TE Vwgh Beschluss 2023/2/28 Ra 2021/02/0163

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Veröffentlicht am 28.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision 1. des S in S und 2. der P GmbH in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. März 2021, 1. VGW-042/013/9124/2020/E und 2. VGW-042/013/9126/2020/E, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 8. Februar 2019 wurde dem Erstrevisionswerber als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichem Beauftragten der Zweitrevisionswerberin als Arbeitgeberin wegen zwei Übertretungen nach § 48 Abs. 7 iVm Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass auf einer auswärtigen Baustelle der Zweitrevisionswerberin in Baden zwei Arbeitnehmer eine Künette mit einer Tiefe von ca. 2,6 Metern zur Durchführung von Arbeiten betreten hätten, obwohl die Wände dieser Künette durch keine entsprechenden Maßnahmen gesichert gewesen seien, und es wurden über ihn zwei Geldstrafen verhängt.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 8. Februar 2019 wurde dem Erstrevisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichem Beauftragten der Zweitrevisionswerberin als Arbeitgeberin wegen zwei Übertretungen nach Paragraph 48, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass auf einer auswärtigen Baustelle der Zweitrevisionswerberin in Baden zwei Arbeitnehmer eine Künette mit einer Tiefe von ca. 2,6 Metern zur Durchführung von Arbeiten betreten hätten, obwohl die Wände dieser Künette durch keine entsprechenden Maßnahmen gesichert gewesen seien, und es wurden über ihn zwei Geldstrafen verhängt.

2        Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2020, Ra 2020/02/0095, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht), mit dem das behördliche Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

3        Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Ersatzerkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Beschwerde der Revisionswerber insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils € 700,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 20 Stunden herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt (Spruchpunkt I.), die Kosten des Verfahrens vom Verwaltungsgericht neu bestimmt (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei (Spruchpunkt III.), die Zweitrevisionswerberin zur Haftung für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG verhalten (Spruchpunkt IV.) sowie die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt V.).Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Ersatzerkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Beschwerde der Revisionswerber insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils € 700,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 20 Stunden herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt (Spruchpunkt römisch eins.), die Kosten des Verfahrens vom Verwaltungsgericht neu bestimmt (Spruchpunkt römisch zwei.), ausgesprochen, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei (Spruchpunkt römisch drei.), die Zweitrevisionswerberin zur Haftung für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG verhalten (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.).

4        Nach § 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Paragraph 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision machen die Revisionswerber zunächst erneut die örtliche Unzuständigkeit der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde geltend und behaupten in diesem Zusammenhang Begründungs-, Ermittlungs- und Feststellungsmängel.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 16. Juli 2020 zu dieser Frage bereits darauf hingewiesen, dass sich aus der im Akt einliegenden Bestellungsurkunde ergibt, dass der Erstrevisionswerber nicht für die Zweigniederlassung im Sinn einer konkreten Filiale, sondern für ein bestimmtes Bauvorhaben (die gegenständliche Baustelle in Baden) zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Nach gefestigter hg. Rechtsprechung geht im Übrigen die vertretbare Auslegung einer Urkunde in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 8.11.2021, Ra 2019/16/0193, mwN; zur Auslegung von Bestellungsurkunden: VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 16. Juli 2020 zu dieser Frage bereits darauf hingewiesen, dass sich aus der im Akt einliegenden Bestellungsurkunde ergibt, dass der Erstrevisionswerber nicht für die Zweigniederlassung im Sinn einer konkreten Filiale, sondern für ein bestimmtes Bauvorhaben (die gegenständliche Baustelle in Baden) zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Nach gefestigter hg. Rechtsprechung geht im Übrigen die vertretbare Auslegung einer Urkunde in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , VwGH 8.11.2021, Ra 2019/16/0193, mwN; zur Auslegung von Bestellungsurkunden: VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191).

9        Im Weiteren behaupten die Revisionswerber ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Kontrollsystems und verweisen darauf, dass nach dieser lediglich der Nachweis zu erbringen sei, dass Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die nachweislich unterwiesenen und geschulten Arbeitnehmer die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Sicherung von Künetten ignorieren würden. Es sei nicht zumutbar, die Bauarbeiter rund um die Uhr zu überwachen.

10       Nach der Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0161, mwN).Nach der Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0161, mwN).

11       Schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, entlastet den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. ebenfalls VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0161; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/02/0209; jeweils mwN).Schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, entlastet den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten vergleiche , ebenfalls VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0161; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/02/0209; jeweils mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem nichts zu ändern vermag (vgl. neuerlich VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0161, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem nichts zu ändern vermag vergleiche , neuerlich VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0161, mwN).

12       Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargelegt, dass die Revisionswerber im Verfahren kein den genannten Anforderungen entsprechendes wirksames Kontrollsystem dargetan haben. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre.

13       Sofern die Revisionswerber vorbringen, aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gehe nicht hervor, welche weiteren Maßnahmen zu treffen gewesen wären, verkennen sie im Übrigen, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes oder der Verwaltungsbehörde ist, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166, mwN).

14       Schließlich bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG abgewichen, weil der Spruch unrichtig und nicht nachvollziehbar sei. Entgegen dem Spruch des Straferkenntnisses seien die Sicherungsmaßnahmen im Sinn des § 48 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung vorhanden gewesen, insbesondere sei das Bodenmaterial nicht schottrig oder schwach bindig gewesen, sondern verfestigt und die Künette durch Verbaue gesichert gewesen.Schließlich bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abgewichen, weil der Spruch unrichtig und nicht nachvollziehbar sei. Entgegen dem Spruch des Straferkenntnisses seien die Sicherungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 48, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung vorhanden gewesen, insbesondere sei das Bodenmaterial nicht schottrig oder schwach bindig gewesen, sondern verfestigt und die Künette durch Verbaue gesichert gewesen.

15       Nach der Rechtsprechung sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0172 bis 0173, mwN).Nach der Rechtsprechung sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0172 bis 0173, mwN).

16       Angesichts des konkreten Spruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG dargetan. Die Revisionswerber unterlassen es, aufzuzeigen, inwiefern die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätten wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN).Angesichts des konkreten Spruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot gemäß Paragraph 44 a, VStG dargetan. Die Revisionswerber unterlassen es, aufzuzeigen, inwiefern die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätten wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären vergleiche , VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN).

17       Mit dem Zulässigkeitsvorbringen gelingt es den Revisionswerbern auch nicht, den schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, das sich insbesondere auf die Zeugenaussagen der beiden vernommenen Arbeitnehmer stützte, wonach sie einen Teil des Künettenverbaues herausgenommen hätten, um ihre Arbeiten rascher durchführen zu können, konkret entgegenzutreten und darzulegen, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/02/0207, mwN).Mit dem Zulässigkeitsvorbringen gelingt es den Revisionswerbern auch nicht, den schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, das sich insbesondere auf die Zeugenaussagen der beiden vernommenen Arbeitnehmer stützte, wonach sie einen Teil des Künettenverbaues herausgenommen hätten, um ihre Arbeiten rascher durchführen zu können, konkret entgegenzutreten und darzulegen, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren vergleiche , etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/02/0207, mwN).

18       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

19       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

20       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020163.L00

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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