TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/21 LVwG 30.25-7445/2022

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Veröffentlicht am 21.11.2022
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Entscheidungsdatum

21.11.2022

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG §1
KflG §20
KflG §33
KflG §47
  1. KflG § 20 heute
  2. KflG § 20 gültig ab 28.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015
  3. KflG § 20 gültig von 14.02.2013 bis 27.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. KflG § 20 gültig von 14.01.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2006
  5. KflG § 20 gültig von 01.05.2002 bis 13.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2002
  6. KflG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2002
  1. KflG § 33 heute
  2. KflG § 33 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2019
  3. KflG § 33 gültig von 14.02.2013 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. KflG § 33 gültig von 01.09.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. KflG § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012
  1. KflG § 47 heute
  2. KflG § 47 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. KflG § 47 gültig von 12.08.2016 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2016
  4. KflG § 47 gültig von 28.05.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015
  5. KflG § 47 gültig von 14.02.2013 bis 27.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  6. KflG § 47 gültig von 01.09.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. KflG § 47 gültig von 14.01.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2006
  8. KflG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2002
  9. KflG § 47 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, D V, V K, B und H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.09.2022, GZ: BHGU/606210062107/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, (im Folgenden VStG) eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Sudija Upravnog sud Pokrajine Štajerske, Mag. Michael Hackstock donio je na žalbu gosp. A B, s prebivalištem na adresi: D V, V K, B i H, a protiv rješenja o kazni oblasne uprave „Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung“ od 05.09.2022. godine, posl. br.: BHGU/606210062107/2021, sjede?u

p r e s u d u:

I. Shodno odredbama ?l. 50., st. 1. u vezi s ?l. 28., st. 1 i ?l. 38. Zakona o postupcima pred upravnim sudovima (“Službeni list” BGBl. I Nr. 33/2013 u verziji Sl. l. BGBl. I Nr. 109/2021) usvaja se žalba, ukida pobijano rješenje o kazni i obustavlja upravni krivi?ni postupak shodno odredbama ?l. 45., st. 1., br. 3 Zakona o upravnim krivi?nim postupcima iz 1991. god. („Službeni list“ BGBl. Nr. 52/1991 u verziji Sl. l. BGBl. I Nr. 58/2018).

II. Protiv ove presude u skladu sa ?lanom 25.a Zakona o Vrhovnom upravnom sudu (u daljem tekstu VwGG) nije dopuštena redovna revizija Vrhovnom upravnom sudu prema ?lanu 133. st. 4. Saveznog ustavnog zakona (B-VG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem gegenständlichen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.09.2022 wurde A B als Verantwortlicher der Firma C D d.o.o. mit Sitz in V K (BIH), D V, welche Berechtigungsinhaber einer Kraftfahrlinienkonzession sei, zur Last gelegt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Vorschriften des Kraftfahrliniengesetzes am 28.04.2021 in der Gemeinde Wdorf Wdorf, Parkplatz E F Tankstelle, mit dem betroffenen Fahrzeug Kennzeichen ****** und Anhänger-Kennzeichen ****** eingehalten worden seien, zumal die genannte Firma die Kraftfahrlinie zum angeführten Zeitpunkt, entgegen der Konzession des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 06.03.2018, GZ: BMVIT-842.429/IV/ST4/2018, betrieben worden sei, indem der Omnibus vom Lenker A B abweichend von der vorgeschriebenen Fahrtroute in Wdorf am Parkplatz der E F Tankstelle unerlaubt einen Passagier aussteigen habe lassen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 47 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz verletzt und wurde über A B auf Rechtsgrundlage § 47 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz eine Geldstrafe im Ausmaß von € 726,00 verhängt sowie darüber hinaus ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens von € 72,60 zu bezahlen habe und der zu zahlende Gesamtbetrag € 0,00 betrage.

Bescheidbegründend folgte die Behörde den Ausführungen des Zollamtes Österreich, wonach zusammenfassend beobachtet worden sei, dass zur Tatzeit am Tatort der bosnische Linienbus den Passagier Frau G H aussteigen habe lassen und ist der Anzeige des Zollamtes Österreich vom 30.04.2021, GZ: 700000/101050/2021, überdies auch zu entnehmen, dass eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.633,00 eingehoben worden sei.

