TE Vfgh Erkenntnis 2023/3/15 E1692/2022

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Veröffentlicht am 15.03.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes insoweit stattgegeben wird, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 10. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 2. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung zulässig ist, sprach das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise aus, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aus.

2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12. Mai 2022 insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Das befristete Einreiseverbot bestätigt das Bundesverwaltungsgericht dem Grunde nach mit der Begründung, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich in der Zukunft aus Eigenem finanzieren können werde, weil er nicht zur legalen Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt sei. Auch im Zuge seiner Einvernahme sei nichts vorgebracht worden, was zur Ansicht kommen ließe, er würde künftig ausreichende Mittel für seinen Unterhalt selbst erwirtschaften können. Zudem habe er in der Vergangenheit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen; im Zusammenhang mit der Bestreitung der Mittellosigkeit sei auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, nach der der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt werde, Mittellosigkeit geradezu bestätige (zuletzt siehe VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318). Diese Umstände rechtfertigten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt habe – die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu seinen Gunsten ausschlagen könne.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Erlassung eines auf ein Jahr befristeten Einreiseverbotes richtet, ist sie begründet:

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G264/2022, §53 Abs2 Z6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

4.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg 15.401/1999, 19.419/2011).

4.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde (lediglich) insoweit stattgegeben wird, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt (die Beschwerde im Übrigen jedoch abgewiesen) wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.

5. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, des Ausspruchs, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Zur behaupteten Verletzung des Art47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.632/2012 verwiesen.

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubwürdig erachtet hat, nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1692.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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