Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der H AG in W, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. August 2020, KLVwG-1728-1729/35/2019, betreffend Sicherung von Altlasten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die „Revisionsbeantwortung“ der N-Immobilien GmbH wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 verpflichtete der Landeshauptmann von Kärnten (im dritten Rechtsgang, nachdem die ersten beiden Bescheide - vom 29. November 2000 und vom 16. November 2006 - des Landeshauptmanns von Kärnten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. vom Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben worden waren) gemäß § 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) iVm § 30 Abs. 1 und 2 Z 3 und § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Revisionswerberin zur Sicherung des Bodens und des Grundwassers der „Altlast K“ auf einem näher bezeichneten Grundstück (in Folge: Grundstück K) unter Einhaltung näher angeführter Aufträge und nach Maßgabe von dem Bescheid zugrunde gelegten Planbeilagen. Die (damalige) Grundeigentümerin M GmbH (Rechtsvorgängerin der N-Immobilien GmbH) und die Z GmbH als an dem Grundstück K Nutzungsberechtigte wurden gemäß § 16 iVm § 17 Abs. 1 ALSAG zur Duldung der auferlegten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet.Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 verpflichtete der Landeshauptmann von Kärnten (im dritten Rechtsgang, nachdem die ersten beiden Bescheide - vom 29. November 2000 und vom 16. November 2006 - des Landeshauptmanns von Kärnten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. vom Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben worden waren) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins und 2 Ziffer 3, und Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Revisionswerberin zur Sicherung des Bodens und des Grundwassers der „Altlast K“ auf einem näher bezeichneten Grundstück (in Folge: Grundstück K) unter Einhaltung näher angeführter Aufträge und nach Maßgabe von dem Bescheid zugrunde gelegten Planbeilagen. Die (damalige) Grundeigentümerin M GmbH (Rechtsvorgängerin der N-Immobilien GmbH) und die Z GmbH als an dem Grundstück K Nutzungsberechtigte wurden gemäß Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ALSAG zur Duldung der auferlegten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet.
2 Die Revisionswerberin habe auf dem Grundstück K ab dem Jahr 1961 bis zum Jahr 1982 eine Produktionsanlage betrieben, in deren Rahmen mehrere Hydraulikanlagen (sogenannte „Kellermaschinen“) im Einsatz gewesen seien. Aufgrund häufig aufgetretener Störfälle (zumindest einmal, oft auch mehrmals pro Woche) sei es im Laufe der Jahre zu einem erheblichen Austritt von Hydrauliköl gekommen. Das Hydrauliköl sei über - als Pumpensumpf zweckentfremdete - Kabelschächte in den Boden gelangt und habe die verfahrensgegenständliche Kontamination, die erst im Jahr 1993 im Zuge von Sanierungsarbeiten entdeckt worden sei, verursacht.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (in Folge: Landesverwaltungsgericht) zur Entscheidung vorgelegt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht - nach Durchführung weiterer Ermittlungen (Einholung von Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung 8 - Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung, des Landeshauptmannes von Kärnten als zuständige Eisenbahnbehörde und des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt) und einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht - nach Durchführung weiterer Ermittlungen (Einholung von Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung 8 - Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung, des Landeshauptmannes von Kärnten als zuständige Eisenbahnbehörde und des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt) und einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach umfangreicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte das Landesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, das zuvor als Schrebergartenanlage genutzte Grundstück K sei im Jahr 1959 von der Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen) an die Revisionswerberin veräußert worden. Auf Grund vorhandener Orthophotos könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass auf dem Grundstück K vor der Zeit der Nutzung als Schrebergartenanlage Mineralölprodukte gelagert worden seien, die durch Bombardierungen im 1. oder 2. Weltkrieg eine Bodenkontamination hätten verursachen können. Durch Bombentrichter oder Blindgänger verursachte, kreisförmige Auffälligkeiten in der Vegetation seien auf dem Orthophoto nicht erkennbar.