Gegen das Straferkenntnis erhob A B mit Schriftsatz vom 05.10.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass die Strafe nicht als gerechtfertigt anzusehen sei und der Geldbetrag zu Unrecht abgenommen und in voller Höhe des bereits gezahlten Betrages von € 1.615,00 zurück zu erstatten sei.

Er habe nicht privat oder zugunsten einer Fahrgastes angehalten, sondern weil es der Dame gesundheitlich schlecht gegangen sei. Sie habe sich nachweislich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden, habe Krebs und erbrechen müssen, wobei der medizinische Notfall durch Arztbestätigungen und zugehörige Arztbefunde bewiesen sei. I J (Zollorgan) habe ausgesagt, dass es im Bus nicht nach Erbrochenem gerochen habe, wobei es 14 Zeugen, allesamt Fahrgäste, dafür gebe, dass der Beamte gar nicht im Fahrzeug gewesen sei. Auch wenn er das Fahrzeug kontrolliert hätte, was nicht der Fall gewesen sei, sei es ganz selbstverständlich, dass der Geruch aufgrund der sehr guten Ventilation und Lüftung weg gewesen wäre und werde die Dame nicht über bzw. im ganzen Fahrzeug erbrechen, sondern in einen Beutel oder in ein Gefäß.

Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28.10.2022 vorgelegt und lässt sich bereits aufgrund des Verwaltungsverfahrensaktes und der darin erliegenden Urkunden feststellen, dass von Seiten der C D d.o.o. D V, V K B i H (BiH) zur Tatzeit am Tatort die Kraftfahrlinienkonzession P – L bestand, welche laut Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 06.03.2018, GZ: BMVIT-842.429/0003-IV/ST4/2018, unter nachstehenden Auflagen bis 05.03.2023 erteilt wurde:

„1. Fahrgäste dürfen nur von Bosnien-Herzegowina nach Österreich bzw. umgekehrt befördert werden.

2. Die Kraftfahrlinie ist ganzjährig mit 2 Kurspaaren wöchentlich (Mittwoch und Sonntag ab P; Montag und Freitag ab L) sowie vor und nach Feiertagen entsprechend der Fußnote des zur Kenntnis genommenen und angeschlossenen Fahrplanes zu betreiben.

3. Die Kraftfahrlinie darf nur betrieben werden, wenn für sämtliche Teilstrecken Konzessionen (Genehmigungen) durch die zuständigen Konzessions- (Genehmigungs-) behörden erteilt wurden.

4. Ein Original der Konzessionsurkunde ist bei jeder Linienfahrt im Bus mitzuführen und auf Verlangen hiezu berechtigter Kontrollorgane vorzuweisen.“

Unstrittig ist auch, dass zur Tatzeit der Omnibuslenker einen Passagier in Wdorf am Parkplatz der E F Tankstelle ausstiegen ließ. Letzter Sachverhalt wurde beschwerdeführerseitig auch nicht in Frage gestellt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen, wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Vorschriften des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG), BGBl.

Nr. 203/1999 in der maßgebenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1 KflG:

„(1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bzw. gelten als

1. Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Lenkers - zu befördern;

2. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

3. Handgepäck jeder Gegenstand, den der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitreisenden über oder unter dem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß oder in der Hand halten kann;

4. Reisegepäck das über das Handgepäck hinaus mitgenommene Gepäck;

5. Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel, Arzneimittel, Datenver-arbeitungsmaterial und dergleichen bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes.

(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.

(4) Die Berechtigung zur Personenbeförderung gemäß Abs. 3 (Konzession, Genehmigung) umfaßt auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks und zur Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und der Gegenstände des täglichen Bedarfs, letztere jedoch nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen werden kann. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfs ist der Kraftfahrlinienverkehr innerhalb von Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern.“

§ 20 KflG:

„(1) Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:

1. die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer gemäß

a) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,

b) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,

c) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,

d) den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und

e) den Vorschriften des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie

f) den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen

zu betreiben (Betriebspflicht);

2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern (Beförderungspflicht);

3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen (Tarifpflicht) und -bedingungen];

4. die Besonderen Beförderungspreise und die Besonderen Beförderungs-bedingungen einschließlich allfälliger vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere Beförderungspreise und -bedingungen);

5. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht);

6. die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch oder in einem Verbundkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers zu veröffentlichen. Die Kursbücher (Fahrplanauskünfte) können als Druckwerke oder in elektronischen Medien veröffentlicht werden. Die Fahrplandaten sind dem jeweiligen Herausgeber des Kursbuches in geeigneter und Kosten sparender Form zu überlassen und jedenfalls aber auch den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Fahrpläne von Kraftfahrlinien, die nicht in einem Verkehrsverbund eingebunden sind, haben vom Berechtigungsinhaber in jeder für den Fahrgast geeigneten Form, nach Maßgabe der Möglichkeiten insbesondere auch in elektronischen Medien, veröffentlicht zu werden. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten).

7. dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast vor oder bei Antritt der Fahrt die Möglichkeit hat, einen Fahrausweis gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen zu lösen, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht);

8. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1 und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten);

9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten);

10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich, dass sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht);

11. für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht);

12. dafür zu sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren dem Lenker vor Antritt der Fahrt alle Dokumente übergeben werden, die gemäß den in Z 1 zitierten Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind.

(1a) Der Verkehrsleiter ist bei der ständigen und tatsächlichen Leitung des Betriebes verpflichtet die in Abs. 1 zitierten Vorschriften einzuhalten.

(2) Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet:

1. bei der Verrichtung seines Dienstes die Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften einzuhalten und bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren während der gesamten Fahrt alle gemäß diesen Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlichen Dokumente mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen auszuhändigen;

2. sich im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast bei Antritt der Fahrt einen Fahrausweis besitzt, aus dem jedenfalls der Abfahrts- und Zielort, das Datum der Fahrt und der Fahrpreis hervorgehen.“

§ 33 KflG:

„(1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.

(1a) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.

(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.

(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.

(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.“

§ 34 KflG:

„(1) Die Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les- und erkennbares Haltestellenzeichen sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des Berechtigungsinhabers auch eine Haltestellennummer und zusätzliche Hinweise auf Verbünde, deren Zonen sowie auf die Bedienung durch Rufbusse oder Anrufsammeltaxis angebracht werden. Die zusätzlichen Hinweise dürfen nicht größer sein als die Haltestellenbezeichnung.

(3) Die Haltestellenzeichen sind gut sichtbar quer zur Fahrtrichtung anzubringen. Die Entfernung des Haltestellenzeichens vom Rande der Fahrbahn hat mindestens 0,30 m, die Höhe des unteren Randes der Zeichen über dem Erdboden 2,40 m zu betragen.

(4) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.“

§ 35 KflG:

„(1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des § 34 zu entsprechen.

(3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 31 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, für Form, Farbe und Art der Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.

(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.

(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.“

§ 47 KflG:

„(1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und als Verkehrsleiter gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer oder Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 lit. g, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(4) Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht hinsichtlich der Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(5) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(6) Strafbar nach Abs. 1 ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in § 20 Abs. 1 genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(7) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 5 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag bis zu 726 Euro. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.

(8) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker und Verkehrsleiter verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 61 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.500 Euro zu bestrafen.

(10) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 58 überschreitet,

2. die gemäß § 59 vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 60 Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 60 Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

(11) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte ihre bzw. seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 23 Abs. 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu bestrafen.“

§ 31 VStG:

„(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2.Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.“

§ 44a VStG:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.  die als erwiesen angenommene Tat;

2.  die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.  die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.  den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.  im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

§ 45 VStG:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde, ungeachtet des Umstandes, dass es sich - entgegen dem Straferkenntnis - bei den Kennzeichen des Fahrzeuges mit Anhänger nicht um österreichische handelte, die „Firma“ nur der Name des Unternehmens ist (vgl. § 17 VGB) und der ministerielle Bescheid nicht genau zitiert wurde, wurde dem Beschwerdeführer als Verantwortlichen des Berechtigungsinhabers vorgehalten, dass die Kraftfahrlinie zum Tatzeitpunkt am Tatort entgegen dem zitierten Bescheid betrieben wurde, indem der Omnibus vom besagten Lenker abweichend von der vorgeschriebenen Fahrtroute in Wdorf am Parkplatz der E F-Tankstelle unerlaubt einen Passagier aussteigen ließ.

