TE Dok 2022/9/14 2021-0.585.664

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2022
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1 iVm §91
BDG 1979 §48 Abs1 iVm §51 Abs1 iVm §91
BDB 1979 §51 Abs2 iVm §91
BDG 1979 §51 Abs1 iVm §91
BDG 1979 §51 Abs2 iVm §51 Abs1 iVm §91
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Nichtbeachten von Weisungen

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat im Disziplinarverfahren gegen die Beamtin in der am 14. September 2022 in Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Beisein des Disziplinaranwaltes sowie nach Ablauf der der Beamtin eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht erkannt:

Die Beamtin des Ruhestandes, ist schuldig folgende Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben:

Die Beamtin

1.   hat dem N.N. als Dienstbehörde die Verschiebung ihres ursprünglich vom 3. Juni bis 15. Juli 2020 festgelegten Rehabilitationsaufenthaltes in N.N. auf Oktober/November 2020 nicht gemeldet, obwohl sie mit Schreiben des N.N. vom 28. Jänner 2020 um Bekanntgabe des exakten Termins der Rehabilitation ersucht wurde, und dadurch gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen,

2.   hat den ihr mit Schreiben der Dienstbehörde vom 28. Jänner 2020 erteilten dienstlichen Auftrag, nach Abschluss ihres Rehabilitationsaufenthaltes in N.N. unaufgefordert die Aufenthaltsbestätigung und den Entlassungsbericht vorzulegen, in Bezug auf den Entlassungsbericht nicht befolgt, und in Bezug auf die Aufenthaltsbestätigung erst am 7. Dezember 2020 befolgt, obwohl der Rehabilitationsaufenthalt bereits am 17. November 2020 zu Ende gewesen ist und dadurch gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen,

3.   ist dem ihr mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26. August 2020 erteilten dienstlichen Auftrag, unverzüglich den Dienst wieder anzutreten oder – falls sie sich dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe – unverzüglich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes bzw. ihrer Hausärztin vorzulegen, nicht nachgekommen und daher im Zeitraum vom 31. August 2020 bis 5. Oktober 2020 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben und hat dadurch gegen die Pflicht des Beamten, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 48 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 leg.cit), verstoßen,

4.   hat nach Beendigung ihres Rehabilitationsaufenthaltes in N.N. (17. November 2020) am 18. November 2020 den Dienst nicht angetreten, sich auch nicht zu Dienstbeginn bei ihrem Vorgesetzten bzw. ihrer Vorgesetzten krankgemeldet und erst am 7. Dezember 2020 ihrem Vorgesetzten eine am 18. November 2020 ausgestellte ärztliche Bescheinigung, wonach sie seit 18. November 2020 bis voraussichtlich 4. Dezember 2020 verhindert sei Dienst zu versehen, übermittelt und ist aus diesem Grund im Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben und hat dadurch gegen die Pflicht des Beamten, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt (§ 51 Abs. 2 BDG 1979), verstoßen,

5.   hat am Montag, 15. Februar 2021, ihren Vorgesetzten nicht unverzüglich zu Dienstbeginn um 8.00 Uhr von ihrem krankheitsbedingten Fernbleiben vom Dienst verständigt, sondern sich erst um ca. 9.00 Uhr bei ihrem Vorgesetzten, nachdem dieser vergeblich versucht hatte mit ihr Kontakt aufzunehmen, gemeldet und dadurch gegen die Pflicht des Beamten, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen,

6.   hat den ihr mit Schreiben des N.N. vom 23. Juli 2021 mitgeteilten Auftrag, am 11. August 2021, 08:10 Uhr, in der N.N. der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustandes zu erscheinen, ohne Angabe von Gründen nicht befolgt und dadurch gegen die Pflicht des infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesenden Beamten, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen sowie gegen die Pflicht, die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht zu verweigern (§ 51 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen,

7.   hat den ihr mit Schreiben des N.N. vom 27. August 2021 mitgeteilten Auftrag, dem Personalamt innerhalb von zwei Wochen die Gründe für ihr Nichterscheinen bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 11. August 2021 schriftlich bekanntzugeben, nicht befolgt und dadurch gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (44 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen,

8.   hat den ihr mit Schreiben des N.N. vom 20. September 2021 mitgeteilten Auftrag, am 12. Oktober 2021, 10:00 Uhr, in der N.N. der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustandes zu erscheinen, nicht befolgt und dadurch gegen die Pflicht des infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesenden Beamten, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen sowie gegen die Pflicht, die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht zu verweigern (§ 51 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen und

9.   hat den ihr mit Schreiben des N.N. vom 21. Oktober 2021 mitgeteilten Auftrag, versehen mit dem Hinweis: „Dieser Termin ist jedenfalls wahrzunehmen. Unbegründetes Nichterscheinen zu dieser Untersuchung wird als Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung angesehen und kann dienstrechtliche Nachteile haben.“, am 6. Dezember 2021, 09:00 Uhr, in der N.N. der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustandes zu erscheinen, ohne Angabe von Gründen nicht befolgt und dadurch gegen die Pflicht des infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesenden Beamten, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen und gegen die Pflicht, die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht zu verweigern (§ 51 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 BDG 1979), sowie gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (44 Abs. 1 BDG 1979) verstoßen.

Die Beamtin hat dadurch schuldhaft und zwar grob fahrlässig Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 134 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,00 (in Worten: Euro dreitausendfünfhundert) verhängt.

Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben, die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

Begründung

I. Verwendete Abkürzungen

AS – Aktenseite
BDB – Bundesdisziplinarbehörde
BDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BVAEB – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
DB – Disziplinarbeschuldigte
DE - Disziplinarerkenntnis
ua. – unter anderem
VwGH – Verwaltungsgerichtshof

II. Beweismittel

Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlungen am 14.09.2022 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:

Anschreiben BDB vom 8. Jänner 2021, AS 1;
Zeugnis der Grundausbildung II vom 29.6.1998, AS 3,
Sachverhaltsdarstellung von der Dienstbehörde, AS 5 bis 8,
Mitteilung gemäß § 72 Abs. 4 Z 1 PBVG, AS 9,
Disziplinaranzeige vom 18. Dezember 2020 samt Zustellnachweisen, AS 11 bis 17,
Email vom 17.12.2020, AS 19,
Emails vom 7. und 9.12.2020, AS 21,
Email vom 7.12.2020, AS 23,
Emails vom 7.12.2020, AS 25,
Emails vom 2. und 7.12.2020, AS 27 bis 29,
ärztliche Bescheinigung vom 18.11.2020 bis 4.12.2020, AS 31,
ärztliche Bescheinigung vom 18.11.2020 bis 11.12.2020, AS 33,
Aufenthaltsbestätigung N.N. (6.10 bis 17.11.2020), AS 35,
Emails vom 2.12.2020, AS 37 und 38,
Aktenvermerk vom 1.12.2020 betreffend Ergänzung Telefonat, AS 39 und 41,
Aktenvermerk vom 1.12.2020 betreffend Telefonat, AS 43 und 45,
Schreiben des PA N.N. samt Zustellnachweis vom 20.11.2020, AS 47 bis 49,
Emails vom 9.10., 17.11. und 19.11.2020, AS 51 und 52,
Email vom 18.11.2020, AS 53,
Info SMS vom 18.11.2020, AS 55,
Emails vom 8. und 9.10.2020, AS 57 bis 65,
Neuropsychiatrisches Gutachten vom 1.10.2020, AS 67 bis 73,
Schreiben der Dienstbehörde vom 21.09.2020 samt Zustellnachweis AS 75 bis 79,
Schreiben der Dienstbehörde vom 26.08.2020 samt Zustellnachweise, AS 81 bis 85,
Email vom 22.08.2020, AS 87,
Emails vom 12.02.2020, AS 91,
Bestätigung der BVAEB vom 27.1.2020 über Rehabilitationsaufenthalt, AS 93,
Disziplinarverfügung vom 16.01.2020, AS 95 bis 99,
Schreiben des PA N.N. vom 28.01.2020, AS 101,
Neuropsychiatrisches Gutachten vom 23.01.2020, AS 103 bis 111,
Beratungsprotokoll vom 10.02.2021, AS 113,
EB vom 10.02.2021 samt Zustellnachweisen, AS 115 bis 131,
neuerliche Zustellung samt Informationsschreiben an DB und DA, AS 133 bis 139,
Krankmeldung vom 15.02.2021, AS 141 bis 143,
Nachtragdisziplinaranzeige vom 19. März 2021 samt RS, AS 145 bis 151,
Emails vom 1.03.2021, AS 153 und 155,
Schreiben der Dienstbehörde an die Beamtin vom 1.03.2021 betreffend Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG 1979) samt RS, AS 158 und 159,
Mitteilung der Nachtragsdisziplinaranzeige gemäß § 72 Abs. 4 Z 1 PBVG, AS 161,
Emails des Vorgesetzten und der Dienstbehörde vom 15. bis 22.02.2021, AS 163 bis 166,
ärztliche Bescheinigung vom 17.02.2021 für den Zeitraum „8.02.2021 bis auf Weiteres“, AS 167 bis 171,
Mail vom 15.02.2022 an BDB samt Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 9.02.2021, AS 173, 175,
Protokoll über Nachtragseinleitung vom 9.04.2021, AS 177,
Nachtrags EB vom 9.04.2021 samt RS, AS 179 bis 189,
Schreiben der BDB vom 10.09.2021 an das PA N.N. betreffend Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über Zurechnungsfähigkeit, AS 191 bis 195,
Gutachten vom 21.10.2021, AS 197 bis 205,
Anschreiben des Personalamtes N.N. an die BDB vom 5. November 2021 betreffend die Übermittlung der 2. Nachtragsdisziplinaranzeige samt Akt, AS 207 bis 209,
Nachtragdisziplinaranzeige vom 29. Oktober 2021 samt RS, AS 211 bis 217,
Mitteilung gemäß § 72 Abs. 4 Z 1 PBVG, AS 219,
Email von der Beamtin an die PVA, Landesstelle N.N. (pva-lsw) vom 12.10.2021, 9.55 Uhr AS 221,
Schreiben der Dienstbehörde an die Beamtin vom 20.09.2021 betreffend Untersuchung in der PVA am 12.10.2021, AS 223 bis 233,
Einladungsschreiben der PVA vom 18.06.2021, 14.05.2021, 15.04.2021, AS 235 bis 248,
Emailverkehr mit PVA vom 14.09.2021, AS 249 bis 252,
Schreiben der Dienstbehörde vom 27.08.2021 betreffend Nichterscheinen zu angeordneten Arztterminen bei der pVA samt RS, AS 253 bis 259,
Schreiben der Dienstbehörde vom 23.07.2021 samt RS, AS 261 bis 269,
RSa Brief betreffend Einleitung des Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand AS 271 bis 275,
Protokoll vom 26.11.2021 über Einleitung 2. NachtragsEB, AS 277,
2. NachtragsEB vom 26.11.2021 samt RS, AS 279 bis 297,
Nachtragdisziplinaranzeige vom 20. Jänner 2022 samt RS, AS 299,
Schreiben der Dienstbehörde an die Beamtin vom 21.10.2021 betreffend Untersuchung in der PVA am 06.12.2021 samt Zustellnachweisen, AS 301 bis 304 und 307,
Emailverkehr mit PVA vom 07.12.2021, AS 305,
Protokoll vom 3.03.2022 über 3. NachtragsEB AS 309,
3. NachtragsEB samt ZS, AS 311 bis 323,
AV vom 9.08.2022 und vom 10.08.2022, AS 325,
Ausschreibung der mV für den 14.09.2022, AS 327 bis 335 und 339 bis 311,
Bezugszettel DB, AS 337,338,
Ladung Ersatzmitglied AS 339, 341,
Fax vom 13.09.2022 betreffend Ruhebezug, AS 343, 345,
AV vom 13.09.2022 betreffend Ersatzmitglied A.A., AS 347,
Verhandlungsschrift vom 14. September 2022, AS 347a bis 355,
Zustellung zur Stellungnahme an DB, AS 357.