6 Die Revisionswerberin habe auf dem Grundstück K nach Errichtung entsprechender Anlagen ab dem Jahr 1961 eine Produktionsstätte betrieben. Im Rahmen der Produktion seien mehrere Hydraulikanlagen („Kellermaschinen“) eingesetzt worden und zwar von 1961 bis 1967 eine Anlage, von 1967 bis 1975 zwei, von 1975 bis 1980 drei und von 1980 bis zum Jahr 1982 (in dem die Produktion eingestellt worden sei) vier Anlagen. Im Jahr 1967 sei in der Produktionshalle ein Lagertank mit einem Volumen von 10.000 l installiert worden, von dem über eine Leitung Hydrauliköl zu einer Hydraulikstation geleitet worden sei. Von dieser Hydraulikstation seien die Kellermaschinen, die jeweils einen Tank mit einem Volumen von ca. 500 l gehabt hätten, über Hydraulikpumpen mit Öl versorgt worden. Die Hydraulikleitungen von der Hydraulikstation zu den Kellermaschinen seien u.a. in einem Kabelkanal im nördlichen Bereich der Halle verlaufen. Die Revisionswerberin sei von der Firma Mobil Oil Austria AG mit Öl beliefert worden, wobei das Öl aus den gelieferten Fässern in die Tanks umgepumpt worden sei.
7 Während des Betriebs sei es zum überwiegenden Teil zu Störfällen mit Schlauchplatzern an den flexiblen Schlauchverbindungen zu den Zylindern der Kellermaschinen sowie an den Zuleitungen zu den Pumpen der Betriebstanks gekommen. Seltener seien Störfälle zwischen der Hydraulikstation und den Kellermaschinen aufgetreten. Aufgrund der häufig und wiederkehrend aufgetretenen Störfälle - bei Betrieb der vier Kellermaschinen zumindest einmal wöchentlich, oft auch mehrmals pro Woche - seien nachträglich verschiedenste Sicherungseinrichtungen vorgesehen worden. Dabei seien etwa Kabelschächte als Pumpensumpf für die Erfassung des ausgetretenen Hydrauliköls zweckentfremdet und eine eigene elektrische Pumpe bereitgehalten worden, zumal einfache Bindemittel für die Entsorgung des ausgetretenen Hydrauliköls nicht ausgereicht haben. Zudem seien Notausschalter zwecks automatischer Abschaltung der Kellermaschinen bei Ölverlusten eingerichtet worden. Trotz dieser Sicherungsmaßahmen sei bei den Störfällen regelmäßig Öl im Ausmaß von etwa 50 l pro Vorfall ausgetreten und in den Kabelschacht gelangt, in welchem dadurch eine Öl-Wasser-Emulsion entstanden sei.
8 Im Jahr 1982 sei die bis dahin durchgeführte Produktion - aufgrund der Einlage des an diesem Standort befindlichen Zweigbetriebes der Revisionswerberin in die B GmbH - eingestellt, die Kellermaschinen seien abmontiert und die Halle sei für eine andere Produktion umgebaut worden. Im Jahr 1983 sei ein Kelleraushub in einer maximalen Tiefe von 3,6 m „unter Gelände“ durchgeführt worden. Im Zuge dieser Arbeiten sei die Kontamination aufgrund der randlichen Lage zum Schadensherd und der damit verbundenen Abnahme der Schadstoffkonzentration nicht erkannt worden.
9 Bei einer im Jahr 1987 durch den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt bei der B GmbH durchgeführten Betriebsbesichtigung sei festgestellt worden, dass sich auf dem Grundstück K ein ehemaliges Kleinteilemagazin mit einem Öllager auf einer Fläche von rund 20 m2 - auf dem zwei Fässer Schmier- und Hydrauliköl mit einem Volumen von jeweils 200 l gelagert worden seien - befunden habe. Zudem sei unter einem Flugdach ein Altöllager auf unbefestigtem Boden betrieben worden.
10 In einem im Jahr 1995 an die Z GmbH - die zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück K eine Drahtverarbeitung betrieben habe - gerichteten Bescheid seien der Öllagerraum und die Freifläche mit dem Flugdach beschrieben und deren bereits vorgenommene Räumung festgestellt worden. Es gebe keinen Nachweis, dass die B GmbH das Altöllager mit einer flüssigkeitsdichten Auffangwanne ausgestattet habe, um den bei der Betriebsbesichtigung aus dem Jahr 1987 festgestellten Missstand zu beseitigen.