Unbeschadet der Tatsache, dass die belangte Behörde fallbezogen auch nicht darlegte, gegen welchen konkreten normativen Inhalt des Konzessionsbescheides zur Tatzeit am Tatort verstoßen wurde, ist dem genannten Bescheid der obersten Verkehrsbehörde insbesondere auch keine Auflage nach § 16 Abs 2 Z 6 KflG zu entnehmen, welche das „generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke einschließlich deren Endpunkte“, also ein „Halteverbot“ vorsieht. Der Auflage 2 des ministeriellen Bescheides kann entnommen werden, dass die Kraftfahrlinie ganzjährig mit 2 Kurspaaren wöchentlich (Mittwoch und Sonntag ab P; Montag und Freitag ab L) sowie vor und nach Feiertagen entsprechend der Fußnote des zur Kenntnis genommenen und angeschlossenen Fahrplanes zu betreiben ist. Dass die Kraftfahrlinie entgegen diesem Auflagenpunkt zur Tatzeitpunkt am Tatort von Seiten des Berechtigungsinhabers am Donnerstag dem 28.04.2022 entgegen dem Fahrplan betrieben wurde und womit der Auflage 2 nicht entsprochen wäre, wurde dem verantwortlichen Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Darf eine Kraftfahrlinie an einem bestimmten Wochentag nicht betrieben werden und wird sie dennoch betrieben, so erfolgt ein derartiger Betrieb konzessionslos. Aus § 1 Abs 1 KflG folgt auch, dass der Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung darstellt, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden und ist auch nicht ersichtlich, dass fallbezogen behördlicherseits eine damit in Zusammenhang stehende Übertretung, allenfalls in Bezug auf das Absetzen von Fahrgästen außerhalb einer vorher festgelegten Haltestelle, im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfen wurde. Soweit die belangte Behörde auch implizit davon ausging, dass entgegen § 1 Abs 1 KflG im Rahmen der Beförderung der Personen mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug durch den Personenkraftverkehrsunternehmer der Kraftfahrlinienverkehr nicht in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach dem Konzessionsbescheid vorgenommen worden war, so gilt es festzuhalten, dass eine Kraftfahrlinie zumindest eine Anfangs- und eine Endhaltestelle, die zusammenfallen können, aufweist, es dann jedoch Zwischenhaltestellen gibt und die Kraftfahrlinie daher auch nicht von der konzessionierten Strecke abweichen darf. Gegenständlich wurde im behördlichen Tatvorwurf lediglich allgemein auf den Konzessionsbescheid Bezug genommen, nicht jedoch auf die konzessionierte Strecke mit den maßgebenden Haltestellen, sodass ersichtlich wäre, von welcher Strecke zur Tatzeit durch welchen konkreten Sachverhalt abgewichen wurde. Es wurde vielmehr auch die Fahrtrichtung nicht angegeben und wurde in diesem Zusammenhang lediglich der „Ort“ mit „Gemeinde Wdorf, Wdorf, Parkplatz E F-Tankstelle“ umschrieben, wodurch behördlicherseits die „als erwiesen angenommene Tat“ auch bezogen auf eine Übertretung der Bestimmung des § 1 Abs 1 KflG in Verbindung mit der dem Konzessionserteilungsbescheid zu entnehmenden Streckenvorschreibung nach § 47 Abs 1 KflG iVm § 20 Abs 1 Z 1 lit e leg. cit. im Sinne der Regelung des § 44a Z 1 VStG nicht hinreichend konkret umschrieben wurde, zumal aus der Umschreibung der Tathandlung auch nicht sogleich auf das Vorliegen einer derartigen Übertretung geschlossen werden könnte (vgl. z. B. VwGH am 18.01.2007/09/0126). Dies ist nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten gerade dann wesentlich, wenn mehrere genau voneinander abzugrenzende Verwaltungsstraftatbestände wie gegenständlich materienrechtlich nebeneinander bestehen und es insbesondere den konsenslosen Betrieb bzw. den nicht fahrplanmäßigen Betrieb, das Abweichen von der vorgeschriebenen Verkehrsverbindung bzw. allenfalls das unerlaubte Absetzen von Fahrgästen außerhalb einer vorher festgelegten Haltestelle bzw. – wie im Beschwerdefall nicht vorgeschrieben – allenfalls auch das Einhalten eines Halteverbotes voneinander abzugrenzen gilt. Wurde die Kraftfahrlinie zur Tatzeit an einem anderen Wochentag entgegen dem Konzessionsbescheid bzw. dem Fahrplan betrieben, so kommt eine Übertretung des Abweichens von der vorgeschriebenen Verkehrsverbindung insofern nicht in Betracht, als die bestimmte Verkehrsverbindung nach dem Konzessionsbescheid an einem derartigen Tag gar nicht betrieben werden durfte und der Kraftfahrlinienbetrieb somit konzessionslos erfolgen würde. Zumal der Tatvorwurf dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG fallbezogen nicht Rechnung trug und mittlerweile auch Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist, konnte eine mögliche Doppelbestrafung des Beschwerdeführers hintanhaltende Präzisierung im Rahmen einer Modifizierung der Tatumschreibung durch das Verwaltungsgericht, welche zulässig ist, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird, gegenständlich nicht erfolgen und war der bekämpfte Strafbescheid im Ergebnis daher, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, zu beheben und das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren bereits deshalb einzustellen.

