TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 95/12/0262

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §19a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des G in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1995, Zl. 18.317/15-II/2/95, betreffend Erschwerniszulage (§ 19a Gehaltsgesetz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist bei der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion X tätig.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. August 1995 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung einer Erschwerniszulage gemäß § 19a GG ab. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag im wesentlichen damit begründet, seine Arbeitsweise habe sich mit Inbetriebnahme des Einsatzleitsystems (ELS) ab 16. Juni 1994 insoweit geändert, als seine Tätigkeit von einem eine funktionelle Einheit bildenden Bildschirmgerät mit Dateneingaberegistratur beherrscht werde. Diese Tätigkeit stelle für ihn eine quantitative und qualitative Mehrbelastung und damit eine besondere Erschwernis dar. Es habe einer umfassenden Ausbildung und Einarbeitung bedurft, um den technisch erschwerten Anforderungen am Arbeitsplatz gerecht zu werden. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens (unter anderem auch mit einem Hinweis auf einen von der belangten Behörde in der Funkstelle durchgeführten Augenschein) setzte sich die belangte Behörde in der Folge mit den Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers im einzelnen auseinander. Sie verneinte im wesentlichen, daß er an seinem Arbeitsplatz besonders schweren körperlichen Anstrengungen ausgesetzt sei. Dafür habe auch der Augenschein keinerlei Anhaltspunkte geliefert. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte quantitative Mehrbelastung begründe für sich allein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch nach § 19a GG: Vielmehr müßten zu dem von ihm geleisteten Dienst besonders erschwerende Umstände hinzutreten. Dabei könnten aber keine Umstände berücksichtigt werden, die nicht in der Art des Dienstes und den äußeren Umständen, unter denen er zu verrichten sei, begründet seien. Zur Art des Dienstes des Beschwerdeführers in der Funkstelle hätten schon vor der Einführung des ELS Raschheit und Präzision in der Bearbeitung der hereinkommenden Einsätze und die Sorge um höchstmögliche Effizienz polizeilichen Handelns gehört. Seine zusätzlichen Aufgaben als Haupteinsatzleiter (z.B. Überwachung der korrekten Bearbeitung von Einsätzen und die unmittelbare Dienstaufsicht) seien - auch ohne das ELS - Teil seines Dienstes. Eine besondere Erschwernis könne daher aus dem durch den Einsatz des ELS höheren Arbeitsanfall nicht abgeleitet werden. Die Erschwerniszulage gebühre ferner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, wenn die Belastung des Beamten auf einen inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeit zurückzuführen sei oder die besonders erschwerenden Umstände, unter denen der Dienst ausgeübt werde, nicht in dessen Eigenart, sondern in den Verhältnissen des Beamten (z.B. fehlende Fachausbildung, Lebensalter usw.) gelegen seien. Unter Berücksichtigung der von der Funkstelle X zur Verfügung gestellten Ist- und Soll-Analysen des ELS-Projektes, eines Augenscheines und der Angaben der dabei anwesenden Beamten der Funkstelle habe festgestellt werden können, daß die äußeren Arbeitsbedingungen an sich keinen Rückschluß auf eine besondere Erschwernis für dort tätige Beamten zuließen. Der Geräuschpegel, der durch Telefonanrufe und die Computer hervorgerufen werde, sei laut Angaben seit der Einführung des ELS sogar gesunken. Äußere die Arbeitsverrichtung beeinflussende und damit als besonders erschwerend zu wertende Faktoren seien nicht vorgelegen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er müsse seit der Einführung des ELS rascher und präziser handeln und innovativ tätig sein, hielt die belangte Behörde entgegen, die damit erhöhte geistige und seelische Anspannung sowie die erforderliche höhere Konzentration bezögen sich allein auf den inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeiten, nicht aber auf äußere, die Arbeitsverrichtung beeinflussende Faktoren (wird näher ausgeführt). Zusammenfassend sei zu sagen, seit der Einführung des ELS könnten zwar die vom Beschwerdeführer aufgezeigten veränderten Umstände für ihn eine Erschwerung (größere Arbeitsmengen, stärkere Konzentration) seines Dienstes darstellen: Eine besondere Erschwernis auf Grund der objektiven Besonderheiten des Dienstes und der äußeren die Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren liege allerdings nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde stütze sich in der Begründung unter anderem darauf, daß "unter Berücksichtigung der von der Funkstelle X zur Verfügung gestellten Ist- und Soll-Analysen des ELS-Projektes, eines Augenscheines und der Angaben der dabei anwesenden Beamten der Funkstelle festgestellt werden konnte, daß die äußeren Arbeitsbedingungen an und für sich keinen Rückschluß auf eine besondere Erschwernis für dort tätige Beamte zuließ". Sie habe daher offenkundig weitreichende Ermittlungen angestellt und es unterlassen, ihm diese Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme zu übermitteln. Ihm sei daher sein Recht auf Parteiengehör (§ 45 Abs. 3 AVG) vorenthalten worden. Dadurch sei ihm das Recht genommen worden, zu den Äußerungen eine Gegendarstellung abzugeben, wodurch die belangte Behörde unter Umständen zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, so hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9596/A; vom 19. Oktober 1982, Slg. N.F. Nr. 10859/A; vom 11. Oktober 1990, 90/06/0055). Ein solches Vorbringen ist aber erforderlich, um die Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG) beurteilen zu können (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, 92/09/0376). Da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, den von ihm behaupteten Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120262.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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