TE Vwgh Beschluss 2023/2/23 Fr 2022/12/0050

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §51
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über den Fristsetzungsantrag des N D in W, vertreten durch Mag. Sabine Skokanitsch, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Blechturmgasse 11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Erholungsurlaub, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit er sich auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 3. Februar 2022, GZ 2021-0.851.900, bezieht, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Der Fristsetzungsantrag vom 31. Oktober 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 zurückgezogen.

2        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.

3        Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 10.11.2020, Fr 2020/04/0004, mwN).Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH 10.11.2020, Fr 2020/04/0004, mwN).

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. erneut VwGH 10.11.2020, Fr 2020/04/0004, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 51, VwGG vergleiche , erneut VwGH 10.11.2020, Fr 2020/04/0004, mwN).

Wien, am 23. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022120050.F00

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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