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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Aufhebung der BegegnungszonenV des Bürgermeisters einer Vorarlberger Gemeinde; Unzuständigkeit des Bürgermeisters Gemeindestraßen zu Begegnungszonen zu erklären auf Grund des statischen Verweises einer Bestimmung des Vlbg GemeindeG auf eine Bestimmung der StVO 1960 "idF der 19. StVO-Novelle"Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Hohenems vom 24.04.2018, Z12000-0/18/A.
Der Stadtrat der Stadt Hohenems hat mit Verordnung vom 31.05.2000 gemäß §60 Abs2 Vorarlberger Gemeindegesetz dem Bürgermeister ua die Entscheidung in Angelegenheiten des Straßenverkehrs iSd §94d StVO 1960 "idF der 19. StVO-Novelle mit Ausnahme Z1" übertragen. Die Bestimmung von Gemeindestraßen zur Begegnungszone gemäß §76c StVO 1960 war zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung in §94d StVO 1960 noch nicht enthalten: §76c StVO 1960 und die korrespondierende Bestimmung des §94d Z8c StVO 1960 wurden erst mit BGBl I 39/2013 in die Straßenverkehrsordnung 1960 eingefügt.
Angesichts des - statischen - Verweises auf die "Angelegenheiten des Strassenverkehrs im Sinne des §94 litd)" (gemeint wohl: §94d StVO 1960) "idF der 19. StVO-Novelle mit Ausnahme Z1" war die Bestimmung von Begegnungszonen nicht von der Übertragung durch den Stadtrat der Stadt Hohenems an den Bürgermeister erfasst. Der Bürgermeister der Stadt Hohenems war daher nicht zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung zuständig, sodass diese von einem unzuständigen Organ erlassen wurde.
(Anlassfall E3219/2019 ua, E v 28.02.2023, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Begegnungszone, Verweisung, Gemeindestraße, Bürgermeister, Zuständigkeit, Verordnungserlassung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Wirkungsbereich eigener, StraßenpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V215.2022Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023