TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/6 VGW-031/077/4478/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.02.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §99Abs. 1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, W 08 PK Josefstadt, vom 16.02.2022, GZ: VStV/.../2021, wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 letzter Satz und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird das Straferkenntnis dahingehend abgeändert, als die verhängte Geldstrafe von € 3000,00 auf € 2000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe von 23 Tagen und 2 Stunden auf 16 Tage herabgesetzt werden. Der gemäß § 64 VStG zu zahlende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens verringert sich von € 300,00 auf € 200,00. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer wurde in dem im Spruch genannten Straferkenntnis im Wesentlichen angelastet, er habe zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort das betroffene Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe die ärztliche Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades die Beeinträchtigung durch Suchtgift verweigert.

Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis im Wesentlichen vorgebracht, er habe wiederholt ausdrücklich eine solche ärztliche Untersuchung verlangt, diese sei ihm jedoch verweigert worden. Darüber hinaus sei er nicht durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen, wie er durch einen privat eingeholten ärztlichen Befund belegen könne.

Es wurde ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt, wobei am 11.07.2022, 12.12.2022 sowie am 30.01.2023 mündlich verhandelt und in die gerichtlichen Strafakte Einsicht genommen wurde. Weiters wurden Videoaufnahmen, welche der Beschwerdeführer vorgelegt hat, gesichtet, und die aus den Verhandlungsprotokollen ersichtlichen Zeugen einvernommen.

Das Verwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist am 26.11.2021 um 21:52 Uhr in Wien 22, A 22 Richtung Stockerau, im Zuge einer zivilen Verkehrskontrolle dadurch aufgefallen, dass sein Fahrzeug zu schnell und zu laut erschien. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren und Ablesen von einem geeichten Tachometer des Polizeifahrzeuges festgestellt. Die zu hohe Lärmentwicklung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers wurde von den Polizeiorganen auf Grund ihrer Wahrnehmung eingeschätzt.

Danach wurde der Beschwerdeführer bei der Abfahrt Strebersdorf im 21. Bezirk angehalten und von den Polizeiorganen versucht, die Verkehrskontrolle mittels zweier Organmandate abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat sowohl die ihm von den Polizeiorganen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung als auch die ihm zur Last gelegte Lärmentwicklung durch das Fahrzeug abgestritten.

Daraufhin wurde die Amtshandlung in die Roßauer Kaserne verlegt. Anlass dafür war insbesondere die Tatsache, dass in der Roßauer Kaserne eine Hebebühne und weitere technische Einrichtungen für eine genaue Inspektion des Fahrzeuges einschließlich einer Lärmmessung zur Verfügung standen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde daraufhin auf dieser Hebebühne genau inspiziert.

Der Beschwerdeführer hat in der Roßauer Kaserne begonnen, die Amtshandlung mit seinem Handy zu filmen. Die Polizeiorgane haben das Filmen durch den Beschwerdeführer als unzulässig oder zumindest als unerwünscht angesehen und dem Beschwerdeführer über weite Strecken der Amtshandlung hindurch wiederholt untersagt. Diese Untersagung des Filmens ist jedenfalls etwa 30-mal bis 40-mal erfolgt. Der Beschwerdeführer hat die Befolgung dieser Anordnung etwa genauso oft ausdrücklich abgelehnt. Die Polizei hatte diese Anordnung mehrfach mit dem Hausrecht begründet. Der Beschwerdeführer hat mehrfach bestritten, dass ein solches Hausrecht dem Filmen der Amtshandlung entgegensteht, und mehrfach darauf bestanden, dass das Filmen sein Recht sei.

In weiterer Folge haben anwesende Organe der Landespolizeidirektion Wien wiederholt versucht, den Beschwerdeführer durch körperlichen Kontakt abzudrängen und so die Fortsetzung des Filmens durch den Beschwerdeführer zu beenden. Der Beschwerdeführer ist diesen körperlichen Kontakten durch Wegdrehen ausgewichen und immer wieder zur Hebebühne zurückgekehrt.

Im Zuge dieser Abläufe wurde von der Landespolizeidirektion Wien der Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer durch Suchtmittel beeinträchtigt sein könnte. Grund für diesen Verdacht waren einerseits gerötete Augen (Bindehäute) des Beschwerdeführers und andererseits dessen Verhalten. Der Beschwerdeführer hat auf die Konfrontation mit diesem Verdacht ausdrücklich und wiederholt erklärt, eine diesbezügliche amtsärztliche Untersuchung zu wünschen. Es wurde daraufhin ein Amtsarzt zum Zweck einer Untersuchung des Beschwerdeführers auf eine etwaige Beeinträchtigung seiner Verkehrstüchtigkeit durch Suchtmittel angefordert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer freiwillig eine Urinprobe zum Zweck der Untersuchung auf Suchtmittel abgegeben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von Polizeiorganen aus den Räumlichkeiten, in denen sein Fahrzeug untersucht wurde, in den Hof der Roßauer Kaserne geschoben bzw. mittels Körperkontakt abgedrängt. Der Beschwerdeführer hat dies nunmehr geschehen lassen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er in die Räumlichkeiten zurückkehren könne, sobald die Inspektion seines Fahrzeuges abgeschlossen ist.

Danach wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden. Der Grund für die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln lag darin, dass bei der Inspektion des Fahrzeuges des Beschwerdeführers festgestellt worden ist, dass ein für die Lärmentwicklung des Kraftfahrzeuges relevanter Teil ausgewechselt wurde und das Fahrzeug gemäß der erfolgten Lärmmessung um 18 dB lauter war als im Zulassungsschein angegeben. Die Landespolizeidirektion Wien ist somit davon ausgegangen, dass das Fahrzeug nach einer erfolgten Veränderung nicht mehr der Zulassung entspricht.

Danach ist ein Bruder des Beschwerdeführers mit einem anderen Fahrzeug im Hof der Roßauer Kaserne erschienen, um den Beschwerdeführer abzuholen. Die Organe der Landespolizeidirektion Wien haben auch den Bruder des Beschwerdeführers überprüft und insbesondere dessen Ausweis und Fahrzeugpapiere verlangt.

Der Beschwerdeführer hat sein Filmen anlässlich der Amtshandlung betreffend seinen Bruder fortgesetzt. Die Polizeiorgane haben ihr Abdrängen des Beschwerdeführers vom Ort der Amtshandlung fortgesetzt, um weiteres Filmen zu unterbinden.

Aus dieser Situation heraus hat der Beschwerdeführer eine Armbewegung nach hinten in Richtung des Inspektors C. gemacht. Diese Armbewegung wurde von Inspektor C. als Angriff gewertet und der Armbewegung ausgewichen. Wie aus der von Inspektor C. bei seiner Einvernahme demonstrierten Armbewegung klar hervorgeht, hat es sich dabei um ein Schwingen des ausgestreckten Armes nach hinten gehandelt.

Inspektor D. hat diesen Ablauf ebenfalls - wie Inspektor C. - als körperlichen Angriff wahrgenommen und den Beschwerdeführer unter Herstellung von Körperkontakt zur Rede gestellt. Der Körperkontakt bestand dabei darin, dass Inspektor D. den Beschwerdeführer mit ausgestrecktem Arm gegen die Brust des Beschwerdeführers weggedrückt hat.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin das weitere Filmen eingestellt und dem Druck durch den Arm von Inspektor D. sein Körpergewicht mittels Gegendruck entgegengesetzt sowie versucht, Inspektor D. mittels Gegendruck zurückzudrängen. Zugleich hat der Beschwerdeführer mit einer Hand sein Handy über den Kopf des Inspektor D. geführt.

Inspektor D. hat diese Situation dahingehend wahrgenommen, dass ihm der Beschwerdeführer das Handy auf den Kopf schlagen könnte, und hat dem Beschwerdeführer mit der freien Hand das Handy aus der Hand genommen.

In diesem Moment hat der Beschwerdeführer Inspektor D. entweder einen Schlag oder einen Stoß gegen die Schulter mit der Wirkung versetzt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch Inspektor D. zu Boden gestürzt sind.

Auf dem Boden haben 4 bis 5 Polizeiorgane versucht, den Beschwerdeführer zu fixieren. Dabei hat der Beschwerdeführer teils mit Armen und Beinen wild um sich geschlagen und teils versucht, seine Arme durch Abdeckung mit seinem Körper einer Fixierung zu entziehen. Im Zuge dieser Amtshandlung ist es auf nicht mehr im Detail feststellbare Weise passiert, dass sich der Beschwerdeführer in einem Finger von Inspektor D. verbissen hat. Der Biss wurde durch Schläge gegen den Kopf des Beschwerdeführers gelöst. Dabei hat der Beschwerdeführer den Verlust eines Zahnes und glaublich eine Gehirnerschütterung erlitten. Inspektor D. hat eine Bisswunde am Finger erlitten, welche ärztlich versorgt wurde. Schließlich ist es vier Polizeiorganen gelungen, jeweils eine Gliedmaße des Beschwerdeführers zu fixieren und dem Beschwerdeführer Handschellen anzulegen.

Daraufhin ist der Beschwerdeführer in Handschellen im Hof der Roßauer Kaserne gesessen und hat sich beruhigt. In diesem Stadium ist die Amtsärztin eingetroffen.

Die Amtsärztin hat sich zunächst kurz der Bissverletzung des Inspektors D. angenommen und dann des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat der Amtsärztin gegenüber ausdrücklich und wiederholt geäußert, dass er eine amtsärztliche Untersuchung wegen des ausgesprochenen Verdachtes der Beeinträchtigung seiner Verkehrstüchtigkeit durch Drogen wünsche.

Die Handfesseln konnten dem Beschwerdeführer nicht abgenommen werden, weil nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die zwischenzeitig eingetretene Beruhigung des Beschwerdeführers auch dann noch andauert, wenn dem Beschwerdeführer die Handfesseln abgenommen werden sollten. Zum einen konnte nicht abgeschätzt werden, ob die Handfesseln und die damit einhergehende „Aussichtslosigkeit“ der körperlichen Position des Beschwerdeführers für die eingetretene Beruhigung ursächlich sind und damit die Beruhigung mit Abnahme der Handfesseln wieder wegfallen könnte. Zum anderen stand nach wie vor die Möglichkeit im Raum, dass der Beschwerdeführer durch Suchtmittel beeinträchtigt sein könnte und dass ein etwaiger Einfluss eines Suchtmittels einen weiteren Aggressionsschub zur Folge haben könnte.

Eine Zelle, in die der Beschwerdeführer gegebenenfalls hätte verbracht werden können, um die amtsärztliche Untersuchung unter Absicherung durch eine Zelle (an Stelle der Handfesseln) durchzuführen, stand nicht zur Verfügung.

Die Untersuchung auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit durch Suchtmittel besteht in einem standardisierten Test, für den der Beschwerdeführer Bewegungsfreiheit in den Armen und Händen benötigt hätte. Die Durchführung der Untersuchung in Handschellen ist deswegen nicht möglich, weil bei einer solchen Untersuchung so weitgehend von der Standardisierung abgewichen werden müsste, dass eine solche Untersuchung nicht mehr die durch die Standardisierung vermittelte Aussagekraft hätte. Durch die Handschellen ist daher die Untersuchung des Beschwerdeführers auf eine etwaige Beeinträchtigung seiner Verkehrstüchtigkeit durch Suchtmittel unmöglich gewesen.

Darüber hinaus verlangt die Ablegung des standardisierten Tests entsprechende Konzentration und Mitwirkung der zu untersuchenden Person. Diese Konzentration und Mitwirkung hängt nicht nur vom Willen der betreffenden Person ab, sondern hat darüber hinaus auch eine physische Komponente. Im Anlassfall hat sich der Beschwerdeführer in einem Zustand unmittelbar nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit der Polizei befunden. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hat sich der Beschwerdeführer nicht nur sehr aufgeregt und sehr verausgabt (insbesondere durch wildes Um-sich-Schlagen bei seiner Fixierung), sondern hat auch selbst Verletzungen im Kopfbereich (Verlust eines Zahnes, glaublich Gehirnerschütterung) erlitten. Es kann somit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch bei bestem Willen körperlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die für die Ablegung des Tests erforderliche Konzentration und Ruhe aufzubringen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass starke Aufregungen erfahrungsgemäß noch über einige Zeit körperlich zumindest in der Weise nachwirken, dass man unmittelbar danach nicht in der Lage ist, sich tief zu konzentrieren. Auch eine Gehirnerschütterung und ein wenige Minuten zuvor erlittener Verlust eines Zahnes können einer solchen tiefen Konzentration entgegenstehen.

Es lag somit außer durch die Handschellen auch durch den Zustand des Beschwerdeführers ein Hindernis für die Durchführung der vom Beschwerdeführer nach wie vor geforderten amtsärztliche Untersuchung vor. Ein etwaiges negatives Abschneiden bei einem solchen Test hätte auch dann logischer Weise keine Aussagekraft, wenn als Ursache für das negative Abschneiden außer einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel alternativ auch eine soeben erlittene Gehirnerschütterung, der soeben erlittene Verlust eines Zahnes oder die Nachwirkungen durch die kürzlich durchlebte Aufregung in Betracht kommen.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer somit die amtsärztliche Untersuchung auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Verkehrstüchtigkeit durch Suchtmittel nahezu durchgehend verlangt und anfangs auch diesbezüglich mitgewirkt. Danach erfolgte eine körperliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit Polizeiorganen, wobei sich der Beschwerdeführer keinesfalls passiv verhalten, sondern körperlichen Maßnahmen der Polizei jeweils mit körperlichen Maßnahmen seinerseits zumindest entgegengehalten hat. In weiterer Folge ist die Situation eskaliert, wobei der Beschwerdeführer durch wildes um sich schlagen ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat. Schließlich hat er sich im Finger eines Polizeiorgans verbissen, wobei der Biss durch Schläge gegen den Kopf des Beschwerdeführers gelöst werden musste. Am Schluss dieser Abläufe befand sich der Beschwerdeführer in einer Verfassung und in einem Zustand, in der bzw. in dem die vom Beschwerdeführer nunmehr weiterhin ausdrücklich verlangte amtsärztliche Untersuchung nicht möglich war. Diese Unmöglichkeit ergab sich einerseits durch die Handfesseln des Beschwerdeführers, andererseits aber auch daraus, dass in diesem Zustand nicht mehr gesichert von einer ausreichenden Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte bzw. eine gegebenenfalls unzureichende Konzentration nicht mehr einen ausreichend gesicherten Rückschluss auf eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel zu lassen würde.

Die amtsärztliche Untersuchung konnte bereits deswegen nicht durch eine Blutabnahme mit nachfolgender Blutuntersuchung ersetzt werden, weil die amtsärztliche Untersuchung und eine etwaige nachfolgende Blutuntersuchung jeweils einen unterschiedlichen Untersuchungsgegenstand haben. Durch die amtsärztliche Untersuchung kann gegebenenfalls eine Beeinträchtigung festgestellt werden. Durch eine allfällige nachfolgende Blutuntersuchung kann gegebenenfalls ein vorangegangener Konsum von Suchtmitteln als Ursache für diese Beeinträchtigung festgestellt werden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich (die ziffernmäßigen Beträge sind im Verhandlungsprotokoll vom 11.07.2022 festgehalten). Er ist sorgepflichtig für ein Kind (geb. 2022). Weiters hat der Beschwerdeführer am 01.12.2021 privat eine Blutprobe zum Zweck der Durchführung eines Drogenscreenings abgegeben und das Gutachten eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 14.12.2021 im Behördenverfahren vorgelegt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass das Screening auf die darin angeführten Suchtmittel jeweils negativ war.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt war.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weit über das übliche Ausmaß hinausgehend zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beigetragen hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage der von ihm angefertigten Videodateien entscheidend zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen. Auch die private Ablegung einer Blutprobe zwecks Drogenscreenings und die Vorlage des Befundes haben zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen.

Zu dem vom Beschwerdeführer aufgenommenen und vorgelegten Videomaterial wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat vier Videodateien vorgelegt.

Die erste Videodatei hat eine Länge von 1:41 Minuten und zeigt, wie die Polizei dem Beschwerdeführer mitteilt, dass die Kennzeichen abgenommen werden. Soweit das Video diesen Verlauf abdeckt, ist die Diskussion von beiden Seiten ruhig, unaufgeregt und sachlich. Die Polizei begründet dem Beschwerdeführer, warum die Kennzeichen abgenommen werden. Der Beschwerdeführer hält dem in ruhigem, allerdings belehrend wirkendem Ton, entgegen, dass keine Gefahr im Verzug bestünde und daher die Abnahme der Kennzeichen nicht zulässig sei. Weiters zweifelt er Informationen der Polizei an, dies allerdings in ruhiger Art und Weise. Die Polizei bleibt ruhig und sachlich.

Die zweite Videodatei hat eine Länge von 8:55 Minuten und wurde zunächst während der Schallpegelmessung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgenommen. Der Beschwerdeführer zweifelt mehrfach die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung an. Er bleibt dabei ruhig. Die Polizei bleibt ruhig und sachlich und eröffnet ihm unter anderem, dass für sein Fahrzeug wegen der Abweichung von der Zulassung eine Einzelgenehmigung notwendig sei. Der Beschwerdeführer behauptet, dass sich diese Einzelgenehmigung in einem seiner anderen Fahrzeuge befinden würde, sein Bruder diese aber nicht auffinden könne. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer dazu übergegangen ist, die Polizeiorgane zu Duzen, wobei der Beschwerdeführer auf der von ihm vorgelegten Datei weiterhin einen belehrenden Eindruck gegenüber den Polizeiorganen erweckt. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, die Urinprobe abgeben zu können und freiwillig abzugeben.

Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich aufgefordert, die Anfertigung von Videoaufnahmen zu unterlassen. Daraufhin „belehrt“ der Beschwerdeführer das Polizeiorgan in ruhiger, aber bestimmter Art, dass die Anfertigung von Videoaufnahmen sein „gutes Recht“ sei. Das Polizeiorgan wiederholt die Anordnung, dass das Filmen einzustellen sei, und fordert den Beschwerdeführer auf, aus dem Fahrzeug auszusteigen und das Filmen einzustellen. Der Beschwerdeführer wiederholt ruhig und bestimmt, dass das Filmen sein Recht sei. Der Rest dieser Videodatei zeigt zunächst, wie der Beschwerdeführer wiederholte Male aufgefordert wird, das Filmen einzustellen, und sich der Beschwerdeführer auf jede Aufforderung hin weigert, das Filmen einzustellen. Die Polizei begründet diese Anordnung mit ihrem Hausrecht im Inneren des Polizeigebäudes. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass das Hausrecht „kein Gesetz“ sei und er filmen dürfe. Als Alternative wird dem Beschwerdeführer angeboten, die Roßauer Kaserne zu verlassen, was dieser ablehnt, weil er bei der Überprüfung des Fahrzeuges anwesend sein wolle. Die Diskussion ist ruhig, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich des Filmens Anordnungen und Argumente der Polizei nicht akzeptiert, den diesbezüglichen Anordnungen im Wesentlichen mit Bestimmtheit und Nachdruck ein „Nein“ entgegenhält. Der Beschwerdeführer sagt schließlich ausdrücklich zu, das Filmen einzustellen, um bei der weiteren Überprüfung seines Fahrzeuges dabei sein zu können. Wie der Beschwerdeführer selbst durch seine danach aufgenommenen und vorgelegten Videoaufnahmen belegt, hat sich der Beschwerdeführer daran nicht gehalten und weitere Videoaufnahmen gemacht.

Die dritte Videodatei hat eine Länge von 3:51 Minuten. Sie zeigt im Wesentlichen, dass die Polizei ihre Anordnung, das Filmen einzustellen, vorerst zwangsweise durchsetzt. Sie spricht für den Fall einer weiteren Widersetzung der Anordnung, das Filmen einzustellen, eine Festnahme aus. Als Alternative wird dem Beschwerdeführer angeboten, die Roßauer Kaserne zu verlassen. Der Beschwerdeführer versucht, die Polizei darüber zu „belehren“, auf welche Weise nach Ansicht des Beschwerdeführers die Lärmpegelmessung seines Fahrzeuges durchzuführen ist. Die Polizei bleibt, wie der Videodatei zu entnehmen ist, ruhig und sachlich. Der Beschwerdeführer beginnt, äußerst schwer zu atmen, in lautem Ton umgangssprachliche Unmutsäußerungen (z.B. „Ich lass mich nicht verarschen“) von sich zu geben und der Polizei bei fortgesetztem Duzen seitens des Beschwerdeführers zu widersprechen („Ich muss nicht alles machen, was mir gesagt wird“, „wie ist das bei Euch in der Ausbildung?“). Die vorgelegte Videodatei belegt eine zunehmende emotionale Erregung des Beschwerdeführers sowie eine zunehmende Respektlosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeiorganen. Die laute und stoßweise Atmung des Beschwerdeführers steht in deutlichem Gegensatz zu den vorangegangenen Videodateien, in denen der Beschwerdeführer noch ruhig und seine Atmung in seiner Aufnahme nicht wahrnehmbar war. Der Beschwerdeführer scheint zunächst darauf einzugehen, die Roßauer Kaserne entsprechend der Anordnung zu verlassen.

Die vierte Videodatei wurde gleichfalls vom Beschwerdeführer aufgenommen. Sie hat eine Länge von 10:18 Minuten. Der Bruder des Beschwerdeführers ist in der Kaserne mit einem KFZ erschienen und wird überprüft, wobei er keinen Führerschein mithat. Aufgrund der Dunkelheit ist im Bild wenig zu sehen. Akustisch mitgeschnitten wurde jedoch eine Reihe von Respektlosigkeiten dieses Bruders gegenüber den Polizeiorganen („Wenn Sie jetzt so blöd kommen“), sowie, dass der Bruder die Amtshandlung als „Kasperltheater“ bezeichnet.

Die Situation beginnt zu eskalieren, als Polizeiorgane versuchen, das weitere Filmen durch den Beschwerdeführer einzustellen. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, weiterhin anwesend zu sein und dabei auch das Filmen fortzusetzen. Man hört mehrfach ein „Fassen Sie mich nicht an“ seitens des Beschwerdeführers (und in geringerem Ausmaß auch des Bruders), wobei auf der Videoaufnahme körperliche Kontakte nicht zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, auf das Eintreffen des Amtsarztes und die amtsärztliche Untersuchung warten zu wollen, dabei allerdings das Filmen nicht einzustellen. Die Polizei ordnet an, dass der Beschwerdeführer nur anwesend bleiben dürfe, wenn er das weitere Filmen einstellt. Der Beschwerdeführer verweigert das Einstellen des Filmens. („Bitte stellt sie sofort das Filmen ein!“ „Nein, mache ich nicht! Fassen Sie mich nicht an“). Schließlich stellt Insp. D. den Beschwerdeführer zur Rede, dass der Beschwerdeführer soeben einen Beamten geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sagt „Ja, habe ich!“. Das Video zeigt, dass der Beschwerdeführer in diesem Stadium Anordnungen der Polizei nicht zugänglich ist, wobei es sich wiederum insbesondere um die Anordnung, das Filmen einzustellen, handelt und der Beschwerdeführer ausdrücklich ermahnt wird, Beamte nicht zu schlagen. Danach bricht das Video ab.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Videodateien decken insgesamt nur einen Bruchteil der Amtshandlung ab. Die Tonwiedergabe ist überwiegend klar und deutlich. Die Bildwiedergabe ist überwiegend wenig aussagekräftig, weil wegen der Dunkelheit und wegen der Bildführung überwiegend wenig zu erkennen ist.

Zum gerichtlichen Strafverfahren wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer war Beschuldigter in einem gerichtlichen Strafverfahren zur Zahl 60 St …/21z. Dabei ging es unter anderem um die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe näher genannte Polizeibeamte wissentlich einer Verletzung der Amtspflicht durch willkürliche Misshandlung des Beschwerdeführers (mit Faustschlägen gegen den Kopf und Körper, Reißen an den Haaren und Drücken der Knie auf den Rücken) bezichtigt und er habe Inspektor D. in den Finger gebissen und dadurch eine Körperverletzung an einem Beamten begangen. Von diesen Tatvorwürfen wurde der Beschwerdeführer gemäß Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 12.07.2022, ON 43, freigesprochen. Grund des Freispruchs war das Fehlen eines Schuldbeweises.

Das Strafgericht hat in dieser Angelegenheit am 14.04.2022 und am 14.06.2022 eine Hauptverhandlung durchgeführt. Aus den Hauptverhandlungsprotokollen ergibt sich unter anderem, dass laut der Version des Beschwerdeführers der Finger des Inspektor D. während der Amtshandlung am Boden in den Mund des Beschwerdeführers geraten sei und sich der Beschwerdeführer auf Grund der Amtshandlung verkrampft und deshalb zugebissen habe. Eine vorsätzliche Körperverletzung durch vorsätzliches Zubeißen konnte dem Beschwerdeführer gemäß dem gerichtlichen Strafakt nicht nachgewiesen werden.

Betreffend den Vorwurf der Verleumdung der genannten Polizeiorgane hat sich der Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren unter anderem damit verantwortet, dass es ihm am nächsten Tag aufgrund der im Zuge der Amtshandlung erlittenen Gehirnerschütterung noch sehr schlecht gegangen sei, er aber niemanden habe verleumden wollen und nach bestem Wissen ausgesagt habe. Auch hier wäre für einen Schuldspruch im gerichtlichen Strafverfahren Vorsatz erforderlich gewesen und ist dem Strafakt zu entnehmen, dass ein etwaiger Schuldspruch des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren am Nachweis des Vorsatzes gescheitert ist.

Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:

Einen entscheidenden Nachweis des Ablaufs der Ereignisse hat der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Videodateien übermittelt. Aus diesen Videodateien geht klar und eindeutig hervor, wie der Beschwerdeführer fortgesetzt Anordnungen der Polizei, das weitere Filmen einzustellen, zurückweist und wie die Situation schließlich eskaliert ist.

Der Ablauf der Ereignisse geht auch aus dem gerichtlichen Strafakt hervor. In der Hauptverhandlung des gerichtlichen Strafverfahrens wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch zahlreiche Zeugen eingehend zum Ablauf der Ereignisse befragt. Allerdings wurde im gerichtlichen Strafverfahren der Ablauf der Ereignisse zu dem Zweck erfragt, über die Schuldfrage der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten des Justizstrafrechtes zu entscheiden.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Ablauf der Ereignisse auch unmittelbar dadurch erhoben, dass sowohl der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll vom 11.07.2022) als auch als Zeugen die für die beabsichtigte Untersuchung beigezogene Amtsärztin und Polizeiorgane einvernommen wurden.

Aus all diesen Beweismitteln hat sich ohne größere Widersprüche ein gesichertes und umfassendes Bild des Ablaufs der Ereignisse ergeben. Dabei war es im Wesentlichen so, dass die angeführten Beweismittel einander jeweils ergänzt und bestätigt haben.

