RS Lvwg 2023/2/6 LVwG 30.30-8252/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2023
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2023

Index

46/02 Sonstige Angelegenheiten der Statistik

Rechtssatz

Für die Erfüllung der in § 9 Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995) normierten Verpflichtung ist es maßgeblich, dass die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt werden. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Sitz jener Behörde, der die Daten zu übermitteln sind, der Tatort.

Schlagworte

handelsstatistische Anmeldungen, Bundesanstalt Statistik Austria, Übermittlungspflicht, unterlassene Übermittlung, Verwaltungsübertretung, Tatort, Sitz der Behörde, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.30.8252.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten