TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/23 LVwG-2023/37/0067-2

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Entscheidungsdatum

23.02.2023

Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Tir 1990 §2
AWG Tir 1990 §11
AWG Tir 1990 §14
AWG 2002 §1
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15
AWG 2002 §79
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §52
VStG §5
VStG §19
VStG §20
VStG §45
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 11.11.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im  Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

         bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 200/2021

         zu lauten hat.

2.       Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt Euro 90,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz  (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 11.11.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführerin), Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, am 08.08.2022, gegen 8:00 Uhr, in **** X, auf dem Gst Nr **1, GB ***** X, entlang der Gemeindestraße W, im Bereich der Abzweigung (Ortsteil V), außerhalb der Leitplanke im Gebüsch, nicht gefährliche Abfälle, nämlich drei schwarze Müllsäcke unter anderem gefüllt mit verdorbenen Lebensmitteln, Hausmüll, Dosen, Katzenfutterverpackung, Joghurtbecher, Plastikmüll, und sonstigem Restmüll, abgelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit (iVm) § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 begangen, weswegen über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt wurde. Die Kosten des Verfahrens hat die belangte Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10% der verhängten Geldstrafe, also mit Euro 45,00, bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat AA mit Schriftsatz vom 13.12.2022 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11.11.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

II.      Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie und ihr Ex-Freund BB am 08.08.2022 auf den X fuhren, um drei Müllsäcke zu entsorgen. Allerdings sei sie nur mitgefahren, von ihr stamme nur ein Brief in einem der Müllsäcke. Sie selbst habe keinen Führerschein und die Idee, die Müllsäcke dort zu entsorgen, habe ihr Ex-Freund BB gehabt. Auch habe er die Müllsäcke an der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Stelle abgelagert.

III.     Sachverhalt:

1.       Allgemeine Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.550,00. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu allfälligen Sorgepflichten gemacht.

Im Verwaltungsstrafregister scheint betreffend die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf.

2.       Zum Tatvorwurf:

Die Beschwerdeführerin war am 08.08.2022 in der Früh gemeinsam mit ihrem damaligen Freund BB im Auto unterwegs. Mit sich führten sie drei Restmüllsäcke, die mit verdorbenen Lebensmitteln, Hausmüll, Dosen, Katzenfutterverpackungen, Joghurtbecher, Plastik, aber auch mit einem an die Beschwerdeführerin adressierten Brief der Firma CC, gefüllt waren. Gegen 08:00 Uhr hielten sie mit ihrem Auto im Bereich des Ortsteiles V, auf der Gemeindestraße W, an. In weiterer Folge warf die Beschwerdeführerin die drei mit den eben beschriebenen Gegenständen befüllten schwarzen Müllsäcke über die Leitplanke auf das Gst Nr **1, GB ***** X, in das dort vorhandene Gebüsch.

Wenig später führte DD, Gemeindearbeiter der Gemeinde X, entlang der Gemeindestraße W Mäharbeiten durch. Dabei entdeckte er die kurz zuvor von der Beschwerdeführerin weggeworfenen Müllsäcke. Er nahm diese Müllsäcke an sich, transportierte sie zur Gemeindegarage und entleerte sie dort. Dabei kamen die angeführten Gegenstände, insbesondere auch der an die Beschwerdeführerin gerichtete Brief der Firma CC, zum Vorschein. Anschließend erfolgte durch DD eine ordnungsgemäße Entsorgung der aus den Müllsäcken entleerten Gegenstände.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich insbesondere auf die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde am 02.11.2022. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Verwaltungs-strafregister eingeholt.

DD, Gemeindearbeiter der Gemeinde X, hat bei seiner Zeugeneinvernahme am 05.10.2022 nachvollziehbar geschildert, dass er an dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort drei Müllsäcke vorgefunden, diese zur Gemeindegarage transportiert und in weiterer Folge entleert hat. Die genaue Örtlichkeit und der Inhalt der vorgefundenen Müllsäcke sind in der Lichtbildbeilage vom 08.08.2022, Zl ***, eindeutig dokumentiert. Die Beschwerdeführerin selbst räumte bei ihrer Einvernahme am 02.11.2022 ein, dass es sich bei den ihr vorgelegten Fotos (Lichtbildbeilage vom 08.08.2022) abgebildeten Gegenständen um jene handeln würde, die in den kurz zuvor weggeworfenen Müllsäcken enthalten waren.

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, sie sei am 08.08.2022 nur mit ihrem Ex-Freund BB mitgefahren. Es sei dessen Idee gewesen, die Müllsäcke an dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort zu entsorgen.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Selbst in ihrer Beschwerde räumt die Beschwerdeführerin ein, zu dem/der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort/Tatzeit gemeinsam mit ihrem damaligen Freund vor Ort gewesen zu sein, um drei Müllsäcke, befüllt mit verschiedenen Gegenständen, zu entsorgen. Anlässlich der Einvernahme am 02.11.2022 bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass es sich bei den auf den ihr vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Gegenständen um jene handeln würde, die in den weggeworfenen Müllsäcken verpackt waren. Offensichtlich handelte es sich um nicht mehr verwendbare Gegenstände aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Freundes an der Adresse 2, **** U.

Zum Vorbringen, nicht sie, sondern ihr Ex-Freund habe die Müllsäcke unsachgemäß entsorgt, ist auf deren Einvernahme am 02.11.2022 zu verweisen. Dort sagte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

„Ich habe mir die Aufforderung zur Rechtfertigung durchgelesen und die darin enthaltenen Vorwürfe sind korrekt. Wir, also mein Freund und ich, waren am 08.08.2022 um ca. 08:00 Uhr mit dem Auto am Weg, sind stehengeblieben und ich habe drei Restmüllsäcke außerhalb der Leitplanke in das Gebüsch geworfen. Es war im Bereich des Ortsteiles V, Gemeindestraße W.“

Aufgrund dieser eindeutigen Aussage steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Freund in der Absicht zum Tatort gefahren ist, um sich der im gemeinsamen Haushalt angefallenen, nicht mehr benötigten Gegenstände, verpackt in drei Müllsäcken, zu entledigen.

Dementsprechend lauten die Feststellungen des Kapitels 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.       Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 200/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. […]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.  die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.  Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.  die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.  die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.  Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.  Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.  das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.  die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.  Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

[…]“

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.  deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.  deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.  eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen
Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.   […]

2.   ‚Siedlungsabfälle‘

a)   gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;

b)  gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunfts-bereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.

Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. […]“

„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. […]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1.
    hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2.
    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]“

2.       Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG), LGBl Nr 3/2008 idF LGBl Nr 28/2011, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. […]

(3) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

[…]“

„Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen

§ 11. (1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass

  1. a)
    zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden und
  2. b)
    die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.

(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass

  1. a)
    der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird,
         […]“

„Öffentliche Müllabfuhr

§ 14. (1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.

(2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Interessen nach § 4 Abs. 6 zu besorgen:

  1. a)
    die Abholung des Siedlungsabfalls (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Abfall und Sperrmüll) von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt oder in einer Verordnung nach Abs. 4 nichts anderes festgelegt ist,

           […]

  1. c)
    die Abfuhr des nach lit. a und b gesammelten Restmülls und Sperrmülls zu jener öffentlichen Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt,

           […]“

3.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBL Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

4.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

[…]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 25.11.2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 14.12.2022 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.         In der Sache:

2.1.      Zum Abfallbegriff:

Gemäß § 2 Abs 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (Z 2), um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen. Abfall liegt somit vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) erfüllt ist. Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).

Die Beschwerdeführerin hat drei Müllsäcke, die mit verschiedenen, im damaligen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Freund angefallenen beweglichen Sachen/Gegenständen befüllt waren, am Tatort, auf einem Grundstück neben der Gemeindestraße W, in das dort befindliche Gebüsch geworfen. Die Beschwerdeführerin wollte sich somit der im Müllsack befindlichen, aus ihrem Haushalt stammenden Gegenständen/Sachen entledigen. Diese Gegenstände – verdorbene Lebensmittel, Hausmüll, Dosen, Katzenfutterverpackungen, Joghurtbecher, Plastik sowie auch der an die Beschwerdeführerin adressierte Brief der Firma CC – sind wie die Restmüllsäcke gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und Abs 4 Z 2 lit a AWG 2002 als Siedlungs-abfälle zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin war auch Inhaberin der am beschriebenen Tatort entledigten Gegenstände im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002.