Am klarsten geht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Videomaterial hervor, dass und auf welche Weise das fortgesetzte Filmen durch den Beschwerdeführer in Verbindung mit seiner fortgesetzten und teilweise brüsken Ablehnung, der Anordnung der Polizei, das Filmen einzustellen, Folge zu leisten, allmählich zu einer Eskalation der Situation geführt hat. Das Videomaterial ermöglicht insoweit den der Unmittelbarkeit nächstmöglichen Eindruck vom Ablauf der Ereignisse. Die zeugenschaftlichen Aussagen der Polizeiorgane der Verhandlung vom 30.01.2023 bestätigen und ergänzen das, was bereits aus diesen Videoaufnahmen entnommen werden kann.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Befund eines Facharztes über die Untersuchung seines Blutes auf Nachweis von Suchtmitteln aktiv vorgelegt hat und nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt war, wurde im Hinblick auf eine mögliche Relevanz bei der rechtlichen Beurteilung und insbesondere bei einer allfälligen Strafbemessung getroffen. Der fehlende Nachweis von Suchtmitteln und von deren Abbauprodukten im Blut des Beschwerdeführers stellt ein starkes Beweismittel dafür dar, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat nicht durch Suchtmittel in seiner Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt war. Auch die erwiesene Tatsache, dass der Beschwerdeführer die amtsärztliche Untersuchung gewollt und ausdrücklich verlangt hat, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer keine Suchtmittel eingenommen hat. Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich des gegen ihn aufgetretenen Verdachtes, er könne in seiner Verkehrstüchtigkeit durch Suchtmittel beeinträchtigt sein, insoweit nichts zu verbergen, als er wusste, dass eine etwaige Blutuntersuchung ein negatives Ergebnis haben wird. Dieser Eindruck hat sich unmittelbar im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben, wobei insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Videodateien unmittelbar zu hören war, auf welche Weise der Beschwerdeführer mehrfach die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung eingefordert hat. Dieses Einfordern der Untersuchung durch den Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht den Eindruck einer „Mentalreservation“ erweckt, der Beschwerdeführer hat somit nicht den Vorsatz (im Sinne zumindest einer willentlichen Inkaufnahme bzw. einem bedingten Vorsatz) gehabt, dass die Untersuchung nicht stattfinden könne. Auch diese subjektive Seite spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen ist.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 5 StVO sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landesdirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigenden Arzt zu bringen, soweit eine Untersuchung gemäß Abs. 2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Festlegung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.

Gemäß § 5 Abs. 9 StVO gelten die Bestimmungen des Abs. 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

§ 99 StVO lautet auszugsweise:

㤠99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

         a)       wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

         b)       wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

         c)       (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(2) (…)“

Die Behörde hatte auf Grund einer Augenrötung (Bindehäute) des Beschwerdeführers und auf Grund seines Verhaltens Anhaltspunkte, die eine Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit des Beschwerdeführers durch Suchtmittel begründeten. Die Behörde hat aus diesen Gründen eine Untersuchung des Beschwerdeführers auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Suchtmittel veranlasst. Eine solche Anordnung hat im § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 StVO ihre Deckung. Der Beschwerdeführer war somit gemäß § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 StVO verpflichtet, sich der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer hat diese Untersuchung auch selbst ablegen wollen. Er hat dies nicht nur wiederholt ausdrücklich erklärt, sondern diese Untersuchung auch tatsächlich ablegen wollen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch durch fortgesetztes Filmen der Amtshandlung und durch fortgesetztes ausdrückliches Verweigern, der Anordnung der Polizei auf Einstellung des Filmes zu entsprechen, bewirkt, dass die Polizei ihre Anordnungen zunehmend durch Maßnahmen, welche eine körperliche Berührung des Beschwerdeführers eingeschlossen haben, durchzusetzte bzw. zumindest durchzusetzen versucht hat. Die körperlichen Maßnahmen der Polizei waren somit eine Folge der konsequenten Weigerung des Beschwerdeführers, der Anordnung auf Einstellung des Filmens nachzukommen.

Der Beschwerdeführer hat auf diese Maßnahmen insoweit unrichtig und überschießend reagiert, als er auch auf die körperlichen Maßnahmen hin nicht das Filmen eingestellt hat, sondern stattdessen geschrien (auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Videoaufnahmen zu hören) und körperlich dagegengehalten hat. Der Beschwerdeführer hat auf dieses Handeln der Polizei zunehmend seine Fassung verloren.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auf die fortgesetzten Maßnahmen der Polizei durch Um-sich-Schlagen reagiert und damit verursacht, dass er am Boden fixiert wurde und ihm Handschellen angelegt wurden. Auch hier hat der Beschwerdeführer durch Um-sich-Schlagen und heftige Gegenwehr bewirkt, dass diese Maßnahme heftig ausgefallen ist.

Dieser Ablauf hat weiters dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Finger des Insp. D. verbissen hat und dieser Biss durch Schläge gegen den Kopf des Beschwerdeführers gelöst wurde. Auf der Grundlage des erfolgten Freispruchs des Beschwerdeführers vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung im justizgerichtlichen Strafverfahren ist im Zweifel von der Darstellung des Beschwerdeführers im justizgerichtlichen Strafverfahren auszugehen, wonach sich der Verbiss als Unglücksfall durch ein Verkrampfen des Beschwerdeführers in Folge seiner Gegenwehr gegen die Fixierung ereignet hat.

Ergebnis war jedoch, dass der Beschwerdeführer nach dieser Amtshandlung in einem Zustand war, in dem die Untersuchung des Beschwerdeführers durch die inzwischen erschienene Amtsärztin nicht mehr möglich war. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch in diesem Stadium die Durchführung der Untersuchung ausdrücklich verlangt und auch wollen.

