TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/22 Ra 2022/14/0294

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Veröffentlicht am 22.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs2
AsylG 2005 §17 Abs1
AsylG 2005 §17 Abs2
AsylG 2005 §17 Abs3
AsylG 2005 §17 Abs6
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2
AVG §68 Abs1
VwGG §38
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 17 heute
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  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 17 heute
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  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
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  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel, Dr.in Sembacher, Mag. I. Zehetner und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2022, 1. W142 2162251-1/22E und 2. W142 2162251-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: Y A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel, Dr.in Sembacher, Mag. römisch eins. Zehetner und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2022, 1. W142 2162251-1/22E und 2. W142 2162251-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: Y A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (Spruchpunkt II.) wird die Revision zurückgewiesen.Im Übrigen (Spruchpunkt römisch zwei.) wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige Kenias, stellte am 9. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Mitbeteiligten sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kenia zulässig sei und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

3        Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 erhob die Mitbeteiligte dagegen Beschwerde.

4        Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren der Mitbeteiligten gemäß „§ 24 Abs. 1 Z 2 und 2“ AsylG 2005 (gemeint wohl § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005) ein.Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren der Mitbeteiligten gemäß „§ 24 Absatz eins, Ziffer 2 und 2 AsylG 2005 (gemeint wohl Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005) ein.

5        Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ein Asylverfahren sei gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne. Da der Aufenthalt der Mitbeteiligten nicht festgestellt werden habe können, sei das Verfahren mit Beschluss einzustellen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ein Asylverfahren sei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne. Da der Aufenthalt der Mitbeteiligten nicht festgestellt werden habe können, sei das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

6        Mit Bescheid vom 21. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den in der Zwischenzeit gestellten Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 zurück. Unter einem wies es auch den von der Mitbeteiligten gestellten Zusatzantrag auf Heilung (betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses) gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV ab, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kenia zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Mitbeteiligte erhob auch gegen diesen Bescheid Beschwerde.Mit Bescheid vom 21. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den in der Zwischenzeit gestellten Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005 zurück. Unter einem wies es auch den von der Mitbeteiligten gestellten Zusatzantrag auf Heilung (betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV ab, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kenia zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Mitbeteiligte erhob auch gegen diesen Bescheid Beschwerde.

7        Mit Verfahrensanordnung vom 15. Februar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht das mit Beschluss vom 21. Februar 2019 eingestellte Verfahren fort. Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass aufgrund einer Melderegistererhebung festgestellt worden sei, dass die Mitbeteiligte seit dem 14. September 2020 wieder über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfüge und die Feststellung des Sachverhalts nunmehr möglich sei.

8        In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid vom 17. Mai 2017 erhobenen Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zu, stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.). Den Bescheid vom 21. Jänner 2022 (betreffend das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005) behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde ersatzlos (Spruchpunkt II.).In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid vom 17. Mai 2017 erhobenen Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zu, stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Den Bescheid vom 21. Jänner 2022 (betreffend das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005) behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde ersatzlos (Spruchpunkt römisch zwei.).

9        Dagegen richtet sich die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten das Vorverfahren eingeleitet hat. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurückzuweisen oder allenfalls als unbegründet abzuweisen.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

11       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bringt zur Zulässigkeit seiner Amtsrevision im Wesentlichen vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde noch inhaltlich entscheiden dürfe, wenn es das Verfahren mit Beschluss gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und erst nach Ablauf der in Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 2005 genannten Frist von zwei Jahren fortgesetzt habe. Darüber hinaus sei fraglich, ob dies gegebenenfalls anders zu beurteilen sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht vor Ablauf von zwei Jahren amtswegig die Meldeadresse der Partei feststellen hätte können und das Verfahren daher von Amts wegen fortsetzen hätte müssen, entsprechende Ermittlungen aber erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens erfolgt seien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bringt zur Zulässigkeit seiner Amtsrevision im Wesentlichen vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde noch inhaltlich entscheiden dürfe, wenn es das Verfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt und erst nach Ablauf der in Absatz 2, vorletzter Satz AsylG 2005 genannten Frist von zwei Jahren fortgesetzt habe. Darüber hinaus sei fraglich, ob dies gegebenenfalls anders zu beurteilen sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht vor Ablauf von zwei Jahren amtswegig die Meldeadresse der Partei feststellen hätte können und das Verfahren daher von Amts wegen fortsetzen hätte müssen, entsprechende Ermittlungen aber erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens erfolgt seien.

12       Die Revision ist teilweise zulässig. Sie ist im Umfang ihrer Zulässigkeit auch begründet.

Zur teilweisen Zurückweisung der Revision

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

16       Die vorliegende Revision richtet sich zwar gegen das „gesamte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit“, tritt in der Begründung zur Zulässigkeit jedoch lediglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) entgegen und enthält kein Vorbringen zur ersatzlosen Behebung des Bescheides vom 21. Jänner 2022 (Spruchpunkt II.).Die vorliegende Revision richtet sich zwar gegen das „gesamte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit“, tritt in der Begründung zur Zulässigkeit jedoch lediglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) entgegen und enthält kein Vorbringen zur ersatzlosen Behebung des Bescheides vom 21. Jänner 2022 (Spruchpunkt römisch zwei.).