Neovisno o tome što nadležno tijelo nije na konkretan na?in obrazložilo koji je konkretni normativni dio koncesijske dozvole povrije?en u vrijeme izvršenja i na mjestu izvršenja prekršaja, iz navedenog rješenja Vrhovnog tijela za saobra?aj i posebno iz obaveza iz ?l. 16., st. 2, br. 6 Zakona o linijskom cestovnom saobra?aju ne proizlazi da postoji "op?a zabrana ukrcaja i iskrcaja na odre?enom dijelu relacije, uklju?uju?i krajnje ta?ke rute“, tj. da postoji "zabrana zaustavljanja"

Iz 2. uslova ministerijalne odredbe proizlazi, da koncesijska dozvola važi za liniju tokom ?itave godine sa 2 linijska para dva puta nedjeljno (srijedom i nedjeljom iz P i ponedjeljkom i petkom iz L, i prije i poslije državnih praznika shodno odobrenom i priloženom voznom redu, kao što je to navedeno u bilješci ispod teksta dozvole.

Odgovornom podnosiocu žalbe se nije stavilo na teret da je protivno navodima iz 2. uslova ministerijalne odredbe o koncesijskim dozvolama vršio linijski saobra?aj u navedeno vrijeme i na mjestu izvršenja, tj. dana 28.04.2022. godine. Ukoliko je koncesijskom dozvolom u odre?ene radne dane zabranjen linijski saobra?aj, a vožnje se unato? tome izvrše, tada se smatra da su te vožnje uslijedile bez koncesijske dozvole. Iz ?l. 1., st. 1. Zakona o linijskom cestovnom saobra?aju proizlazi da linijski saobra?aj služi za redovni transport osoba motornim vozilima, a koji vrši transportno preduze?e na odre?enoj relaciji. Ukrcaj i iskrcaj putnika vrši se na utvr?enim stanicama. Nije vidljivo da je u okviru prvostepenog upravnog postupka izvršen prekršaj iskrcaja putnika na nekom drugom mjestu izvan predvi?enih i od strane upravnog tijela prethodno odobrenih stanica. Ako nadležno tijelo i polazi od toga da je izvršen prekršaj u skladu s odredbama ?l. 1., st. 1 Zakona o linijskom cestovnom saobra?aju i da transportno preduze?e nije vršilo transport osoba na utvr?enoj relaciji shodno koncesijskoj dozvoli, tada treba napomenuti da se linijska vožnja vrši od mjesta polazišta do mjesta odredišta i da izme?u ta dva mjesta na relaciji za koju je izdana koncesijska dozvola postoje predvi?ene stanice, te da od te odredbe nije dozvoljeno odstupanje. U predmetnom slu?aju nadležno upravno tijelo se samo op?enito poziva na koncesijsku dozvolu, a ne i na relaciju s utvr?enim stanicama koje su predvi?ene koncesijskom dozvolom, tako da nije vidljivo o kojoj se relaciji u vrijeme izvršenja prekršaja radi i na koji na?in je izvršen predmetni prekršaj. Nije naveden ni smjer relacije, a s tim u vezi je pod „mjestom izvršenja“ navedeno samo „opština Wdorf, Wdorf, parkiralište E F pumpne stanice“, pri ?emu nadležno upravno tijelo navodi samo da se „prekršaj smatra dokazanim“ i poziva se na kršenje odredaba ?l. 1., st. 1. Zakona o linijskom cestovnom saobra?aju u vezi sa koncesijskom dozvolom u kojoj je navedena relacija transporta shodno odredbama 47., st. 1. Zakona o linijskom cestovnom saobra?aju u vezi sa ?l. 20., st. 1., br. 1., sl. e citiranog Zakona u smislu odredbe iz ?l. 44a, br. 1. Zakona o upravnim krivi?nim postupcima, ne navode?i konkretno o kakvom prekršaju se u predmetno slu?aju radi (vidi npr. odluku Vrhovnog upravnog suda pod poslovnim brojem od 18.01.2007/09/0126). Upravo ta ?injenica je u upravno pravnom smislu bitna, tj. ako je izvršeno više upravnih prekršaja neovisnih jedan o drugom kao u predmetnom slu?aju a za koje nije postojalo prethodno odobrenje, tj. Za koje nije odobrena relacija s utvr?enim voznim redom, pa ako se odstupa od propisane relacije, odn. ako se vrši iskrcaj putnika na mjestima koja nisu utvr?ena kao iskrcajna mjesta, ili ako se iskrcaj vrši na mjestima na kojim je zabranjeno zaustavljanje, tada tu ?injenicu treba promatrati zasebno, kao što je to slu?aj s predmetnom žalbom. Ukoliko je linijska vožnja protivpravno vršena nekog drugog radnog dana, protivno utvr?enom u koncesijskoj dozvoli, tj. protivno utvr?enom voznom redu, tada se ne smatra da je izvršen prekršaj zbog odstupanja od relacije utvr?ene koncesijskom dozvolom, jer vožnja po koncesijskoj dozvoli tog odre?enog dana nije predvi?ena i jer ju je transportno preduze?e vršilo bez koncesijske dozvole. Budu?i da je u predmetnom slu?aju konkretni prekršaj trebao biti konkretiziran, kao što je to predvi?eno ?lanom 44a Zakona o krivi?nom upravnom postupku i da je u me?uvremenu nastupila zastara shodno odredbama ?l. 31., st. 1. Zakona o krivi?nom upravnom postupku, mogu?e dvostruko kažnjavanje podnosioca žalbe u predmetnom slu?aju se ne bi moglo izbje?i ni u okviru preina?enog opisa prekršaja od strane Upravnog suda, što je doduše dopušteno, ali samo u slu?aju da se optuženom ne stavljaju na teret nikakve druge ?injenice. Stoga je bilo potrebno da se uložena žalba usvoji i predmetni postupak obustavi, kao što je to vidljivo iz izreke ove presude.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nedopuštenost redovne revizije:

Redovna revizija je nedopuštena, zato što u predmetnom postupku nije trebalo riješiti pravno pitanje koje u smislu ?lana 133. st. 4. Saveznog ustavnog zakona (B-VG) ima principijelnu važnost. Niti predmetna odluka odstupa od dosadašnje pravosudne prakse Vrhovnog upravnog suda niti pravosudna praksa nedostaje. Nadalje, postoje?a pravosudna praksa Vrhovnog upravnog suda koja postoji u vezi s ovime ne može se ocijeniti neujedna?enom. Isto tako, ne postoje nikakve ostale naznake u pogledu principijelnog zna?enja pravnog pitanja koje treba riješiti.

Schlagworte

Kraftfahrlinie, Konzession, vorgeschriebene Fahrtroute, Abweichung, Konzessionsbescheid, Fahrtstrecke, Haltestelle, Verkehrsverbindung, konkrete Tatumschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.25.7445.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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