11 Zur verfahrensgegenständlichen Kontamination stellte das Landesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, diese sei räumlich auf etwa 2.000 m2 beschränkt (Schadensherd), und decke sich - insbesondere der höher kontaminierte Bereich in Oberflächennähe - mit dem Standort der von der Revisionswerberin verwendeten Hydraulikanlagen sowie mit dem Kabelschacht. Unmittelbar neben der Halle (Kabelstrang) liege bereits in einer Tiefe von 0,8 bis 2,0 m eine Belastung von rund 2.900 mg/kg Trockensubstanz (TS) und in einer Tiefe von 4,7 bis 5,0 m bereits eine massive Belastung von rund 18.500 mg/kg TS vor, wobei Ölgeruch in einer Tiefe von 0,8 bis 1,2 m festgestellt worden sei. Im Messpunkt 2, der 8 m östlich des im Jahr 1983 durchgeführten Kelleraushubs gelegen sei, habe in der gleichen Tiefe bei einer vergleichbaren Belastung Ölgeruch wahrgenommen werden können. Im Messpunkt 3, der ca. 18 m östlich des Tankraumes gelegen sei, habe erst ab einer Tiefe von 4 m ein Kohlenwasserstoff-Geruch festgestellt werden können.
12 Es handle sich um eine Kontamination mit (gealterten) höhersiedenden Kohlenwasserstoffen, wobei es sich um ein verunreinigtes, mineralölbasiertes Hydrauliköl der ISO VG-Klasse 68 bzw. vergleichbar mit Öl ISO 68 handle. Für die Kontamination seien Motorenöle, Getriebeöle, unlegierte Öle, HLP Hydrauliköle (z.B. Mobil DTE Serie 20), synthetische Öle nicht ursächlich und frisches Hydrauliköl der Serie Mobil DTE 25 sowie das aktuell bei der Z GmbH verwendete Spindelöl seien ebenfalls auszuschließen.
13 Das die Kontamination verursachende Hydrauliköl sei über die nicht „technisch dicht“ ausgeführten Kabelstränge in der Produktionshalle, ausgehend vom Standort der ehemaligen Hydraulikanlage, der sich exakt mit dem Schadensbild decke, in den Untergrund eingebracht worden und habe sich nach Durchsickern der ungesättigten Bodenzone über dem Grundwasser, dem Spiegelgefälle folgend, ca. 30 m gegen Nordosten ausgebreitet. Dass sich die Bereiche mit höherer Konzentration entlang des Kabelstranges befinden, sei offensichtlich auf die nicht „technisch dicht“ (kein Dichtbeton) ausgeführten Kabelstränge, die zudem Arbeitsfugen aufgewiesen haben, zurückzuführen.
14 Nach Schätzungen des abfallwirtschaftsrechtlichen Amtssachverständigen würden sich noch immer bis zu 60.000 l Hydrauliköl im Untergrund befinden, bereits in den ersten fünf Jahren nach der Installation der ersten von vier Kellermaschinen hätten 130.000 l Öl ausgetreten sein können, was durch näher genannte analytische Untersuchungen verifiziert werden könne.
15 Eine Verursachung der Kontamination durch jene Gesellschaften, die das Grundstück K nach Einstellung der Produktion durch die Revisionswerberin im Jahr 1982 genutzt haben, sei aufgrund der Art der Nutzung und der Menge und Art der tatsächlich verwendeten Kohlenwasserstoff-Produkte auszuschließen. Ebenso sei auszuschließen, dass die Kontamination bereits vor Beginn der Nutzung durch die Revisionswerberin - etwa durch Kriegseinwirkungen - verursacht worden sei. Ein Zusammenhang mit einer durch die B GmbH verursachten Kontamination sei aufgrund der durchgeführten Untersuchungen - mit näherer Begründung - auszuschließen. Aus fachlicher Sicht werde mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die höhersiedenden Kohlenwasserstoffe beim Betrieb der Kellermaschinen als Folge von Betriebsunfällen in den Untergrund gelangt seien und die Kontamination verursacht hätten. Der Revisionswerberin sei es zudem nicht gelungen, nachzuweisen, dass die von ihr verwendeten Mineralöle die Kontamination nicht verursacht hätten.