2.2.      Zum Tatbestand des § 15 Abs 3 AWG 2002:

Der Begriff „lagern“ im AWG 2002 bedeutet etwas Vorübergehendes, der Begriff „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinn des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). Demgegenüber ist der Begriff der „Ablagerung“ durch das Attribut „langfristig“ gekennzeichnet (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/07/0121).

Die Beschwerdeführerin hat drei Müllsäcke und die darin verpackten gemischten Siedlungsabfälle auf ein neben der Gemeindestraße W befindliches Grundstück geworfen. Ihre klare Absicht war, die Müllsäcke samt ihrem Inhalt am Tatort zu belassen. Die Handlung der Beschwerdeführerin ist somit als „Ablagern“ im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 letzter Satz AWG 2002 zu qualifizieren, eine Anwendung des Tatbestandes „Lagern“ scheidet aus.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 3 Z 2 letzter Satz AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in Deponien im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 und damit in Abfallbehandlungsanlagen erfolgen. Beim Tatort handelt es sich jedenfalls um keine Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002. Das im angefochtenen Straferkenntnis umschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin verletzte somit die Rechtsvorschrift des § 15 Abs 3 Z 2 letzter Satz AWG 2002. Ergänzend dazu weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass Abfallbesitzer gemäß § 11 Abs 2 lit a TAWG verpflichtet sind, den Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter einzubringen, damit in weiterer Folge entsprechend § 14 Abs 2 lit a TAWG eine ordnungsgemäße Abholung und Entsorgung über die öffentliche Müllabfuhr erfolgen kann.

2.3.      Zur Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002:

Die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Ablagerung von in Müllsäcken verpacktem gemischtem Siedlungsabfall auf einem Grundstück neben der Gemeindestraße W widerspricht § 15 Abs 3 Z 2 letzter Satz AWG 2002 und ist als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihn die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Die Beschwerdeführerin hat die mit gemischtem Siedlungsabfall befüllten Restmüllsäcke mit der Absicht am Tatort weggeworfen, um diese dort zu belassen. Zweck ihrer Handlung war die Ablagerung der mit gemischtem Siedlungsabfall befüllten Restmüllsäcke an dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.

Die Beschwerdeführerin hat folglich die mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.

2.4.      Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 beträgt bezogen auf die Beschwerdeführerin Euro 450,00 bis Euro 8.400,00. § 15 Abs 3 Z 2 letzter Satz AWG 2002 will sicherstellen, dass Abfälle mit dem aus ihnen resultierendem Gefährdungspotential in einer für die Umwelt nicht gefährdenden Weise abgelagert werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist daher als sehr hoch einzustufen. Die Beschwerdeführerin hat zudem durch ihr Verhalten das in § 15 Abs 3 Z 2 letzter Satz AWG 2002 pönalisierte Verhalten verwirklicht. Sie hat vorsätzlich gehandelt. Die belangte Behörde hat – gestützt auf § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 – für die rechtswidrige Ablagerung der gemischten Siedlungsabfälle eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 und somit die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit weiteren Hinweisen auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180).

Die Anwendung des § 20 VStG scheidet ebenfalls aus. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der zitierten Bestimmung gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an. Entscheidend ist, dass die Milderungsgründe dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. So kann mangels eines solchen beträchtlichen Überwiegens dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 § 20 rz4/1 (Stand 1.5.2017 rdb.at)]. Aufgrund der hohen Bedeutung des Rechtsgutes, aber auch im Hinblick auf das vorsätzliche Handeln der Beschwerdeführerin scheidet eine Herabsetzung der Mindeststrafe von Euro 450,00 aus.

3.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es ausdrücklich:

„In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem als Rechtsmittel zu qualifizierenden E-Mail vom 14.12.2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 übersteigt nicht den in § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG normierten Schwellenwert von Euro 500,00. Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

4.       Ergebnis:

Die Beschwerdeführerin hat am 08.08.2022 gegen 08:00 Uhr an dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort den in Müllsäcken verpackten gemischten S

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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