RS OGH 2024/2/27 3R150/22s; 23Rs5/23s; 13Ra6/23i; 23Rs4/24w

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Veröffentlicht am 18.01.2023
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Rechtssatz

Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung ist nur mehr zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung ist nur mehr zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß Paragraph 272, ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 150/22s
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 18.01.2023 3 R 150/22s
  • 23 Rs 5/23s
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 25.04.2023 23 Rs 5/23s
  • 13 Ra 6/23i
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2023 13 Ra 6/23i
  • 23 Rs 4/24w
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2024 23 Rs 4/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100099

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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