16 Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis die gegenständliche (außerordentliche) Revision und zugleich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2020, E 3466/2020, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung ohne Kostenantrag. Die N-Immobilien GmbH brachte einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie sich den Ausführungen der Revisionswerberin anschloss und eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Zuerkennung von Kostenersatz beantragte.Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis die gegenständliche (außerordentliche) Revision und zugleich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2020, E 3466/2020, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG); die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung ohne Kostenantrag. Die N-Immobilien GmbH brachte einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie sich den Ausführungen der Revisionswerberin anschloss und eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Zuerkennung von Kostenersatz beantragte.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20 Die Revisionswerberin bestreitet, die verfahrensgegenständliche Kontamination verursacht zu haben, und begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst mit aktenwidrigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes. Zentrale Frage sei, welches Hydrauliköl die Revisionswerberin beim Betrieb der Kellermaschinen eingesetzt habe. Es lägen klare Beweisergebnisse - in der Gestalt von Boden- und Grundwasserproben, Zeugenaussagen, Gutachten und Fakturen - vor, dass die Revisionswerberin für den Betrieb der Kellermaschinen immer nur das Hydrauliköl Mobil DTE 25 bezogen habe und das im Grundwasser aufschwimmende Öl kein Hydrauliköl dieser Serie - der Mobil DTE Serie 20 - sei. Das Landesverwaltungsgericht habe aus diesen Ermittlungsergebnissen einen Sachverhalt abgeleitet, der sich aus diesen gerade nicht ergebe.
21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht (vgl. dazu VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046, mwN). Vielmehr liegt eine Aktenwidrigkeit erst dann vor, wenn sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 9.4.2021, Ra 2020/17/0052, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht vergleiche , dazu VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046, mwN). Vielmehr liegt eine Aktenwidrigkeit erst dann vor, wenn sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , VwGH 9.4.2021, Ra 2020/17/0052, mwN).
22 Eine derartige unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts legt die Revision nicht dar und ist auch nicht erkennbar.
23 Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, die Revisionswerberin habe im Zeitraum 1975 bis 1983 hauptsächlich das Hydrauliköl Mobil DTE 25 verwendet. Für den Zeitraum vor 1975, somit über eine Zeitspanne von 15 Jahren lägen keine Unterlagen vor. Den Aussagen eines Zeugen - eines ehemaligen Beschäftigten der Revisionswerberin - sei aber zu entnehmen, dass auch in diesem Zeitraum Mobil DTE 25 bzw. das Vorgängerprodukt Mobil VAC HLP 25 für den Betrieb der Kellermaschinen eingesetzt worden sei.
24 Weiters hat das Landesverwaltungsgericht auf Grund durchgeführter chemischer Analysen - die teilweise von der Revisionswerberin beauftragt wurden - festgestellt, dass für die Kontamination frisches Hydrauliköl der Serie Mobil DTE 25 nicht ursächlich sei. Eine Kontamination mit Frischöl sei auszuschließen, womit nachvollziehbar sei, dass die untersuchten - aus dem kontaminierten Bereich entnommenen - Öle nicht ident mit dem Hydrauliköl Mobil DTE 25 seien.
25 Es ist nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen, die sich zudem mit dem Vorbringen der Revisionswerberin weitgehend decken, aktenwidrig seien.
26 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes sei unvertretbar, weil die vorliegenden Gutachten grob fehlerhaft gewürdigt worden seien. Richtig gewürdigt hätten diese Gutachten in Verbindung mit den Aussagen näher genannter Zeugen ergeben, dass das Hydrauliköl DTE 25 die Altlast nicht verursacht habe und dass die Revisionswerberin stets nur das Hydrauliköl DTE 25 eingesetzt habe.
27 Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0035, mwN). Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2020/08/0125, mwN).Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0035, mwN). Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2020/08/0125, mwN).
28 Eine derart grob fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
29 Das Landesverwaltungsgericht hat seine Beurteilung, wonach die Revisionswerberin die verfahrensgegenständliche Kontamination verursacht habe, auf mehrere im Laufe des Verfahrens erstattete Gutachten, auf Analysen, Zeugeneinvernahmen und auf sonstige Unterlagen gestützt. Auf Grundlage dieses Beweismaterials hat das Landesverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, es sei im Ergebnis unerheblich, welches Hydrauliköl die Revisionswerberin für den Betrieb der Kellermaschinen verwendet habe, weil das untersuchte - aus dem kontaminierten Bereich entnommene - Mineralöl kein Frischöl sei und sich durch einen jahrzehntelangen chemischen Alterungsprozess und durch andere physikalische Vorgänge (etwa Lösung, Fällung oder Abfrachtung) in seiner Viskosität und Zusammensetzung verändert habe. Unterscheidbar bleibe aber jedenfalls, ob es sich um ein hochsiedendes Hydrauliköl oder um einen Treibstoff oder ein zu Heizzwecken (etwa Dieselöl oder Heizöl) eingesetztes Öl handle. Auch wenn die Revisionswerberin ausschließlich Hydrauliköl Mobil DTE 25 verwendet habe, könne somit dieses Öl die Kontamination verursacht haben.