17       Hinsichtlich des Spruchpunktes II. werden sohin von der revisionswerbenden Behörde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. werden sohin von der revisionswerbenden Behörde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Zur Aufhebung

18       Die hier für die Einstellung des Verfahrens maßgebliche Bestimmung des § 24 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Die hier für die Einstellung des Verfahrens maßgebliche Bestimmung des Paragraph 24, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1.   dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oderdem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2.   er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oderer das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder

3.   er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.

[...]“

19       Zu den Wirkungen und den Rechtsfolgen einer nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgten Einstellung des Asylverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig. Somit führt die nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht vorgenommene Verfahrenseinstellung, ungeachtet dessen, dass mit der Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen einhergehen (so führt etwa die Einstellung des Verfahrens dazu, dass ein Fremder, der zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt [§ 17 Abs. 1, Abs. 3 AsylG 2005] und eingebracht [§ 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 AsylG 2005] hat, die nach Antragseinbringung eingeräumte Stellung als „Asylwerber“ im Sinn des §2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 wieder verliert), für sich nicht zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens. Daraus folgt aber auch, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann, falls sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Einstellung in diesem Verfahrensstadium befunden hat (vgl. zum Ganzen VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).Zu den Wirkungen und den Rechtsfolgen einer nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgten Einstellung des Asylverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig. Somit führt die nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht vorgenommene Verfahrenseinstellung, ungeachtet dessen, dass mit der Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen einhergehen (so führt etwa die Einstellung des Verfahrens dazu, dass ein Fremder, der zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt [§ 17 Absatz eins,, Absatz 3, AsylG 2005] und eingebracht [§ 17 Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6, AsylG 2005] hat, die nach Antragseinbringung eingeräumte Stellung als „Asylwerber“ im Sinn des §2 Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 wieder verliert), für sich nicht zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens. Daraus folgt aber auch, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann, falls sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Einstellung in diesem Verfahrensstadium befunden hat vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).

20       In diesem Erkenntnis wurde somit dargelegt, dass in einem Verfahrensstadium, in dem das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 AsylG 2005 fortzusetzen ist, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist, die Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führt.In diesem Erkenntnis wurde somit dargelegt, dass in einem Verfahrensstadium, in dem das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Satz 2 AsylG 2005 fortzusetzen ist, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist, die Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führt.

21       Anders stellt sich jedoch der hier vorliegende Fall dar:

22       Das Bundesverwaltungsgericht hat fallgegenständlich das bei ihm anhängige Verfahren mit einem - nach der dargestellten Rechtsprechung - zunächst nicht endgültig verfahrensbeendenden Beschluss am 21. Februar 2019 eingestellt und das „Beschwerdeverfahren“ erst mit Verfahrensanordnung vom 15. Februar 2022 fortgesetzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmung des § 24 AsylG 2005 und der dortigen gewählten Formulierung ergibt, dass - ohne auf das „Beschwerdeverfahren“ explizit Bezug zu nehmen - von der Einstellung des „Asylverfahrens“ die Rede ist (vgl. dazu erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020, Rz 28).Das Bundesverwaltungsgericht hat fallgegenständlich das bei ihm anhängige Verfahren mit einem - nach der dargestellten Rechtsprechung - zunächst nicht endgültig verfahrensbeendenden Beschluss am 21. Februar 2019 eingestellt und das „Beschwerdeverfahren“ erst mit Verfahrensanordnung vom 15. Februar 2022 fortgesetzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 24, AsylG 2005 und der dortigen gewählten Formulierung ergibt, dass - ohne auf das „Beschwerdeverfahren“ explizit Bezug zu nehmen - von der Einstellung des „Asylverfahrens“ die Rede ist vergleiche , dazu erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020, Rz 28).

23       Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 2005 ist eine solche Fortsetzung nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig (nach der Vorläuferbestimmung des § 30 Abs. 2 AsylG 1997 war hingegen eine Fortsetzung erst nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig). In den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 48) wird zu § 24 AsylG 2005 u.a. ausgeführt: „Nach Abs. 2 ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zulässig. Nach dieser Zeit wäre für ein Asylverfahren ein neuerlicher Antrag notwendig, anderenfalls ist der Betroffene als Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln.“Nach dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, vorletzter Satz AsylG 2005 ist eine solche Fortsetzung nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig (nach der Vorläuferbestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997 war hingegen eine Fortsetzung erst nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig). In den Erläuterungen Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. GP, 48) wird zu Paragraph 24, AsylG 2005 u.a. ausgeführt: „Nach Absatz 2, ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zulässig. Nach dieser Zeit wäre für ein Asylverfahren ein neuerlicher Antrag notwendig, anderenfalls ist der Betroffene als Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln.“

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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