Die Behörde hat in ihrem schriftlichen Vorbringen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch dann von einer Verweigerung der Untersuchung auszugehen ist, wenn der Untersuchungspflichtige die betreffende Untersuchung zwar formell verlangt, durch sein Verhalten aber faktisch unmöglich macht. Einer Weigerung wurden von der Judikatur beispielsweise gleichgehalten:

?    Der erfolglose Versuch, in Alkomattest mit einer schlecht sitzenden Zahnprothese abzulegen, wobei der KFZ-Lenker davon wusste, dass die schlecht sitzende Zahnprothese die Ablegung des Tests hindern kann (VwGH 18.09.1991, 91/03/0107, 0108, zit. nach Grubmann, StVO, 4. Auflage, § 99, Seite 1422).

?    Jedes Verhalten, dass die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, wie im Anlassfall die Entfernung vom Tatort (VwGH 7.11.1977, 1.2.2001/77, zit. nach Grubmann, StVO, 4. Auflage, § 99, Seite 1423).

?    Es kommt einer Verweigerung des Alkotests gleich, wenn sich der Untersuchte wohl formell mit der Vornahme der Atemluftprobe einverstanden erklärt, das Zustandekommen des Tests aber verhindert (VwGH 08.06.1983, 82/02/0176, zit. nach Grubmann, StVO, 4. Auflage, § 99, Seite 1425).

Hingegen stellt eine aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, einen Mangel am Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. b StVO dar (VwGH 27.05.2011, 2010/02/0191, zit. nach Grubmann, StVO, 4. Auflage, § 99, Seite 1423).

Im Anlassfall war es nicht möglich, die Untersuchung durchzuführen, wenn sich der Beschwerdeführer in einem Zustand befand, in dem er nicht in der Lage war, die eine solche Untersuchung erforderliche Konzentration aufzubringen, und in dem ihm aus Sicherheitsgründen die Handschellen nicht abgenommen werden konnten.

Aus diesem Sachverhalt folgt die Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer sein Zustand als Verweigerung der Untersuchung angelastet werden kann.

Das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0107, VwGH 91/03/0107, lautet auszugsweise:

„Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen 1. nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, 2. nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 und 3. nach § 102 Abs. 5 lit. b leg. cit. bestraft, weil er sich am 10. Oktober 1989 um ca. 18.17 Uhr auf dem Gendarmerieposten Zell am Ziller trotz Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert habe,

1. seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er am 10. Oktober 1989 um ca. 18.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe, und aufgrund des Geruches seiner Atemluft nach Alkohol vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und

2. anläßlich der genannten Fahrt den Führerschein sowie

3. den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und ertatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ging die Tiroler Landesregierung davon aus, daß keine ordnungsgemäße Durchführung der Atemluftprobe mit dem Alkomaten erfolgt sei, weil trotz mehrfacher Versuche des Beschwerdeführers kein verwertbares Meßergebnis zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer, der eine schlecht sitzende Zahnprothese getragen habe, durch welche die Betätigung des Alkomaten habe beeinträchtigt werden können, habe von diesem Umstand Kenntnis gehabt, die Gendarmeriebeamten jedoch darüber im Unklaren gelassen. Er wäre nach Ansicht der Tiroler Landesregierung verpflichtet gewesen, nach Aufforderung zur Durchführung der Atemluftprobe mit dem Alkomaten entweder auf den Umstand der Beeinträchtigung durch die Zahnprothese hinzuweisen, sodaß eine ärztliche Untersuchung zwecks Feststellung des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung veranlaßt hätte werden können, oder die Zahnprothese herauszunehmen, was zumutbar und möglich gewesen wäre und zu einer unbeeinträchtigten Beatmung des Alkomaten geführt hätte.

Wenn der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen zur Ablegung des Testes zwar bereit, jedoch aufgrund der Zahnprothese nicht in der Lage gewesen sei, behauptet, daß ihm nicht bewußt gewesen sei, daß mit der von ihm getragenen Zahnprothese ein gültiger Alkotest nicht durchzuführen gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst in seiner Stellungnahme vom 2. Jänner 1990 im Verwaltungsstrafverfahren "auf das Gutachten des Amtsarztes von Schwaz, wonach bei Tragen von Zahnprothesen die Durchführung des Alkotestes erschwert ist, u. es möglich ist, daß dieser Test nicht funktioniert" verwiesen hat. Dieses Gutachten wurde am 6. Februar 1989 in einem gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren erstattet und lautete dahin, daß der Beschwerdeführer eine Oberkiefervollprothese und Unterkieferteilprothese trage. Bei schlechtem Sitz des Gebisses könne die Durchführung einer Atemalkoholprobe etwas behindert sein. Diese Behinderung könne jedoch durch das Herausnehmen des Gebisses innerhalb längstens einer Minute beseitigt werden. Bei der Entnahme des Gebisses wäre die Durchführung einer sachgemäßen Atemalkoholprobe (Alkomat) durchaus möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer selbst auf dieses Gutachten verwiesen hat, durfte die Tiroler Landesregierung annehmen, daß er auch von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Wußte der Beschwerdeführer aber, daß er durch die schlechtsitzende Zahnprothese an der Durchführung des Alkomattestes behindert sein könnte, und unternahm er dennoch erfolglos gebliebene Versuche zur Ablegung des Testes, ohne zuvor die Prothese herauszunehmen, dann handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie dieses Verhalten dem Tatbestand der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 unterstellte. Zu einer Belehrung des Beschwerdeführers durch die einschreitenden Gendarmeriebeamten, "daß eine allenfalls getragene Zahnprothese das Meßergebnis beeinträchtigen bzw. kein gültiges Meßergebnis zustande kommen lassen könnte", bestand bei der gegebenen Sachlage keine Veranlassung.“