30 Dass diese Beweiswürdigung unschlüssig oder unvertretbar wäre, wird mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.
31 Das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das Landesverwaltungsgericht den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht grob verkannt habe, ist schon deswegen nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil das Landesverwaltungsgericht seine Beurteilung nicht (tragend) auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin gestützt hat. Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung hat das Landesverwaltungsgericht der Revisionswerberin auch nicht die Beweislast im Sinne eines „Freibeweises“ auferlegt, sondern zur Frage der Verursachung der Kontamination (auch positive) Feststellungen getroffen (vgl. VwGH 11.11.2022, Ra 2022/13/0006, mwN).Das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das Landesverwaltungsgericht den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht grob verkannt habe, ist schon deswegen nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil das Landesverwaltungsgericht seine Beurteilung nicht (tragend) auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin gestützt hat. Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung hat das Landesverwaltungsgericht der Revisionswerberin auch nicht die Beweislast im Sinne eines „Freibeweises“ auferlegt, sondern zur Frage der Verursachung der Kontamination (auch positive) Feststellungen getroffen vergleiche , VwGH 11.11.2022, Ra 2022/13/0006, mwN).
32 In der Revision wird weiters die Unterlassung der beantragten Einvernahme eines - der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unentschuldigt ferngebliebenen - Zeugen bemängelt, der Aussagen zur Frage der Wahrnehmung der Kontamination im Zuge eines im Jahr 1983 durchgeführten Kelleraushubs hätte machen können. Dabei wird allerdings nicht dargelegt, inwiefern diese Zeugenaussage für das Verfahren von Relevanz hätte sein können, hat doch das Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass im Zuge dieses Kelleraushubs die Kontamination aufgrund der randlichen Lage zum Schadensherd und der damit verbundenen Abnahme der Schadstoffkonzentration sowie der Grabungstiefe nicht habe erkannt werden können. Diese Feststellung entspricht dem Vorbringen der Revisionswerberin im Verfahren. Die allenfalls strittige Frage, ob ein Ölgeruch hätte wahrgenommen werden können, wäre die Kontamination bereits vorgelegen, ist eine Frage, die nur durch ein Sachverständigengutachten und nicht durch die Aussage eines Zeugen - der nur seine unmittelbaren Wahrnehmungen schildern kann - zu beantworten ist (vgl. zur Abgrenzung des Sachverständigenbeweises vom Zeugenbeweis VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012, mwN). Die beantragte Vernehmung des Zeugen - als mit dem Kelleraushub befasster Architekt - erweist sich somit als untauglicher Beweisantrag iZm dem genannten Beweisthema, sodass dessen Nichtdurchführung keinen relevanten Verfahrensmangel begründete (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2021/03/0133, mwN).In der Revision wird weiters die Unterlassung der beantragten Einvernahme eines - der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unentschuldigt ferngebliebenen - Zeugen bemängelt, der Aussagen zur Frage der Wahrnehmung der Kontamination im Zuge eines im Jahr 1983 durchgeführten Kelleraushubs hätte machen können. Dabei wird allerdings nicht dargelegt, inwiefern diese Zeugenaussage für das Verfahren von Relevanz hätte sein können, hat doch das Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass im Zuge dieses Kelleraushubs die Kontamination aufgrund der randlichen Lage zum Schadensherd und der damit verbundenen Abnahme der Schadstoffkonzentration sowie der Grabungstiefe nicht habe erkannt werden können. Diese Feststellung entspricht dem Vorbringen der Revisionswerberin im Verfahren. Die allenfalls strittige Frage, ob ein Ölgeruch hätte wahrgenommen werden können, wäre die Kontamination bereits vorgelegen, ist eine Frage, die nur durch ein Sachverständigengutachten und nicht durch die Aussage eines Zeugen - der nur seine unmittelbaren Wahrnehmungen schildern kann - zu beantworten ist vergleiche , zur Abgrenzung des Sachverständigenbeweises vom Zeugenbeweis VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012, mwN). Die beantragte Vernehmung des Zeugen - als mit dem Kelleraushub befasster Architekt - erweist sich somit als untauglicher Beweisantrag iZm dem genannten Beweisthema, sodass dessen Nichtdurchführung keinen relevanten Verfahrensmangel begründete vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2021/03/0133, mwN).
33 Die Zulässigkeit der Revision wird auch damit begründet, dass sich das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Gutachten des Amtssachverständigen gestützt habe. Dieser habe sich aber über andere wesentlich detailliertere Gutachten hinweggesetzt und habe Zeugenaussagen außer Acht gelassen. Es sei auch kein facheinschlägiger Sachverständiger aus dem Gebiet der Erdölchemie bestellt worden. Entgegen diesem Vorbringen - mit dem im Übrigen auch nicht konkret dargelegt wird, in welchen Punkten der Amtssachverständige Ergebnisse der anderen Gutachten ignoriert haben soll - hat das Landesverwaltungsgericht seine Beurteilung auf alle vorliegenden Gutachten gestützt und ausgeführt, dass sich die Ergebnisse sämtlicher Gutachten (und Analysen) decken würden. Zudem ist die Frage, ob (weitere) amtswegige Erhebungen - etwa in Form der Einholung von Sachverständigengutachten - erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0154, mwN). Derartiges wird in der Revision nicht dargetan.Die Zulässigkeit der Revision wird auch damit begründet, dass sich das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Gutachten des Amtssachverständigen gestützt habe. Dieser habe sich aber über andere wesentlich detailliertere Gutachten hinweggesetzt und habe Zeugenaussagen außer Acht gelassen. Es sei auch kein facheinschlägiger Sachverständiger aus dem Gebiet der Erdölchemie bestellt worden. Entgegen diesem Vorbringen - mit dem im Übrigen auch nicht konkret dargelegt wird, in welchen Punkten der Amtssachverständige Ergebnisse der anderen Gutachten ignoriert haben soll - hat das Landesverwaltungsgericht seine Beurteilung auf alle vorliegenden Gutachten gestützt und ausgeführt, dass sich die Ergebnisse sämtlicher Gutachten (und Analysen) decken würden. Zudem ist die Frage, ob (weitere) amtswegige Erhebungen - etwa in Form der Einholung von Sachverständigengutachten - erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0154, mwN). Derartiges wird in der Revision nicht dargetan.
34 Die Revisionswerberin bringt zuletzt vor, das Landesverwaltungsgericht habe im kassatorischen Beschluss vom 30. Mai 2014 die Auffassung vertreten, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang sei mangelhaft und ergänzungsbedürftig, insbesondere sei nicht genau erhoben worden, welche Öle bei den in Frage kommenden Betriebsanlagen zum Einsatz gelangt seien. Das Landesverwaltungsgericht sei an diesen aufhebenden Beschluss gebunden, habe jedoch zur Frage der verwendeten Öle keinen selbständigen Ermittlungsbeitrag gesetzt, sondern sich lediglich auf Gutachten gestützt, die im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses bereits vorhanden gewesen seien.
35 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im fortgesetzten Verfahren weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, etwa die ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme des Umweltbundesamtes. Darüber hinaus hat auch die Revisionswerberin mehrere ergänzende Stellungnahmen - mit denen sich das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat - abgegeben, unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme der M Materialprüfung GmbH sowie eine fachliche Stellungnahme eines Ingenieurkonsulenten für Technische Geologie. Das Ermittlungsverfahren wurde somit im Sinne des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2014 ergänzt. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass gegen die Bindungswirkung des aufhebenden Beschlusses verstoßen worden wäre.
36 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
37 Die „Revisionsbeantwortung“ der zunächst als mitbeteiligte Partei behandelten N-Immobilien GmbH war zurückzuweisen, weil ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG keine Deckung (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2019/10/0001; 21.12.2016, Ro 2014/10/0111; 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Die „Revisionsbeantwortung“ der zunächst als mitbeteiligte Partei behandelten N-Immobilien GmbH war zurückzuweisen, weil ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG keine Deckung vergleiche , VwGH 27.3.2019, Ro 2019/10/0001; 21.12.2016, Ro 2014/10/0111; 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).
Wien, am 1. März 2023
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130093.L00Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023