III. Sachverhaltsfeststellung

Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der BDB als erwiesen festgestellt:

Die Beamtin wurde mit 1. Jänner 1983 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt und war gemäß § 17 Abs. 1 und 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der N.N. auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beamtin war in die Verwendungsgruppe PT X, Dienstzulagengruppe Y, ernannt und war auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT Z mit Dienstort „N.N.“ dauerhaft verwendet (AS 1).

Mit Disziplinarverfügung vom 16. Jänner 2020 wurde über die Beamtin die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, da sie sich am 8. Oktober 2019 bei ihrem Vorgesetzten krankgemeldet hat, jedoch erst am 22. Oktober 2019 (nach Urgenz des Personalamtes) eine ärztliche Bestätigung (ausgestellt von der Hausärztin am 10. Oktober 2019) vorgelegt hat. Darüber hinaus hat sie am 8. November 2019 weder den Dienst angetreten noch sich bei ihrem Vorgesetzten erneut krankgemeldet, sondern erst am 11. November 2019 ihrem Vorgesetzten eine am 7. November 2019 von der Hausärztin ausgestellte Bescheinigung übermittelt und dadurch gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 51 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 1. Satz BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen (AS 95 bis 99).

Die Beamtin befand sich seit 9. November 2019 durchgehend im Krankenstand und übermittelte am 27. Jänner 2020 ihrem Vorgesetzten neben einer von ihrer Hausärztin am 23. Jänner 2020 ausgestellten Dienstunfähigkeitsbestätigung (dienstunfähig voraussichtlich bis 25. Februar 2020) eine Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 13. Jänner 2020, wonach ihr ein Reha – Heilverfahren in der Einrichtung Therapiezentrum N.N. (vorerst noch ohne genaueren Termin) bewilligt wurde.

Aus einem am 23. Jänner 2020 im Auftrag der Dienstbehörde (Personalamt N.N.) erstellten neuropsychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, B.B., geht hervor, dass die Beamtin an einer langdauernden mittelgradigen depressiven Episode leidet, dass Behandlungsbedürftigkeit bestehe und dass aufgrund vorhandener Einschränkungen auf psychiatrischen Gebiet für mindestens 6 Monate Arbeitsunfähigkeit bestehe (AS 103 bis 111).

Mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 28. Jänner 2020 wurde die Beamtin ua. um Bekanntgabe des exakten Termins der Reha ersucht und weiters aufgefordert nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme unaufgefordert eine Aufenthaltsbestätigung und einen Entlassungsbericht vorzulegen (AS 101). Gleichzeitig wurde sie in diesem Schreiben auf zu erwartende dienstrechtliche Maßnahmen für den Fall, dass sie den ihr erteilten dienstlichen Aufträgen nicht nachkommt, hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beamtin an ihren Hauptwohnsitz in N.N. am 29. Jänner 2020 durch Hinterlegung zugestellt (AS 102).

In weiterer Folge übermittelte die Beamtin am 12. Februar 2020 per Email ein Schreiben der BVAEB vom 27. Jänner 2020, womit ihr der genaue Zeitraum für ihren bereits bewilligten Rehabilitationsaufenthalt bekannt gegeben wurde, nämlich von 3. Juni bis 15. Juli 2020 (AS 91 bis 93).

Am 2. März 2020 übermittelte die Beamtin ihrem direkten Vorgesetzten per Email eine weitere ärztliche Krankmeldung (AS 89a), aus der hervorging, dass sie arbeitsunfähig bis voraussichtlich 26. März 2020 sei (AS 89).

Da die Beamtin der Dienstbehörde in Bezug auf ihren Reha-Aufenthalt in N.N. weder eine Aufenthaltsbestätigung noch einen Entlassungsbericht übermittelte, wurde ihr mit Schreiben der Dienstbehörde (Personalamt N.N.) vom 26. August 2020 mitgeteilt, dass sie in Verdacht stehe Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben und dass ihr Gelegenheit geben werde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde die Beamtin aufgefordert unverzüglich ihren Dienst wieder anzutreten oder – falls sie sich dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe – unverzüglich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Hausärztin bzw. ihres Hausarztes vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Beamtin wiederum an ihre Hauptwohnsitzadresse in N.N. am 27. August 2020 durch Hinterlegung zugestellt (AS 81).

Aufgrund der Sachlage sah sich die Dienstbehörde veranlasst, die Beamtin erneut zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit fachärztlich begutachten zu lassen, und sie wurde deshalb mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 1. September 2020 für 1. Oktober 2020, 11.30 Uhr, zur Fachärztin B.B. vorgeladen. In weiterer Folge langte am 16. September 2020 der ungeöffnete RSa-Brief (Schreiben des Personalamtes N.N. vom 26. August 2020) mit dem Vermerk „nicht behoben“ bei der Dienstbehörde ein (AS 85). Aus diesem Grund wurde die Beamtin mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 21. September 2020 (RSa) darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie aufgrund der Zustellung des Schreibens vom 26. August 2020, am Donnerstag 27. August 2020, spätestens Freitag 28. August 2020 vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen und am Montag 31. August 2020 wieder – wie aufgetragen – ihren Dienst antreten oder einen Arzt bzw. eine Ärztin wegen einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufsuchen hätte können. Außerdem wurde ihr in diesem Schreiben mitgeteilt, dass sie von der Dienstbehörde ab 31. August 2020 als ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewertet werde und dass während des Zeitraums einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 12 c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz die Bezüge entfallen. Schließlich wurde ihr mitgeteilt, dass gegen sie Disziplinaranzeige erstattet werde und sie wurde auch an den ihr mit Schreiben vom 21. September 2020 mitgeteilten Facharzttermin am 1. Oktober 2020 erinnert (AS 73 bis 77). Das Schreiben vom 21. September 2020 (RSa) wurde der Beamtin wiederum an ihre Hautwohnsitzadresse in N.N. übermittelt und am 23. September 2020 durch Hinterlegung zugestellt (AS 79). Da das Schreiben der Dienstbehörde vom 1. September 2020, womit die Beamtin am 1. Oktober 2020 zur ärztlichen Sachverständigen B.B. vorgeladen wurde, am 23. September 2020 wieder ungeöffnet retour kam, wurde ihr die Vorladung zu diesem Facharzttermin noch am selben Tag mit RSa-Brief an ihre Zweitwohnsitzadresse in N.N. übermittelt. Dieses Schreiben übernahm die Beamtin laut Rückschein am 24. September 2020 eigenhändig und nahm daraufhin auch den Termin bei B.B. am 1. Oktober 2020 wahr. Da der Rückschein des am 23. September 2020 an die Beamtin übermittelten Schreibens am 28. September 2020 zurücklangte, erfuhr die Dienstbehörde erstmals an diesem Tag, dass sich die Beamtin an ihrem Zweitwohnsitz aufhält.