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO ist unter anderem der Bedeutungsinhalt zu entnehmen, dass gemäß § 99 Abs. 1 StVO unter anderem zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Verweis auf § 5 StVO schließt § 5 Abs. 9 StVO und damit den Verdacht auf einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass die Tat, sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auch fahrlässig begangen werden kann. Dass es für eine Strafbarkeit der nicht erfolgten Unterziehung unter eine solche amtsärztliche Untersuchung erforderlich wäre, dass diese „verweigert“ wird, d.h. eine zumindest von bedingtem Vorsatz getragene Ablehnung der Untersuchung für die Strafbarkeit erforderlich wäre, ist den zitierten Bestimmungen nicht zu entnehmen. Mangels einer diesbezüglich von § 5 Abs. 1 erster Satz VStG abweichenden gesetzlichen Bestimmung kann somit ein Nichtunterziehen unter eine angeordnete amtsärztliche Untersuchung auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit durch Drogen auch fahrlässig dadurch erfolgen, dass man Handlungen setzt, die auf absehbare Weise bewirken, dass die amtsärztliche Untersuchung nicht durchgeführt werden kann. Dass der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hätte, dass sein Handeln die nachfolgende amtsärztliche Untersuchung verhindern könnte, würde einem bedingten Vorsatz entsprechen und ist im Hinblick auf § 5 Abs. 1 erster Satz VStG für das Vorliegen von Verschulden nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten bei der Amtshandlung zunächst bewirkt, dass die Polizeiorgane die mehrfach angeordnete Beendigung des Filmens durch den Beschwerdeführer mit körperlichen Maßnahmen durchzusetzen begonnen haben, und in der Folge durch Gegenwehr gegen diese körperlichen Maßnahmen bewirkt, dass die Situation weiter eskaliert ist. Dabei hat der Beschwerdeführer durch fortgesetzte Gegenwehr bewirkt, dass er in einen Zustand geraten ist, in dem die angeordnete amtsärztliche Untersuchung unter anderem wegen der Handfesseln des Beschwerdeführers nicht mehr möglich war.

Die amtsärztliche Untersuchung hätte durchgeführt werden können, wenn der Beschwerdeführer der mehrfach ausgesprochenen Anordnung der Polizei, das Filmen einzustellen, entsprochen hätte.

Die amtsärztliche Untersuchung hätte auch noch durchgeführt werden können, wenn der Beschwerdeführer den körperlichen Maßnahmen (insbesondere Abdrängen), um das weitere Filmen durch den Beschwerdeführer zu unterbinden, keine Gegenwehr entgegengesetzt und vor allem nicht um sich geschlagen (Armbewegung nach hinten, welcher ein Polizeibeamter ausgewichen ist) hätte.

Auch die anschließende körperliche Konfrontation mit Insp. D. und die anschließende Fixierung des Beschwerdeführers am Boden waren von heftiger Gegenwehr des Beschwerdeführers geprägt. Im Fall eines Verzichtes des Beschwerdeführers auf eine derartige Gegenwehr wären Handfesseln nicht erforderlich geworden und die angeordnete amtsärztliche Untersuchung immer noch möglich gewesen.

Die vom Beschwerdeführer erfolgte Missachtung der Anordnung, das Filmen einzustellen, und die nachfolgende Gegenwehr gegen die körperlichen Maßnahmen der Polizei waren unzulässig. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen ist, dass die körperlichen Maßnahmen der Polizei rechtswidrig seien, so hätte er die Möglichkeit gehabt, diese nach der Amtshandlung im Wege einer Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Er hätte jedoch diese Maßnahmen zunächst hinnehmen müssen und nicht körperliche Gegenwehr leisten dürfen. Die nachfolgende Unmöglichkeit, die angeordnete amtsärztliche Untersuchung durchzuführen, steht mit dem vorangegangenen Verhalten des Beschwerdeführers insoweit in einem Zusammenhang, als das vorausgegangene Verhalten für die Unmöglichkeit der Untersuchung ursächlich ist und eine als möglich absehbare Folge darstellt. Die Folge der Unmöglichkeit der Untersuchung steht mit dem vorangegangenen Verhalten des Beschwerdeführers auf der Schuldseite im Zusammenhang von Fahrlässigkeit.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat fahrlässig begangen.

Zur Strafbemessung ist ergänzend zu den Ausführungen der Behörde im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis Folgendes auszuführen:

Die Behörde hat in der Begründung ihres Straferkenntnisses ausgeführt, dass die Frage der tatsächlichen Suchtmittelbeeinträchtigung nicht maßgebend sei. Diese Aussage bezieht sich im Straferkenntnis systematisch auf die Schuldfrage und ist in diesem systematischen Zusammenhang richtig und zutreffend. Hingegen macht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bei der Strafbemessung sehr wohl einen Unterschied, ob weiterhin die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel besteht oder ob der Beschuldigte aus eigener Initiative eine Blutuntersuchung durchführen lässt und durch Vorlage der Blutuntersuchung nachweist, dass er nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen ist. Im letzteren Fall wird das Delikt zwar ebenfalls begangen, eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes der Sicherheit des Straßenverkehrs liegt im letzteren Fall jedoch nicht vor.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit seiner Beeinträchtigung durch Suchtmittel durch ein geeignetes Beweismittel ausgeschlossen hat, bewirkt somit, dass das Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und lediglich ein Ungehorsamsdelikt begangen wurde. Dies stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes einen Milderungsgrund dar.

Im Anlassfall hat der Beschwerdeführer die amtsärztliche Untersuchung nicht verweigert, sondern ausdrücklich verlangt und gewollt, aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens jedoch im Zusammenhang der Fahrlässigkeit ursächlich v

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten