,5 Fieber gelegen“ sei, sich nicht bewegen habe können, auf das Ergebnis eines „Corona-Tests“ warte, und dass sein Vertreter - den er nicht rechtzeitig informieren habe können - davon ausgegangen sei, dass er „die Verhandlung alleine machen“ könne.

5        Im angefochtenen Erkenntnis begründete das Verwaltungsgericht seine Feststellung, dass eine Geltendmachung des Arbeitslosengeldes durch den Revisionswerber nicht bereits vor dem 8. Februar 2022 erfolgt sei, unter Hinweis auf den Verwaltungsakt und mangelnde anderweitige Nachweise durch den Revisionswerber. Es hielt dazu fest, dass die Behauptung des Revisionswerbers, er habe seinem Berater das ausgefüllte Formular am 3. Jänner 2022 persönlich übergeben, nicht glaubhaft sei, weil die Beratung in der Beratungszone stattgefunden habe, Anträge aber in der Beratungszone nicht angenommen würden, da dies Aufgabe der Servicezone sei. Dies sei auch durch die Einvernahme des Beraters (in der mündlichen Verhandlung) bestätigt worden.

6        Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS mitteilte, von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung abzusehen, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS mitteilte, von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung abzusehen, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

8        Die Revision ist unter dem Gesichtspunkt der in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht zulässig. Sie ist auch berechtigt.

9        Die Nachricht des Revisionswerbers vom 1. August 2022, mit der er zur Rechtfertigung seines Fernbleibens von der Verhandlung am 21. Juli 2022 eine „Krankenbestätigung“ vorlegte, wird zwar in der Schilderung des Verfahrensgangs genannt, eine Würdigung ihres Inhalts ist dem angefochtenen Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Die weitere im Akt befindliche Nachricht des Revisionswerbers (vom 22. Juli 2022), wonach er am Verhandlungstag „mit 39,5 Fieber gelegen“ sei, sich nicht bewegen habe können, auf das Ergebnis eines „Corona-Tests“ warte, und sein Vertreter - den er nicht rechtzeitig informieren habe können - davon ausgegangen sei, dass er „die Verhandlung alleine machen“ könne, findet im angefochtenen Erkenntnis keine Erwähnung.

10       Der Revisionswerber hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seinem Vorlageantrag beantragt und in der Beschwerde ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet (dem das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auf Basis von in der Verhandlung gewonnenen Beweisergebnissen nicht gefolgt ist).

11       Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist demnach eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (vgl. zB VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006; 26.6.2019, Ra 2019/20/0137; 30.6.2022, Ra 2021/14/0351, jeweils mwN). Nach § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Dem § 19 Abs. 3 AVG ist nicht zu entnehmen, dass diesbezügliche Mitteilungen bzw. Nachweise der Parteien an die Behörde (das Verwaltungsgericht) in jedem Fall vor dem Verhandlungstermin zu ergehen hätten. Es kommt vielmehr darauf an, dass - wenn auch allenfalls nachträglich - ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (vgl. VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254, mwN).Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist demnach eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt vergleiche , zB VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006; 26.6.2019, Ra 2019/20/0137; 30.6.2022, Ra 2021/14/0351, jeweils mwN). Nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Dem Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist nicht zu entnehmen, dass diesbezügliche Mitteilungen bzw. Nachweise der Parteien an die Behörde (das Verwaltungsgericht) in jedem Fall vor dem Verhandlungstermin zu ergehen hätten. Es kommt vielmehr darauf an, dass - wenn auch allenfalls nachträglich - ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde vergleiche , VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254, mwN).

12       Es stellt daher einen Begründungsmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos -, dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung „unentschuldigt“ nicht erschienen sei. Das Verwaltungsgericht hat somit das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur Verhandlung verneint, ohne dies schlüssig zu begründen, sodass nach dem Gesagten eine ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung nicht angenommen werden kann (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2018/08/0007; 23.1.2020, Ra 2019/11/0183).Es stellt daher einen Begründungsmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos -, dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung „unentschuldigt“ nicht erschienen sei. Das Verwaltungsgericht hat somit das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur Verhandlung verneint, ohne dies schlüssig zu begründen, sodass nach dem Gesagten eine ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung nicht angenommen werden kann vergleiche , VwGH 19.4.2018, Ra 2018/08/0007; 23.1.2020, Ra 2019/11/0183).

13       Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0114). Dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist es gleichzuhalten, wenn zwar - wie im gegenständlichen Fall - eine Verhandlung durchgeführt, die Partei aber nicht wirksam geladen worden ist (vgl. VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196 [zu einem Fall, in dem die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt wurde]; weiters zB VwGH 19.4.2018, Ra 2018/08/0007; 23.1.2020, Ra 2019/11/0183; 12.5.2021, Ra 2021/02/0059; 21.3.2022, Ra 2021/09/0234 [ebenfalls betreffend „civil rights“], jeweils mwN).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Artikel 6, EMRK vergleiche , VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0114). Dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist es gleichzuhalten, wenn zwar - wie im gegenständlichen Fall - eine Verhandlung durchgeführt, die Partei aber nicht wirksam geladen worden ist vergleiche , VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196 [zu einem Fall, in dem die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt wurde]; weiters zB VwGH 19.4.2018, Ra 2018/08/0007; 23.1.2020, Ra 2019/11/0183; 12.5.2021, Ra 2021/02/0059; 21.3.2022, Ra 2021/09/0234 [ebenfalls betreffend „civil rights“], jeweils mwN).

14       Da das Verwaltungsgericht seine Annahme eines „unentschuldigten“ Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung nicht begründet hat und infolgedessen seine ordnungsgemäße Ladung nicht angenommen werden kann, war das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Ladung gegenüber dem Revisionswerber dem rechtswidrigen Unterbleiben der Verhandlung gleichzuhalten. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der (im - hier gegebenen - Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz) zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt.Da das Verwaltungsgericht seine Annahme eines „unentschuldigten“ Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung nicht begründet hat und infolgedessen seine ordnungsgemäße Ladung nicht angenommen werden kann, war das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Ladung gegenüber dem Revisionswerber dem rechtswidrigen Unterbleiben der Verhandlung gleichzuhalten. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der (im - hier gegebenen - Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz) zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt.

15       Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

16       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080137.L00

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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