Aus der von der Dienstbehörde übermittelten Sachverhaltsdarstellung geht hervor (AS 6), dass mit am 28. September 2020 zur Post gegebenen Schreiben (Einschreiben) der N.N., Organisationseinheit „N.N.“ die Beamtin erstmals darüber informiert wurde, dass es aufgrund ihres unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ab dem 31. August 2020 im Zuge der Gehaltsabrechnung für Oktober 2020 zu einer Forderung in Höhe von ca. € 3.000.—komme und dass sie daher ersucht werde den Betrag auf ein ihr bekannt gegebenes Konto einzuzahlen. Dieses Zahlungsaufforderungsschreiben wurde sowohl an den Haupt- als auch an den Nebenwohnsitz der Beamtin übermittelt.

In weiterer Folge langte am 8. Oktober 2020 bei der Dienstbehörde das in Auftrag gegebene neuropsychiatrische Gutachten der Vertrauensärztin B.B. vom 1. Oktober 2020 ein (AS 67 bis 73). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass sich in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beamtin im Vergleich zum Vorgutachten vom 23. Jänner 2020 keine Veränderungen ergeben haben und dass nach wie vor intensivierte Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Darüber hinaus wurde von der Fachärztin in ihrem Gutachten vermerkt, dass die Beamtin nicht in der Lage gewesen sei, die Befunde des Rehabilitationsaufenthaltes in N.N. zuzusenden, da laut ihren Angaben der Rehabilitationsaufenthalt auf Oktober 2020 verschoben worden sei.

Da der Dienstbehörde am 8. Oktober 2020 aufgrund des Einlangens des fachärztlichen Gutachtens bekannt wurde, dass die Beamtin nicht arbeitsfähig und daher als dienstunfähig einzustufen ist, wurde der Zeitraum in Bezug auf welchen die Beamtin in Verdacht steht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein, vorerst mit Ablauf des 7. Oktober 2020 abgegrenzt und die Beamtin wurde mit 8. Oktober 2020 bis auf weiteres „von amtswegen in den Krankenstand versetzt“. Nach Einlangen der Aufenthaltsbestätigung der Reha in N.N. wurde der Beginn der gerechtfertigten krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst mit 6. Oktober 2020 festgelegt (AS 63 und 65).

Am 9. Oktober 2020 wurde die Dienstbehörde vom direkten Vorgesetzten (Teamleiter) der Beamtin darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 3. Juni 2020 von ihr über die Verschiebung des für Juni/Juli geplanten Reha-Aufenthaltes in N.N. auf Oktober 2020 (Beginn am 7. Oktober 2020) informiert worden sei (AS 61) und dass diese Information versehentlich nicht an die Dienstbehörde weitergeleitet worden sei. Aus diesem Grund wurde der Abteilungsleiter der Beamtin am 9. Oktober 2020 von der Dienstbehörde per Email um Bekanntgabe, ob die Beamtin vielleicht ihm oder ihrem Teamleiter auch gemeldet habe, dass sie beabsichtige sich während ihres Krankenstandes nur mehr an ihrem Zweitwohnsitz in N.N. und nicht mehr an ihrem Hauptwohnsitz in N.N. aufzuhalten. Diese Abfrage wurde vom befragten Abteilungsleiter negativ beantwortet (AS 57).

In der Folge erhielt eine Bearbeiterin der Dienstbehörde, C.C., am 18. November 2020, 9.26 Uhr, von der Beamtin ein SMS, wonach ihre Reha in N.N. mit 17. November 2020 geendet habe und sie derzeit bis 4. Dezember 2020 in Krankenstand sei (AS 55). Außerdem versprach die Beamtin eine Aufenthaltsbestätigung und eine Krankmeldung zu schicken, sobald sie diese eingescannt habe. Darüber hinaus teilte die Beamtin mit, dass sie aus „Coronagründen“ schriftlich über die Adresse in N.N. erreichbar sei.

Am 18. November 2020 rief die Beamtin die Mitarbeiterin der Dienstbehörde an, und kündigte die Übermittlung der angeforderten Unterlagen (Aufenthaltsbestätigung und vorläufiger Entlassungsbericht) an „sobald sie richtig in N.N. angekommen sei“. Außerdem ersucht die Beamtin um Übermittlung der Kontaktdaten ihrer derzeitigen Führungskraft, um mit dieser über eine geplante Urlaubsabwicklung zu sprechen (AS 53).

C.C. hielt in einem mit 1. Dezember 2020 datierten Aktenvermerk fest (AS 45), in Bezug auf das fünfminütige Telefonat mit der Beamtin, dass diese ihr eröffnet habe, wie gut ihr die Reha getan habe und dass sie einen solchen Aufenthalt nur jedem empfehlen könne. Sie fühle ich so viel besser wie schon seit Monaten nicht mehr, weshalb sie auch nach dem Auslaufen ihrer aktuellen Krankmeldung, welche bis 4. Dezember 2020 ausgestellt worden sei, beabsichtige Erholungsurlaub zu konsumieren. Von C.C. im Gespräch darauf hingewiesen, dass sie dies mit ihrer Führungskraft klären müsse, habe sie die Beamtin um schriftliche Bekanntgabe der Daten zur Erreichbarkeit ihrer direkten Vorgesetzten gebeten. Darüber hinaus erwähnte die Beamtin in dem mit C.C. geführten Telefonat, dass sie einerseits im Besitz einer Aufenthaltsbestätigung als auch eines vorläufigen Entlassungsbefundes sei, und dass ihr diese Unterlagen bei ihrer Abreise ausgehändigt worden seien. Außerdem versprach die Beamtin der genannten Bearbeiterin der Dienstbehörde ihr sämtliche Unterlagen ehestmöglich zukommen zu lassen.

Noch am 18. November 2020 um 9.26 Uhr wurde die Beamtin per Email der Name und die Handynummer ihrer neuen direkten Vorgesetzten bekannt gegeben (AS 7). Darüber hinaus wurde ihr das fachärztliche Gutachten von B.B. vom 1. Oktober 2020 übermittelt.

Am 19. November 2020 um ca. 16.00 Uhr teilte der Abteilungsleiter von der Beamtin der Dienstbehörde per Email mit, dass sich die Beamtin weder bei ihm noch bei ihrem früheren Teamleiter oder der ihr bekannt gegebenen neuen Teamleiterin krankgemeldet und auch keine Krankmeldung per Mail geschickt habe.

Aus diesem Grund wurde die Beamtin mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 20. November 2020 (RSa) auf den Inhalt des ihr mit 27. August 2020 zugestellten Schreibens vom 26. August 2020 hingewiesen (AS 47) und sie wurde weiters aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, da sie nach dem 27. August 2020 weder den Dienst angetreten noch dem Personalamt eine neue Dienstunfähigkeitsbestätigung ihrer Hausärztin bzw. ihres Hausarztes übermittelt habe und sie dem Personalamt auch nicht mitgeteilt habe, dass sie sich nicht an ihrem Hauptwohnsitz in N.N. aufhalte. Dieses Schreiben wurde von der Beamtin am 24. November 2020 eigenhändig übernommen (AS 49).

Am 2. Dezember 2020 wurde die Dienstbehörde vom Abteilungsleiter der Beamtin per Email informiert, dass sich die Beamtin weder mit ihm noch mit ihrem früheren Vorgesetzten und auch nicht mit ihrer neuen Teamleiterin oder einem anderen Vorgesetzten in Verbindung gesetzt habe (AS 37, 38).

Am 7. Dezember 2020 um 9.09 Uhr teilte ein Vorgesetzter von der Beamtin der Dienstbehörde per Email mit, dass sie bis 9.00 Uhr nicht zum Dienst erschienen und dass Dienstbeginn 8.00 Uhr gewesen wäre. Außerdem habe man von der Beamtin bis dato keine weitere Krankmeldung oder eine Meldung einer Verspätung erhalten. Sie habe sich auch nicht mehr auf die Kontaktversuche der Vorgesetzten von letzter Woche gemeldet (AS 28). Am 7.12.2020, 9.39 Uhr, teilte der Abteilungsleiter von der Beamtin der Dienstbehörde mit, dass die Beamtin soeben Krankmeldungen geschickt habe (AS 27). Tatsächlich übermittelte die Beamtin um 9.24 Uhr dieses Tages sowohl ihrer Dienststelle als auch der Dienstbehörde, C.C., per Email (AS 26) eine mit 18. November 2020 datierte Bestätigung ihrer Hausärztin in N.N., wonach die Beamtin seit dem 18. November 2020 in ihrer Behandlung steht und in der Zeit vom 18. November 2020 bis voraussichtlich 4. Dezember 2020 verhindert sei ihren Dienst zu versehen (AS 31). Außerdem übermittelt die Beamtin mit desselben Mail eine weitere Bestätigung ihrer Hausärztin in N.N., datiert mit 4. Dezember 2020, wonach die Beamtin bis voraussichtlich 11. Dezember 2020 verhindert sei ihren Dienst zu versehen (AS 33). Darüber hinaus übermittelte die Beamtin eine Aufenthaltsbestätigung der BVAEB, Therapiezentrum N.N. (AS 35), wonach die Beamtin im Zeitraum vom 6. Oktober 2020 bis einschließlich 17. November 2020 in dieser Einrichtung einen Rehabilitationsaufenthalt absolviert habe. Schließlich entschuldigte sich die Beamtin in dieser Mail für die verzögerte Übermittlung der Unterlagen und teilte mit, dass sie Hardware-Probleme gehabt habe, die sie erst am Wochenende beheben habe können. Daraufhin wurde die Beamtin von der Dienstbehörde darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Email keinen Entlassungsbefund angeschlossen habe und dass sie diesen übermitteln solle (AS 21). Die Beamtin antwortete der Dienstbehörde, dass sie den Entlassungsbefund leider noch nicht in Händen habe und erst klären müsse, ob sie einen solchen überhaupt bekommen habe oder ob der Befund allein ihrer Ärztin übermittelt worden sei. Sobald sie ihn habe, bekomme C.C. diesen per Email.

Am 7. Dezember 2020, 16.30 Uhr, teilte der neue Vorgesetzte von der Beamtin ihr per Email mit, für den Fall, dass sie am 14. Dezember 2020 den Dienst antrete, die Dienstzeit 8.00 bis 16.00 Uhr wäre (AS 23). Außerdem teilte der Vorgesetzte der Beamtin mit, dass sie auch gerne noch offenen Erholungsurlaub im Ausmaß von derzeit 43 Tagen konsumieren könne, und ersuchte sie um Mitteilung, ob sie dieses Angebot in Anspruch nehmen möchte.

Mit Ablauf des 11. Dezember 2020 wurde der seit 9. November 2019 durchgehend bestehende Krankenstand beendet und die Beamtin konsumierte ab 14. Dezember 2020 Erholungsurlaub.

Am 15. Februar 2021 sollte die Beamtin ihren Dienst wieder antreten. Die Beamtin war bis Freitag, 12. Februar 2021, auf Erholungsurlaub. Das folgende Wochenende (13. und 14.02.2021) war dienstfrei und hätte die Beamtin am 15. Februar 2021 um 8:00 Uhr den Dienst antreten sollen. Dies war ihr bekannt, da sie am 8. Februar 2021 um 13.19 Uhr mit ihrem Vorgesetzten, D.D., telefoniert hat und ihm mitteilte, dass sie am 9. Februar 2021 ihre Hausärztin aufsuchen wollte, um sich krankschreiben zu lassen, da ein ambulanter Eingriff am 5. 02.2021 nicht den gewünschten Effekt der Heilung gehabt habe (AS 163 und 164). Am 15. Februar 2021 hat die Beamtin es verabsäumt, zeitnah zu Dienstbeginn um 8.00 Uhr ihren Vorgesetzten D.D. von ihrem krankheitsbedingten Fernbleiben vom Dienst zu verständigen und wurde daher von ihrem Vorgesetzten um 8:54 Uhr telefonisch kontaktiert. Aufgrund dieses Telefonats übermittelte die Beamtin um 9:18 Uhr dem Vorgesetzten die beigefügte Arztbestätigung vom 9.02.2021 (AS 175). Eine weitere ärztliche Bescheinigung vom 17.02.2021 für den Zeitraum 8.02.2021 bis auf Weiteres übermittelte die Beamtin mit Email vom 19.02.2021 (AS 167 und 169).

Der Beamtin wurde mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 1. März 2021 mitgeteilt, dass von Amts wegen ein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei.

Gemäß § 14 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 ist für die Einholung der erforderlichen ärztlichen Befunde und Gutachten die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuständig. Da die Beamtin ihren Hauptwohnsitz in N.N. hat, wurde die PVA, Landesstelle N.N., in N.N. mit der Vornahme der ärztlichen Untersuchung und der Erstellung des Gutachtens betraut.

Eine telefonische Nachfrage der zuständigen Bearbeiterin des Personalamtes N.N. (D.D.) bei der Landesstelle N.N. der PVA am 23. Juli 2021 ergab, dass die Beamtin bereits zweimal zu Untersuchungsterminen eingeladen wurde, jedoch keinen dieser Termine wahrgenommen hat.

Aus diesem Grunde wurde die Beamtin mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 23. Juli 2021 aufgefordert, am 11. August 2021, 08:10 Uhr, bei der PVA in N.N. zu einer ärztlichen Untersuchung zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes zu erscheinen. Das Schreiben (RSa-Brief) war an die Adresse des Zweitwohnsitzes der Beamtin in N.N. adressiert und wurde am 26. Juli 2021 durch Hinterlegung zugestellt. Am 18. August 2021 langte der ungeöffnete RSa-Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurück.

Aus diesem Grunde wurden von der Dienstbehörde (Personalamt N.N.) wegen Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung und der damit verbundenen ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ab dem 11. August 2021 die Bezüge eingestellt (§ 12c Abs. 1 Z 2 GehG).

In weiterer Folge wurde die Beamtin mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 27. August 2021 (RSa-Briefe adressiert an den Haupt- und Zweitwohnsitz) aufgefordert, dem Personalamt innerhalb von zwei Wochen die Gründe für ihr Nichterscheinen bei der PVA am 11. August 2021 schriftlich bekannt zu geben. Das an die Adresse in N.N. gerichtete Schreiben wurde am 31. August 2021 durch Hinterlegung zugestellt, kam jedoch am 22. September 2021 mit dem Vermerk „retour nicht behoben“ wieder zurück. Das an die Adresse in N.N. adressierte Schreiben wurde laut Rückschein von der Beamtin am 31. August 2021 persönlich übernommen. Die von der Beamtin verlangte Begründung für ihr Nichterscheinen beim Untersuchungstermin bei der PVA am 11. August 2021 langte nie bei der Dienstbehörde ein.

Am 14. September 2021 teilte die PVA in N.N. der Dienstbehörde (Bearbeiterin E.E.) auf deren Anfrage per E-Mail mit, dass die Beamtin von der PVA für 12. Mai 2021, 7. Juli 2021 und für 11. August 2021 zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen worden sei. Sämtliche Ladungen seien an die Adresse in N.N., verschickt worden, wobei die Ladungen für die Termine am 7. Juli 2021 und am 11. August 2021 mittels RSa-Briefen verschickt worden seien. Die Einladung für 7. Juli 2021 sei jedoch seitens der PVA wieder storniert worden, sodass die Termine am 12. Mai 2021 und am 11. August 2021 unentschuldigt nicht wahrgenommen worden seien.

Schließlich wurde die Beamtin mit weiterem Schreiben des Personalamtes N.N. vom 20. September 2021 (RSa-Brief) aufgefordert, am 12. Oktober 2021, 10:00 Uhr, bei der PVA in N.N. zu einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustandes zu erscheinen. Ein Schreiben wurde an die Adresse der Beamtin in N.N. adressiert und wurde am 23. September 2021 durch Hinterlegung zugestellt (es kam am 14. Oktober 2021 wieder mit dem Vermerk „retour nicht behoben“ zurück). Das zweite, an die Adresse in N.N. gerichtete Schreiben wurde von der Beamtin am 21. September 2021 eigenhändig übernommen.

Der Untersuchungstermin bei der PVA am 12. Oktober 2021 (Anm.: 10:00 Uhr) wurde von der Beamtin nicht wahrgenommen. Stattdessen teilte sie dem Personalamt am 12. Oktober 2021, 09:55 Uhr, per E-Mail mit, dass sie den heutigen Termin bei der PVA nicht wahrnehmen könne, weil sie am Zweitwohnsitz festsitze, da sie nicht im Stande sei, ein Fahrzeug zu lenken. Sie habe einen Migräneanfall und habe vor ein paar Minuten das dritte „Parkemed“ genommen.

Die PVA hat dem Personalamt N.N. der N.N. hinsichtlich eines weiteren Termins am 6. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt. Das Personalamt forderte daher die Beamtin mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 auf, den Termin am 6. Dezember 2021 wahrzunehmen (AS 3). Dieses Schreiben enthielt den gesonderten Hinweis: „Dieser Termin ist jedenfalls wahrzunehmen. Unbegründetes Nichterscheinen zu dieser Untersuchung wird als Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung angesehen und kann dienstrechtliche Nachteile haben.“

Am 7. Dezember 2021 teilte die PVA per Email mit, dass die Beamtin trotz RSa-Vorladung nicht zur Untersuchung erschienen ist.

Die Beamtin wurde mit Juni 2022 in den Ruhestand versetzt (AS 325).

Trotz ordnungsgemäßer zugestellter Ladung durch Hinterlegung am 17.08.2022 an den HWS und am 18.08.2022 an den NWS ist die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung am 14.09.2022 nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung wurde deshalb am 14.09.2022 gemäß § 125a Abs. 1 BDG 1979 in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass der Senat der BDB selbst ein Gutachten mit Schreiben vom 10.09.2021 an die N.N., Personalamt N.N., in Auftrag gegeben hat. In diesem Gutachten ging es vor allem um die Frage, ob von August 2020 bis 11. Dezember 2020 und ab 15.02.2021 mangelnde Zurechnungsfähigkeit bei der DB vorlag. Die Gutachterin, B.B., hat dann ein GA über eine Herabsetzung oder Aufhebung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit erstellt und befundete zusammenfassend (AS 204f), dass eine wesentliche Minderung der Diskretions- und /oder Dispositionsfähigkeit nicht vorliege. Medizinische Dokumente, welche andere Schlussfolgerungen belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.

IV. Rechtslage

Nachstehend angeführte Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 48 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

§ 51 BDG 1979 lautet:

Abwesenheit vom Dienst
§ 51. 
  1. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 52 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

Ärztliche Untersuchung
§ 52.
  1. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. (2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 126 Abs. 2 BDG 1979 lautet:

Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht im § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

V. Rechtliche Würdigung

Dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren folgend, ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen als erwiesen festzustellen, dass die Beamtin die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Dienstpflichten verletzt hat.

Spruchpunkt 1.) des DE

Das Schreiben des Personalamtes N.N. vom 28. Jänner 2020, mit dem um Bekanntgabe des exakten Termins der Rehabilitation ersucht wurde, stellt eine eindeutige Weisung dar, die die Beamtin zu befolgen gehabt hätte. Die Bekanntgabe des exakten Termins des Rehabilitationsaufenthaltes umfasst natürlich auch die Verschiebung desselben.

Durch die Nichtbekanntgabe tätigte die Beamtin objektiv eine Weisungsverletzung.

Spruchpunkt 2.) des DE

Ebenfalls mit Schreiben der Dienstbehörde vom 28. Jänner 2020 wurde der Beamtin der Auftrag erteilt nach Abschluss ihres Rehabilitationsaufenthaltes in N.N. unaufgefordert die Aufenthaltsbestätigung und den Entlassungsbericht vorzulegen. Nachdem die Beamtin am 7. Dezember 2020 in Bezug auf die Aufenthaltsbestätigung diese Weisung befolgt hat, ist davon auszugehen, dass sie die Weisung auch verstanden hat.

Hätte die Beamtin Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Weisung gehabt, hätte sie gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 ihre Bedenken mitzuteilen gehabt. Das ist nicht erfolgt. Daher tätigte die Beamtin eine Weisungsverletzung und hat gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 objektiv verstoßen.

Spruchpunkt 3.) des DE

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 21. September 2020 wurde die Beamtin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie aufgrund der Zustellung des Schreibens vom 26. August 2020, spätestens am 28. August 2020 vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen und Montag 31. August wieder ihren Dienst antreten oder eine Ärztin oder einen Arzt wegen einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufsuchen hätte können. Außerdem wurde ihr in diesem Schreiben mitgeteilt, dass sie von der Dienstbehörde ab 31. August 2020 als ungerechtfertigt abwesend gewertet werde. Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Für die Rechtfertigung ihrer Absenzen vom Dienst wurden keine adäquaten Bestätigungen beigebracht. Dazu ist festzustellen, dass die Beamtin die unter § 51 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht nicht beachtet hat, wonach der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen hat.

Daher hat die Beamtin objektiv Dienstpflichtverletzungen gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 BDG 1979 begangen.

Spruchpunkt 4.) des DE

§ 51 Abs. 2 BDG 1979 sieht für den Fall einer Erkrankung von Bediensteten vor, dass dem jeweiligen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen ist, wenn es aufgrund der Erkrankung erforderlich ist, dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernzubleiben. Die Beamtin begründet durch den vorliegenden Sachverhalt den Verdacht, gegen die Dienstpflicht des § 51 Abs. 2 leg.cit. verstoßen zu haben, weil sie es unterlassen hat, ihre Abwesenheit vom Dienst im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 zu rechtfertigen.

Spruchpunkt 5.) des DE

Die Beamtin wusste, dass sie ihren Dienst am 15. Februar 2021 wieder antreten musste. Dies geht aus dem Email ihres Vorgesetzten, D.D., vom 15.02.2021 klar hervor (AS 166). Ihre Rechtfertigung ihrem Vorgesetzten gegenüber gibt zu erkennen, dass die Beamtin ihr Handeln bewusst war und sie stellte einen Arztbesuch in Aussicht. Für die Rechtfertigung ihrer Absenz vom Dienst wurden keine adäquaten Bestätigungen zeitgerecht übermittelt. Dazu ist festzustellen, dass die Beamtin die unter § 51 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht nicht beachtet hat, wonach der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen hat.

Die Beamtin hat objektiv eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 begangen.

Spruchpunkt 6.) und 8.) des DE

Der Beamtin wurde mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 1. März 2021 mitgeteilt, dass von Amts wegen ein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei. Gemäß § 14 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 ist für die Einholung der erforderlichen ärztlichen Befunde und Gutachten die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuständig. Da die Beamtin ihren Hauptwohnsitz in N.N. hat, wurde die PVA, Landesstelle N.N. mit der Vornahme der ärztlichen Untersuchung und der Erstellung des Gutachtens betraut.

Eine telefonische Nachfrage der zuständigen Bearbeiterin des Personalamtes N.N. (E.E.) bei der Landesstelle N.N. der PVA am 23. Juli 2021 ergab, dass die Beamtin bereits zweimal zu Untersuchungsterminen eingeladen wurde, jedoch keinen dieser Termine wahrgenommen hat, weshalb die Beamtin mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 23. Juli 2021 aufgefordert wurde, am 11. August 2021, 08:10 Uhr, bei der PVA in N.N. zu einer ärztlichen Untersuchung zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes zu erscheinen. Die Beamtin erschien auch zu diesem Termin nicht.

Mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 27. August 2021 wurde die Beamtin aufgefordert, dem Personalamt innerhalb von zwei Wochen die Gründe für ihr Nichterscheinen bei der PVA am 11. August 2021 schriftlich bekannt zu geben. Eine Begründung der Beamtin langte nicht bei der Dienstbehörde ein.

Wie dem bezughabenden Sachverhalt weiters zu entnehmen ist, wurde die Beamtin schließlich mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 20. September 2021 (RSa-Brief) aufgefordert am 12. Oktober 2021, 10:00 Uhr, bei der PVA in N.N. zu einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustandes zu erscheinen.

Der Untersuchungstermin bei der PVA am 12. Oktober 2021, 10.00 Uhr, wurde von der Beamtin wieder nicht wahrgenommen. Stattdessen teilte sie dem Personalamt am 12. Oktober 2021, 09:55 Uhr, per E-Mail mit, dass sie den heutigen Termin bei der PVA nicht wahrnehmen könne, weil sie am Zweitwohnsitz festsitze, da sie nicht im Stande sei, ein Fahrzeug zu lenken. Sie habe einen Migräneanfall und habe vor ein paar Minuten das dritte „Parkemed“ genommen.

Die Beamtin wusste, dass sie jedenfalls am 11. August 2021 und am 12. Oktober 2021 den (jeweiligen) Untersuchungstermin bei der PVA wahrzunehmen hatte. Zu beiden Terminen wurde jeweils eine Anordnung ihrer Dienstbehörde erlassen. Für die Rechtfertigung ihrer Absenz von diesen Terminen wurden keine adäquaten Bestätigungen zeitgerecht übermittelt. Dazu ist festzustellen, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten nicht beachtet hat, wonach sie sich gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustandes zu unterziehen gehabt hätte sowie gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert hat.

Sohin muss der Schluss gezogen werden, dass die Beamtin eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 BDG 1979 begangen hat.

Spruchpunkt 7.) des DE

Das Schreiben des Personalamtes N.N. vom 27. August 2021 mit dem die Beamtin beauftragt wurde, die Gründe für das Nichterscheinen bei der PVA am 11. August 2021 schriftlich bekannt zu geben, stellt eine eindeutige Weisung dar, die die Beamtin zu befolgen gehabt hätte.

Nachdem die Beamtin auf das Schreiben der Dienstbehörde nicht reagierte, tätigte die Beamtin eine Weisungsverletzung und hat damit gegen ihre Dienstpflicht gemäß § 44 BDG 1979 verstoßen.

Spruchpunkt 9.) des DE

Der Beamtin wurde mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 1. März 2021 mitgeteilt, dass von Amts wegen ein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei. Gemäß § 14 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 ist für die Einholung der erforderlichen ärztlichen Befunde und Gutachten die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuständig. Da die Beamtin ihren Hauptwohnsitz in N.N. hat, wurde die PVA, Landesstelle N.N. mit der Vornahme der ärztlichen Untersuchung und der Erstellung des Gutachtens betraut.

Mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom 21. Oktober 2021 wurde die Beamtin aufgefordert, am 6. Dezember 2021, 09:00 Uhr, bei der PVA in N.N. zu einer ärztlichen Untersuchung zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes zu erscheinen. Die Beamtin erschien auch zu diesem Termin nicht.

Die Beamtin wusste, dass sie jedenfalls am 6. Dezember 2021 den Untersuchungstermin bei der PVA wahrzunehmen hatte. Zu diesem Termin wurde auch eine Anordnung der Dienstbehörde erlassen. Für die Rechtfertigung ihrer Absenz von diesem Termin wurde keine adäquate Bestätigung zeitgerecht übermittelt. Dazu ist festzustellen, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten nicht beachtet hat, wonach sie sich gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustandes zu unterziehen gehabt hätte sowie gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert hat.

Sohin muss der Schluss gezogen werden, dass die Beamtin eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 BDG 1979 begangen hat.

Das Schreiben des Personalamtes N.N. vom 21. Oktober2021 enthielt den gesonderten Hinweis: „Dieser Termin ist jedenfalls wahrzunehmen. Unbegründetes Nichterscheinen zu dieser Untersuchung wird als Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung angesehen und kann dienstrechtliche Nachteile haben.“ Die Beamtin wurde also schon im Anschreiben darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben eine Weisung darstellt, die die Beamtin zu befolgen gehabt hätte.

Nachdem die Beamtin auf das Schreiben der Dienstbehörde nicht reagierte, tätigte die Beamtin eine Weisungsverletzung und hat gegen ihre Dienstpflicht gemäß § 44 BDG 1979 verstoßen.

VI. Verschulden

Die BDB, rechnet der Beam

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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